Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sachbearbeiters im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV)
Leitsatz (amtlich)
Ein Sachbearbeiter, der im LARoV Aufgaben im Bereich der Rückübertragung von Grundstücken in den neuen Bundesländern wahrnimmt und sog „Expreß- und NT-Fälle” bearbeitet, übt keine Tätigkeit aus, die das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Bedeutung” in der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT-O (bzw nach vierjähriger Bewährung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b) erfüllt.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 187/00.
Normenkette
BAT-O § 22; BAT-O Anl. 1a VergGr IVa
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Urteil vom 04.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1538/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 04.02.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger beendete im Juli 1989 seine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Nach anschließender Arbeitslosigkeit schloss er am 12.8.1991 mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag, dem gemäß er ab dem 19.8.1991 in dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) als Angestellter beschäftigt wird. § 3 des Vertrages enthält folgende Regelung:
„Das Arbeitsentgelt richtet sich nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O.
Im übrigen sind die für die Beschäftigungsstelle geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen maßgebend.”
Nach einer Erprobung im Aufgabenbereich der Unternehmensrestitution wurde er ab März 1992 dem Sachbearbeiterpool im Aufgabenbereich Widersprüche zugeordnet. Die Sachbearbeiter haben die Aufgabe, den Widerspruchsausschüssen zuzuarbeiten. Sie führen Recherchen durch, holen Auskünfte ein und erarbeiten Entwürfe für Entscheidungen in Widerspruchsverfahren, die ihnen von vorgesetzten Volljuristen oder Diplomjuristen zugewiesen werden.
Ab dem 1.1.1993 wurden dem Kläger zur Erprobung für ein halbes Jahr Tätigkeiten der VerGr. IV b Fg 1 a BAT-O übertragen. Mit Schreiben vom 30.6.1993 teilte ihm der Präsident des Landesamtes mit, dass er die Probezeit erfolgreich abgeschlossen habe und ab dem 1.7.1993 in der VerGr. IV b BAT-O eingruppiert sei. § 3 des Arbeitsvertrages wurde daraufhin wie folgt geändert.
„Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IV b zum BAT-O eingruppiert (22 Abs. 3 BAT-O).”
Mit einem weiteren Schreiben vom 5.9.1994 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm mit Wirkung vom 15.9.1994 zur Erprobung für ein halbes Jahr Tätigkeiten übertragen werden, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fg. 1 b BAT-O entsprechen. Aufforderungsgemäß erstellte der Kläger am 14.3.1995 eine Aufstellung seiner Tätigkeiten ab dem 15.9.1994 und kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei 52 % der von ihm gefertigten Bescheide um Tätigkeiten der VerGr. IV a Fg 1 a BAT-O handele. Der Präsident des Landesamtes teilte ihm seinerseits durch Schreiben vom 10.3.1995 mit, dass er auch diese Probezeit bestanden habe und ab 15.3.1995 in der VerGr. IV a Fg 1 b BAT-O eingruppiert sei. Dem entsprechend wurde am 14.3.1995 ein Änderungsvertrag geschlossen, in dem es unter § 3 heisst:
„Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b zum BAT-O eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O).”
Seit dem 1.3.1993 nimmt der Kläger im wesentlichen unveränderte Aufgaben als Sachbearbeiter insbesondere im Bereich der Rückübertragung von Grundstücken in den neuen Bundesländern wahr. Zu seiner Zuständigkeit gehören sogenannte „Express-Fälle” und „NT-Fälle”.
Bei den „Express-Fällen” handelt es sich um Vorgänge, die das LARoV nach einer Anweisung des Finanzministeriums des beklagten Landes und einer eigenen Anweisung von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (ÄroV) an sich zieht. Das ARoV bereitet die Fälle bis zur Entscheidungsreife vor und teilt den Antragstellern die beabsichtigte Entscheidung mit. Alsdann übergibt es dem LARoV seinen endgültigen Entscheidungsentwurf mit der Vorgangsakte. Aufgabe des Klägers ist es, die Entscheidungsentwürfe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und nach Bearbeitung seinem Vorgesetzten vorzulegen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Fallgruppen:
- Eigentumsverluste, die nicht auf Maßnahmen nach § 1 VermG beruhen,
- Enteignungen auf besatzungsrechtlicher/besatzungshoheitlicher Grundlage,
- Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs,
- fehlende Berechtigung der Antragsteller aus sonstigen Gründen,
- Fristversäumnisse bei der Antragstellung.
Bei den „NT-Fällen” werden in einem Nebenbeschäftigungsprojekt von Diplomjuristen, Rechtsanwälten oder ehemaligen Mitarbeitern eines ARoV oder des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen voll ausformulierte Entwürfe eines Widerspruchsbescheides als Zuarbeit für die Widerspruchsausschüsse des LARoV gefertigt. Sie betreffen Fälle zum Bodenreformland, Aufbau- und Baulandgesetz, Veräußerungen über rein zivilrech...