Entscheidungsstichwort (Thema)

„Ordnungsgemäße Abrechnung” im Vergleich. Annahmeverzug. Leistungsunwilligkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Vereinbarung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in einem Vergleich haben die Parteien den Arbeitgeber verpflichtet, bei seiner Abrechnung die gesetzlichen, tariflichen und sonstigen vereinbarungsrechtlichen Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und entsprechend auszuzahlen.

2. War ein Arbeitnehmer weit vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung definitiv und evident unwillig, die geschuldete Leistung zu erbringen, treten die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs nicht ein, § 297 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 3 Ca 301/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 5 AZR 434/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 06.06.2002 – 3 Ca 301/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug des beklagten Landes nach einem gerichtlich protokollierten Beendigungsvergleich zum 31.03.2000 für die Zeit vom 10.01. bis 31.03.2000, in der die Klägerin nicht für das beklagte Land tätig war, sich jedoch im Erziehungsurlaub eines Teilzeitarbeitsverhältnisses befand, das sie ohne Genehmigung und ohne Wissen des beklagten Landes mit einem dritten Arbeitgeber eingegangen war.

Seit dem 01.07.1994 war die Klägerin als alleinerziehende Mutter zunächst nur eines Kindes beim beklagten Land als Dezernentin Apothekenrecht im Landesgesundheitsamt beschäftigt. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 11.07.1994 war u. a. der BAT-O nebst ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für die TdL geltenden Fassung in Bezug genommen. Sie war vollzeitig tätig.

Nach Verlegung des Landesgesundheitsamtes nach Wxxxxxxx wurde die Klägerin mit Schreiben vom 12.05.1998 zum 25.05.1998 dorthin versetzt. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Versetzung unwirksam ist bzw. dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Tätigkeit in Wxxxxxxx zu erbringen, wiesen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ab. Die am 02.07.1999 verkündete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist der Klägerin am 02. Dezember 1999 zugestellt worden.

Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen wurde die Klägerin vom beklagten Land mit Schreiben vom 25.03.1999 aufgefordert, am 29.03.1999 ihre Tätigkeit im Landesgesundheitsamt in Wxxxxxxx aufzunehmen. Dazu kam es im weiteren Verlauf nicht.

Die Klägerin, die bis zum 01.04.1999 krank geschrieben war, teilte dem beklagten Land mit Attest vom 25.03.1999 eine erneute Schwangerschaft mit. Das Kind wurde am 14.11.1999 geboren. Unter dem 07.05.1999 erteilte das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung wegen des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit. Mit ärztlichem Attest vom 18.06.1999 wurde ein ärztliches Beschäftigungsverbot für die Zeit vom 18.06. bis 24.09.1999 ausgesprochen. Die Klägerin war der Ansicht, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes hätten seit Beginn der Schwangerschaft, Mitte Februar 1999 bestanden. Zuvor, am 08.03.1999 schloss die Klägerin ohne Genehmigung und Wissen des beklagten Landes mit der Firma Bxxxxxx Pharmaconsulting, Dr. Axxxxx Bxxxxxx einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin für 20 Stunden pro Woche und die Zeit ab 01.04.1999 ab. Tatsächlich erfüllte die Klägerin den Arbeitsvertrag bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im November 1999.

Mit Schreiben vom 12.07.1999 kündigte das beklagte Land außerordentlich fristlos und vorsorglich ordentlich das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrats sowie zustimmenden Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage und Klage gegen die Abmahnung wurde mit gerichtlich protokolliertem Vergleich des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24.03.2000 beendet. Danach galt Folgendes:

  1. „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 12.07.1999 zum 31.03.2000 sein Ende finden wird.
  2. Das beklagte Land rechnet das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Berücksichtigung der mutterschutzrechtlichen Regelungen und der bisher erfolgten Tariferhöhungen sowie der Jahressonderzuwendung bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung ordnungsgemäß ab.
  3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin erfüllt sind.
  4. Das beklagte Land verpflichtet sich, die Abmahnung vom 07.05.1999 aus der Personalakte der Klägerin ersatzlos zu entfernen. Das beklagte Land hält die Vorwürfe aus der Kündigung vom 12.07.1999 nicht aufrecht. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass hiermit auch das Verfahren vor dem LAG Brandenburg Az.: 2 Sa 137/00 mit verglichen ist.
  5. Das beklagte Land zahlt an die Klägerin a...

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