Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 28.10.1993; Aktenzeichen 3 Ca 1163/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 3 Ca 1163/93 – vom 28.10.1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Frage, ob die Klägerin Entgelt nach der Vergütungsgruppe IV b oder V c des BAT-O zu beanspruchen hat.
Die Klägerin schloß am 2. Juli 1976 ein Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung in … als Freundschaftspionierleiter mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Musik ab. Seit 1981 arbeitete sie an der Förderschule für Sprachgeschädigte in … als Lehrerin. Von 1987 bis 1989 absolvierte die Klägerin ein zweijähriges Fernstudium in der Fachrichtung Pädagogik der Sprachgeschädigten an der Sektion Rehabilitationspädagogik und Kommunikationswissenschaft an der Humboldt-Universität. Ausweislich des Zeugnisses vom 24. August 1989 berechtigte sie dieses Studium zur Führung der Berufsbezeichnung „Lehrer für Sprachgeschädigte”.
Die Klägerin wurde vom beklagten Land weiterhin als Lehrerin an der Förderschule für Sprachgeschädigte in … beschäftigt. Sie erteilt Unterricht in den Fächern Sprachtherapie, Deutsch; Mathematik, Sport, Bewegungserziehung sowie Musik und ist Leiterin einer 2. Klasse.
Die Beschäftigung erfolgte für das Schuljahr 1991/92 zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 6. Mai 1991 in Teilzeit. Ab 1. Juli 1991 erhielt die Klägerin Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O, nachdem ihr dies in einem undatierten Schreiben vom Staatlichen Schulamt (Bl. 10 d.A.) mitgeteilt worden war. Eine erneute Eingruppierungsmitteilung übersandte das Staatliche Schulamt am 28. Februar 1992, in dem die Gehaltsgruppe ab 1. März 1992 in V c „korrigiert” wurde und in dem es weiter heißt:
„In Kürze erhalten Sie einen neuen Arbeitsvertrag, in dem Ihre Eingruppierung endgültig arbeitsvertraglich vereinbart wird.”
Nach einem Widerspruch der Klägerin gegen diese Eingruppierung kam es am 7. April 1993 zum Abschluß eines Änderungsvertrages, in dem unter § 3 geregelt ist:
„Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderung TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i. V.m. Abschnitt E (6) der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a ab 1.9.91 IV b ab 1.3.92”
Mit dem Schreiben vom 14. Juni 1993, auf das Bezug genommen wird (Bl. 26 d.A.), teilte das Staatliche Schulamt mit, daß es sich bei der ab 1. März 1992 angegebenen Vergütungsgruppe um einen Irrtum handele; der Änderungsvertrag als gegenstandslos betrachtet und sie weiterhin nach Vergütungsgruppe V c bezahlt werde. Den weiteren Änderungsvertrag unterzeichnete die Klägerin nicht.
Mit der am 28. Juni 1993 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß sie nach der Vergütungsgruppe IV a, hilfsweise IV b des BAT-O zu bezahlen sei. Sie stützt ihre Forderung auf die 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) und vertritt die Auffassung, aufgrund des zweijährigen sonderpädagogischen Fernstudiums habe sie einerseits einen Lehrerabschluß erworben und andererseits auch die Voraussetzung für eine Eingruppierung entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 11 ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von zweijähriger Dauer nachgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch das am 28. Oktober 1993 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand unter Verzicht auf die weitere Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 58 bis 60 d.A.), die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß die Klägerin ab 1. März 1992 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu bezahlen ist. Zur Begründung hat es insoweit im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag und sei im übrigen auch deshalb begründet, weil die Klägerin durch ihr Zusatzstudium einen Lehrerabschluß erworben habe.
Gegen dieses ihm am 3. Februar 1994 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem am 24. Februar 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Gericht zunächst mit einem am 20. April 1994 abgesandten Schreiben und am 17. Mai 1994 telefonisch auf das Fehlen einer Berufungsbegründung hingewiesen hatte, hat das beklagte Land die Berufung mit dem am 26. Mai 1994 eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zum Wiedereinsetzungsantrag trägt das beklagte Land unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. Mai 1994, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 103 bis 106 d.A.) vor, die Berufungsbegründung sei wegen des bevorstehe...