Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 03.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2126/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 06.05.1997 gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder – 2 Ca 2126/96 – vom03.04.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen am 12.07.1995 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages, den der Beklagte dem Kläger angeboten hatte zur Vermeidung einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei und diese in dem ihm vorgelegten Fragebogen mit der Begründung, er habe nur dienstlichen Kontakt zum MfS gehabt, verneint habe.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem weiteren Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 100–103 d. A., gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat mit seinem Urteil vom 03.04.1997 – 2 Ca 2126/96 – die am 21.06.1996 eingegangene Klage des Klägers auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 12.07.1995 nicht aufgelöst worden sei, – abgewiesen und den Streitwert auf DM 15.000,00 festgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder ausgeführt, daß der Aufhebungsvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei, weil eine Sittenwidrigkeit des Aufhebungsvertrages nicht dargelegt sei. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages sei nicht wirksam, weil der Beklagte den Kläger nicht durch eine widerrechtliche Drohung zum Abschluß bestimmt habe. Es fehle an der Widerrechtlichkeit, weil aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertretbar gewesen sei.

Denn der Kläger habe von 1975 bis 1978 und von 1982 an unstreitig für das MfS gearbeitet. Wenn der Kläger im Fragebogen eingeräumt habe, daß er nur im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen Kontakt zum MfS gehabt habe, so sei dies objektiv und auch für den Kläger erkennbar falsch gewesen.

Gegen das dem Kläger am 10.04.1997 zugestellte Urteil hat er am 06.05.1997 Berufung beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingelegt und diese am 05.06.1997 begründet.

Der Kläger hält die Drohung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden für widerrechtlich. Hinsichtlich des Zeitraum 1975 bis 1978 sei er als Perspektivkader, mit dem Ziel der Einstellung in das MfS, geworben worden. Hinsichtlich der Zeit ab 1982 sei er im Rahmen seines Einsatzes als Offizier für Grenzsicherheit bei der Volkspolizei weisungsgemäß an ein ständiges enges und abgestimmtes Zusammenwirken mit dem MfS gebunden gewesen. Weisungen des MfS und der Volkspolizei hätten sich inhaltsmäßig dabei überschnitten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder – 2 Ca 2126/96 – vom 03.04.1997 festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Auflösungsvertrag vom 12.07.1995 nicht aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es vertritt die Ansicht, daß der Aufhebungsvertrag weder als sittenwidriges Rechtsgeschäft, § 138 BGB, noch wegen der vom Kläger erklärten Anfechtung nichtig sei.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den von den Parteien am 12.07.1995 geschlossenen Aufhebungsvertrag zum 31.08.1995 beendet worden.

1. Die vom Kläger mit Schreiben vom 10.08.1995 rechtzeitig, § 124 Abs. 1 BGB, erklärte Anfechtung hat den Aufhebungsvertrag nicht vernichtet.

Eine Anfechtung der Willenserklärung (den Aufhebungsvertrag vom 12.07.1995 zu unterzeichnen) wäre nur dann wirksam, wenn der Kläger zur Abgabe dieser Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden wäre. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

1.1. Eine widerrechtliche Drohung ist nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil der Kläger, wie er behauptet, keine ausreichende Überlegungsfrist vor Abschluß des Aufhebungsvertrages gehabt habe. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitnehmer diesen unter Zeitdruck abgeschlossen hat (BAG, Urt. v. 30.09.1993 – 2 AZR 268/93 – in BAGE 74, 281 = AP Nr. 37 zu § 123 BGB = NZA 1994, 209 = NJW 1994, 1021).

1.2. Der Kläger war durch die Ankündigung des Beklagten, den Abschluß des Arbeitsvertrages wegen Täuschung anzufechten, zur Anfechtung der Wil...

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