Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 7 Ca 3215/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom20.02.1997 – 7 Ca 3215/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zum einen darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden ist, und zum anderen über die Frage, ob dem Kläger ein Ersatzanspruch für von ihm in den Dienstwagen der Beklagten eingebauten Gegenstände hat.
Der Kläger war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.07.1994 bei der Beklagten ab 01.09.1994 als Verkaufsberater im Außendienst für den Großraum … bei einem monatlichen Fixum von DM 2.000,00 und einer bis zum 31.12.1997 befristeten Garantieprovision von DM 3.000,00 tätig. Er erhielt Ende 1994/Anfang 1995 einen Dienstwagen der Marke …, amtliches Kennzeichen …, den er auch privat nutzen konnte. Auf seine Kosten wurde in das Fahrzeug eine Klimaanlage, beheizbare Sitze (Neuwert insgesamt DM 1.638,35) und ein Autoradio (Neuwert DM 288,31) eingebaut.
Am 13.09.1996 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Gebietsverkaufsleiter, dem Zeugen …, in … statt, in dessen Verlauf der Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 06.09.1996 erhielt, mit dem sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.1996 fristgemäß gekündigt wurde; auf den Inhalt des Kündigungsschreiben, Bl. 13 d.A., wird Bezug genommen. Als Begründung für den Ausspruch der Kündigung führte der Gebietsverkaufsleiter aus, daß der Kläger nicht in die sogenannte … Familie passe und es Beschwerden über ihn gebe. Auf Nachfragen des Klägers gab er nicht an, wer sich beschwert habe. Im Zuge des weiteren Gesprächs unterzeichneten die Parteien den unter dem Datum vom 06.09.1996 vorformulierten Aufhebungsvertrag, in dem u. a. geregelt wird, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.10.1996 aufgelöst wird und die Beklagte eine Abfindung in Höhe von DM 5.000,00 zahlt; auf den weiteren Inhalt des Aufhebungsvertrages, Bl. 14 d.A., wird verwiesen. Den Dienstwagen gab der Kläger am 13.09.1996 an die Beklagte zurück.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder am 01.10.1996 eingegangenen und der Beklagten am 14.10.1996 zugestellten Klage hat der Kläger die Vereinbarung vom 06.09.1996/13.09.1996 wegen widerrechtlicher Drohung der Beklagten angefochten:
Er hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen: Der Aufhebungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und wegen der wirksam erfolgten Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB unwirksam. Nur aufgrund des durch die Kündigung ausgelösten Schocks und der Äußerungen des Gebietsverkaufsleiters habe er den vorbereiteten Auflösungsvertrag unterschrieben. Bei der telefonischen Einladung zu dem Gespräch vom 13.09.1996 sei ihm das tatsächliche Gesprächsthema nicht mitgeteilt, sondern als Gegenstand der Besprechung nur die Kundenbetreuung allgemein genannt worden. Nach der Aushändigung der Kündigung habe der Gebietsverkaufsleiter geäußert und ihn hierdurch erheblich unter Druck gesetzt, daß er eine Abfindung und ein gutes Zeugnis nur erhalte, wenn er die Vereinbarung sofort unterschriebe. Er habe aber seinen Rechtsbeistand sofort anrufen können. Durch diese Vorgehensweise habe die Beklagte seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis in unzulässigerweise erheblich verkürzt. Ihm stehe der geltend gemachte Ersatz für die eingebauten Sachen in das Fahrzeug der Beklagten zu.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den von den Parteien geschlossenen Vertrag vom 13.09.1996 nicht beendet worden ist,
- für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.09.1996 aufgelöst wurde,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.926,66 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14.10.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Das Arbeitsverhältnis sei durch den wirksam geschlossenen Aufhebungsvertrag beendet worden. Ein Grund für seine Anfechtung sei nicht erkennbar. Insbesondere habe ihr Gebietsverkaufsleiter nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht, da vorliegend eine Kündigung vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrages bereits ausgesprochen worden sei. Der Kläger sei am 13.09.1996 zu einem Kritikgespräch gebeten worden, in dem ihm noch einmal seine fachlichen Mängel und seine Unkorrektheiten bei der Spesenabrechnung erläutert und ihm ferner erklärt werden sollte, daß die Beklagte nicht mehr bereit sei, ihn weiterzubeschäftigen. Nach der Aushändigung der Kündigung habe der Kläger nach reiflicher Überlegung und im besten Einvernehmen die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, nach dem ihm der Gebietsverkaufsleiter eingehend ihre Bedeutung erklärt habe. Der begehrte Ersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da der Einbau der genannten Gegenstände ohne ihre Kenntnis und Einwilligung erfolgt sei.
Mit Urteil vom 20.02.1...