Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Annahme. Gegenstandswert. Streitwert. Vorbehalt
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt der Arbeitnehmer beim Streit um eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG diese nicht unter Vorbehalt an, dann wird daraus eine Beendigungskündigung, für deren Streitwert allein § 42 Abs. 4 S. 1 GKG maßgeblich ist.
2. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung aber unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, dann ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Streitwerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG.
3. Ergibt sich keine Vergütungsdifferenz oder lässt sich diese nicht ermitteln, dann ist der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Spezialregelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG festzusetzen. Von der Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen, weil dann die Existenz des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Streit steht, sondern nur noch einzelne Arbeitsbedingungen.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3, 4 Sätze 1-2; KSchG § 2; RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 29.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 586/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.06.2007 – 1 Ca 586/07 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 4.030,50 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 zu tragen.
4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes nach Beendigung eines zwischen ihnen geführten Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer vom Kläger unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.2004 unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten beim vorherigen Arbeitgeber (ab dem 05.10.1999) zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.687,00 Euro in der Tarifeinstufung G4B/05 beschäftigt. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom 30.03.2007 zum 31.05.2007 gewendet. Mit der Änderungskündigung hat die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses als Fleischer im Verkauf in der Tarifeinstufung GIII/05 bei gleichbleibendem Bruttoverdienst angeboten. Allerdings sollten künftige Tariflohnerhöhungen auf die neu geschaffene übertarifliche Zulage in Höhe von 409,00 Euro (Differenz zwischen der Vergütung nach G4B/05 in Höhe von 2.687,00 Euro und der nach GIII/05 in Höhe von 2.278,00 Euro) angerechnet werden können. Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.
Das Verfahren wurde von den Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich vom 31.05.2007 erledigt. Darin einigten sie sich (1.) über eine Eingruppierung des Klägers in die Tariflohngruppe GIII/05, (2.) über eine übertarifliche, nicht auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage in Höhe von monatlich 302,00 Euro, (3.) über eine weitere freiwillige und auf Tariferhöhungen anrechenbare Zulage in Höhe von monatlich 107,00 Euro und (4.) über eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 23,00 Euro.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.06.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf eine Monatsvergütung in Höhe von 2.687,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 8.061,00 Euro für das Verfahren und 26.205,00 Euro für den Vergleich festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei der Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Zudem erhöhten die im Vergleich vereinbarten Zulagen dessen Gegenstandswert.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren war auf 4.030,50 Euro festzusetzen.
Nimmt der Arbeitnehmer beim Streit um eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG diese nicht unter Vorbehalt an, dann wird daraus eine Beendigungskündigung, auf die allein § 42 Abs. 4 S. 1 GKG anzuwenden ist (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II 2).
Nimmt er die Änderungsk...