Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2269/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 06.12.1995 – Az.: 4 Ca 2269/95 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.07.1991 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III oder IV a BAT-O hat.
Die am ….1936 geborene Klägerin studierte vom … ….1954 bis zum ….1957 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur … (im folgenden: DHfK). Ihr wurde der akademische Grad einer Diplomsportlehrerin mit der Gesamtnote befriedigend zuerkannt. Die Gesamtnote setzte sich aus Einzelnoten in den Fächern Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Russische Sprache und Literatur, Pädagogik, Psychologie, Geschichte der Körperkultur, Biologische Grundlagen, Bewegungslehre, Theorie der Körpererziehung, Lehrpraxis, Leichtathletik, Schwimmen, Geräteturnen, Gymnastik, Sportspiele, Wintersport, Fechten, Judo und Turnen zusammen.
Seit dem 01.08.1957 wurde die Klägerin als Diplomsportlehrerin – zuletzt an der Gesamtschule G. in B. – beschäftigt. Der Klägerin wurde in der früheren DDR ein Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 02.05.1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen – Versorgungsanordnung – zuerkannt.
Am 08.09.1992 schlossen die tarifgebundenen Parteien einen Arbeitsvertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthielt:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderung TV Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O i. V. m. Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”
Mit Schreiben vom 28.11.1993 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.
Mit ihrer am 16.09.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land sie ab dem 01.07.1991 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie erfülle die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 12, die der Vergütungsgruppe III BAT-O entspreche. Sie habe die dafür erforderliche pädagogische Hochschulausbildung abgeschlossen. Während ihres Studiums sei an der DHfK eine methodische Ausbildung bezüglich der Lehr- und Lernarbeit sowie einzelner Sportarten durchgeführt worden. Insoweit berufe sie sich auf das Lehrprogramm der DHfK für das Studienjahr 1955/56, Anleitungen für das Fernstudium in den Fächern Schwimmen und Wasserspringen aus dem Jahr 1957 sowie für das Fernstudium über die Theorie der Körpererziehung für Kinder und lernende Jugend aus dem Jahr 1956. Diese Unterlagen seien Bestandteil des Studiums gewesen. Sie sei als Diplomsportlehrerin für den Schulsport ausgebildet worden. Hinzu komme, daß sie bis 1990 als Fachmentorin für Studenten im pädagogisch-methodischen Schulpraktikum tätig gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land die Klägerin ab dem 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe III BAT-O einzugruppieren und entsprechend zu vergüten hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung habe es sich um eine Ausbildung gehandelt, die Sport im außerschulischen Bereich betroffen habe. Eine methodische Ausbildung für den Schulsport habe nicht vorgelegen. Aus den Anleitungen für das Fernstudium könnten keine Rückschlüsse auf das Direktstudium gezogen werden.
Die Klägerin hat ein Schreiben der Universität … – Sportwissenschaftliche Fakultät – vom 08.08.1995 zu den Akten gereicht. Das beklagte Land hat ein Schreiben des B. Instituts für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung – Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen – vom 29.08.1995 zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts der Schreiben wird auf diese (Bl. 39 f und 43 ff d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Herrn L. bei der Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen zu der Frage, ob die Ausbildung der Klägerin in der Methodik mit der Methodikausbildung einer Lehrerin in der ehemaligen DDR in der Zeit von 1954 bis 1957 gleichzusetzen sei. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf dieses (Bl. 26 f d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt,...