Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines „Diplomsportlehrers”

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Absolvent der „Deutschen Hochschule für Körperkultur” in Leipzig, der den Abschluß eines „Sportlehrers mit Hochschulabschluß” erworben und eine Zusatzprüfung an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt hat und deshalb die Berufsbezeichnung als „Diplomlehrer für Sport” führen darf, ist in Anwendung der Regelungen der 2. BesoldungsübergangsVO i.V.m. § 2 Nr. 3. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O i.d.F. des 2. und 3. Änderungstarifvertrages nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten, wenn er das Fach Sport in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet.

 

Normenkette

BAT-O §§ 11, 22-23; BesÜV 2

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des ArbG Potsdam vom 10. März 1993 – 4 Ca 2194/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger schloß am 25. Juli 1975 ein Studium der Sportwissenschaft … ab. Ausweislich des Zeugnisses, auf das Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.) war er damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Gleichzeitig erhielt er den akademischen Grad „Diplomsportlehrer” (Bl. 8 d.A.). Nach externer Vorbereitung legte der Kläger am 21. Mai 1987 eine Zusatzprüfung über Methodik des Sportunterrichts ab, nach der er berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Sport” zu führen (Bl. 10 d.A.).

Seit 1990 unterrichtet der Kläger das Fach Sport … Das beklagte Land beschäftigte ihn mit reduzierter Stundenzahl als Lehrkraft gemäß der Vereinbarung vom 29. April 1991 weiter. Am 1. Juni 1992 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab 1. Juni 1991, in dessen § 4 es heißt:

„Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderung TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i. V. m. Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”

Mit Schreiben vom 3. April 1992 teilte der Kreisschulrat dem Kläger mit, daß er mit Inkrafttreten der neuen TdL-Richtlinien ab 1. Januar 1992 nach der Gehaltsgruppe III vergütet werde. Nach einem weiteren Schreiben vom 4. Juni 1992, auf das Bezug genommen wird (Bl. 7 d.A.), erhielt der Kläger unter Hinweis auf eine entsprechende Auslegung der TdL-Richtlinien lediglich Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a.

Hiergegen hat sich der Kläger, der zumindest seit dem 1. Januar 1992 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist, mit der vor dem Arbeitsgericht Potsdam erhobenen Klage gewandt.

Er hat die Auffassung vertreten, seine Eingruppierung richte sich nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV), wonach ihm als Diplomlehrer mit Hochschulstudium und pädagogischer Zusatzprüfung Vergütung nach der Vergütungsgruppe III zustehe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 1991 eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, dem Kläger fehle als Diplomsportlehrer eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, so daß er nach den anzuwendenden TdL-Richtlinien lediglich Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a beanspruchen könne.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit dem am 10. März 1993 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird (Bl. 97 bis 100 d.A.), der Klage stattgegeben und den Streitwert auf DM 9.000 festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Eingruppierung richte sich nach der 2. BesÜV, da die TdL-Richtlinien lediglich dann aufgrund entsprechender Vereinbarung Anwendung fänden, wenn sich die Eingruppierung nicht aus der Anlage 1 zur 2. BesÜV bestimmen lassen würde. Danach erfülle der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III, da jedenfalls der Hochschulabschluß an der Hochschule für Körperkultur zusammen mit der an der pädagogischen Hochschule erworbenen Zusatzqualifikation ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium darstelle. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 100 bis 102 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 11. Mai 1993 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem am 2. Juni 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung durch Beschluß vom 7. Juni 1993 bis zum 2. August 1993 – mit dem am 21. Juli 1993 eingegangenen Schriftsatz vom 20. Juli wie folgt begründet:

Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages sei so auszulegen, daß mit Erlaß von Richtlinien diese auch ergänzend anzuwend...

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