Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 5 Ca 2841/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 10.12.1998 – 5 Ca 2841/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.5.1961 geborene Kläger hat am 11.4.1989 vor dem Wissenschaftlichen Landesprüfungsamt Berlin die Erste Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und am 24.5.1993 vor dem Prüfungsausschuss bei der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport des Landes Berlin die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern abgelegt. Mit Schreiben vom 20.2.1998 teilte ihm das Landesschulamt Berlin mit, dass er mit der bestandenen, 2. Staatsprüfung nach dem Berliner Landesrecht die Befähigung besitze, von Klasse 1 bis Klasse 10 eingesetzt zu werden. Damit habe er natürlich auch die Befähigung zum Unterricht an einer Haupt-, Real-, Gesamtschule und am Gymnasium (Sekundarstufe I). Das Landesprüfungsamt des beklagten Landes erklärte ihm mit den Schreiben vom 11.3.1997 und 14.8.1997, dass die von ihm erworbene Lehrbefähigung als gleichwertig mit einer Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Bildende Kunst/Technik und Arbeitslehre anerkannt wird.
Vom 13.9.1993 bis zum 31.8.1995 war der Kläger als Kunst- und Werklehrer am Realgymnasium Schloss Wagrain in Oberösterreich tätig. Vom 4.9.1995 bis zum 19.6.1996 unterrichtete er als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Walter-Gropius-Gesamtschule in Berlin-Neukölln. Am 22.2.1997 schloss er mit dem beklagten Land einen vom 24.2. bis zum 31.7.1997 befristeten Arbeitsvertrag als vollzeitbeschäftigter Lehrer unter Eingruppierung in die VerGr. II a BAT-O. Danach befand er sich in einem vom 1.8.1997 bis zum 31.7.1999 befristeten Arbeitsverhältnis als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. In § 5 des Vertrages vom 4.8.1997 ist folgendes vereinbart:
„Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O und ergänzend die entsprechenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten in der jeweils geltenden Fassung. Danach ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.”
Auf Grund dieses Vertrages war er mit 20 Stunden an der Realschule Adolf Diesterweg als Lehrer für die Fächer Kunst und Arbeitslehre tätig. Desweiteren unterrichtete er in der Justizvollzugsanstalt Oranienburg 6 Stunden im Fach Kunst. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß seiner Kündigung vom 15.8.1998 zum 30.9.1998. Mit Schreiben vom 4.12.1997 begehrte er von dem beklagten Land erfolglos die Zahlung seiner Vergütung nach VerGr. II a BAT-O. Dieses Begehren verfolgt er mit der am 1.10.1998 bei dem Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage weiter.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er die Voraussetzungen der VerGr. II a BAT-O entsprechend der heranzuziehenden Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) erfülle. Er besitze eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern und verfüge über eine Lehrbefähigung, die sich auf Haupt-, Real- und Gesamtschule sowie Gymnasium erstrecke. Es sei auch dementsprechend tätig gewesen. Weitere Voraussetzungen seien nicht erforderlich. Landesrechtliche Besoldungsvorschriften seien nicht heranzuziehen, weil ein seiner Ausbildung entsprechendes Amt bereits in der BBesO ausgewiesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum 30.9.1998 eine Vergütung der Vergütungsgruppe II a BAT-O (Bund/Länder) zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat den Anspruch bestritten. Es hat vorgetragen dass der Kläger als Beamter in die BesGr. A 12 des BBesO einzustufen gewesen wäre. Im Lande Brandenburg existiere kein Amt der BesGr. A 13 für „Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung”. Daran ändere nichts, dass er über eine Lehrbefähigung verfüge, die es ihm ermögliche, in Ländern mit den entsprechenden Ämtern in der BesGr. A 13 eingruppiert zu werden.
Das Arbeitsgericht Neuruppin hat durch Urteil vom 10.12.1998 – 5 Ca 2841/98 – die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass in dem Haushalt des beklagten Landes keine Planstelle für das von dem Kläger in Anspruch genommene Amt existiere.
Gegen das ihm am 7.1.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.2.1999 (Montag) Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 2.3.1999 zum 8.4.1999 am 8.4.1999 begründet.
Er hält die angegriffene Entscheidung für falsch, weil es sich bei der in Anspruch genommenen Besoldungsgruppe um ein Eingangsamt handele und es insoweit nicht darauf ankomme, ob eine entsprechende Planstelle zur V...