Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 14.04.1994; Aktenzeichen 5 (6) Ca 4732/93) |
Tenor
I. Auf die Berufung der beklagten Landes wird dasUrteil desArbeitsgerichts Cottbus vom14.04.1994 – 5 (6) Ca 4732/92 – abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a oder III der BAT-O.
Die am … geborene Klägerin schloß ihr Studium der Studienrichtung Sportwissenschaft an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (im folgenden: DHFK) … mit der Verleihung des akademischen Grades „Diplomsportlehrer” mit der Note „befriedigend” ab. Nach dem Abschlußzeugnis der DHFK … ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomsportlehrer” zu führen. Bestandteile ihrer Hauptprüfung waren u. a. „Marxismus/Leninismus, allgemeine Theorie und Methodik des Trainings, Leitung der sozialistischen Körperkultur sowie Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten – Spezialausbildung Volleyball”. Darüber hinaus sind in ihrem Abschlußzeugnis zahlreiche Abschlußprüfungen und Belege, wie z. B. „Sportpädagogik” „Sportpsychologie” und „Theorie und Methodik der Sportarten – Grundausbildung, z. B. Leichtathletik, Sport schwimmen” etc. aufgeführt; auf den Inhalt der Zeugnisse der Klägerin, B. 12 u. 13 d. A. wird Bezug genommen.
Die Klägerin unterrichtet seit dem 01.08.1980 das Fach Sport, zuletzt ab der 7. Klasse, an einer Oberschule in ….
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung die Tarifwerke für den öffentlichen Dienst Anwendung.
Mit Schreiben vom Oktober 1991 gruppierte das beklagte Land die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ein. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.1991 Widerspruch ein und begehrte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.07.1991.
Mit schriftlichem Änderungsvertrag vom 01.08.1992 vereinbarten die Parteien u. a.
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderung TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i. V. m. Abschnitt E 1 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”
Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Mit ihrer am 30.12.1993 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgt.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß sich ihre Eingruppierung nach der „2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) vom 21.06.1991” richte und sie als angestellte Lehrkraft die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O erfülle, da sie als Sportlehrerin tätig sei und eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung besitze. Auch sei zu berücksichtigen, daß sie als diplomierte Sportlehrerin in der Lage sei, Kinder in jedem Alter sportmethodisch und -pädagogisch zu betreuen und anzuleiten. Jeder Student habe sich ein entsprechendes Grundlagewissen zunächst erarbeitet, bevor er die Zulassung zur Spezialausbildung (Training) erhalten habe. Überdies besitze sie eine über 14jährige Lehrerfahrung an einer Schule.
Sie hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 01.07.1991 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin auf der Basis der sogenannten „TdL-Richtlinien” zu Recht in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert worden sei. Sie weise keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung auf, die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. der Besoldungsgruppe A 12 nach der 2. BesÜV sei. Die „Diplomsportlehrer”, die an der DHFK … ausgebildet worden seien, seien im Gegensatz zu den „Diplomlehrern für Sport” für das Training der Leistungssportler und des Verbandssports und nicht für den Schulsport und -unterricht ausgebildet worden. Dies ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfungszeugnis und den sich daraus ergebenden belegten Fächer und Prüfungen. Sie habe insbesondere keine Unterweisung im Fach „Methodik des Sportunterrichts”, sondern vielmehr im Bereich „Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten (Spezialausbildung Volleyball)” erhalten...