Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 26.06.1997; Aktenzeichen 4 Ca 957/97) |
Tenor
I. Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 26.06.1997 – 4 Ca 957/97 – wird mit der klarstellenden Maßgabe zu Ziffer 1. des Tenor, daß der Bildungsurlaub der Jahre 1996 und 1997 erfaßt wird, zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Bildungsurlaubsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz – BBgWBG –) vom 15.12.1993 (GVBl. I, Seite 498) und dabei insbesondere über die Frage, ob die beklagte Stadt berechtigt ist, eine mehrmonatige Teilnahme der Klägerin an einem Angestelltenlehrgang – A I – beim Studieninstitut für kommunale Verwaltung Bernau auf den Weiterbildungsanspruch anzurechnen.
Die 1954 geborene Klägerin ist seit dem 22.03.1983 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängerin als vollzeitbeschäftigte Angestellte tätig.
Nach einer Ausschreibung im „Hauskurier” der beklagten Stadt vom 10.08.1995 bewarben sich zahlreiche ihrer Mitarbeiter – die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.1995 –, um die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen für Angestellte A I und II. In den internen Ausschreibungen ist als „Zugangsvoraussetzung A 1 – Lehrgang” eine „mindestens zweijährige Tätigkeit im mittleren Verwaltungsdienst der Stadtverwaltung” genannt. Die Kosten des Lehrgangs sowie die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten trägt die beklagte Stadt. Nach Beratungen mit dem Personalrat wählte sie u.a. die Klägerin zur Teilnahme an dem Lehrgang A I unter Beachtung der zu erfüllenden Arbeitsaufgaben und der Einschätzung, ob dieser Lehrgang für die gegenwärtige und künftige vorgeschriebenen Aufgaben erforderlich, aus.
Die Klägerin nahm in der Zeit ab dem 21.02.1996 bis Mitte Mai 1997 an der Fortbildungsmaßnahme „Angestellten-Lehrgang A I” teil. Dieser Lehrgang, der insgesamt 478 Stunden umfaßt, sieht u.a. Unterricht in den Fächern Arbeits- und Klausurtechnik, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, kommunales Verwaltungsrecht, bürgerliches Recht, Haushalts- und Kassenrecht, öffentliches Dienstrecht, Ordnungsrecht, Organisationslehre, Sozialrecht, Verhaltenslehre und Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre vor. Der Lehrgang wird vom Studieninstitut für kommunale Verwaltung Bernau durchgeführt und schließt mit einer Prüfung nach § 46 Berufsbildungsgesetz ab. Das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Bernau wird von einem Zweckverband zahlreicher nördlicher und östlicher brandenburgischer Kreise und Städte, u.a. der beklagten Stadt, getragen. Nach der Satzung vom 19.07.1991 (Amtsblatt Brandenburg vom 04.03.1993, Seite 399 ff) hat das Institut
„die Aufgabe, den Dienstkräften der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes und den Dienstkräften der kreisangehörigen Gemeinden/Ämter durch ein planmäßiges Studium eine gründliche theoretische Berufsausbildung im mittleren Dienst zu vermitteln, die vorgeschriebenen Prüfungen abzunehmen und fachliche Fortbildung zu betreiben. Es kann weitere Aufgaben übernehmen”
(§ 4 Abs. 1 der Satzung). § 4 Abs. 3 der Satzung bestimmt weiter, daß das Institut grundsätzlich im Gebiet des Zweckverbandes für die Ausbildung allein zuständig (ist). Nach § 4 Abs. 4 kann
„das Institut auch Dienstkräfte anderer Verwaltungen, Körperschaften und Einrichtungen, die öffentlichen Zwecken dienen, ausbilden, fortbilden und prüfen”.
Mit Schreiben vom 07.07.1996 bat die Klägerin die beklagte Stadt schriftlich um ihre Freistellung zur Teilnahme an der vom SPD-Parteivorstand, Referat für Arbeitnehmerfragen, organisierten und nach § 24 des BBgWBG anerkannten „Tagung der AfA Uckermark einschließlich Gespräche in Bundesministerien vom 01. bis zum 03.07.1996”. Bereits mit Schreiben vom 29.02.1996 hatte die beklagte Stadt der Klägerin mitgeteilt, daß ihr gesetzlicher Bildungsurlaub wegen der Teilnahme an den
A – I Lehrgang um 10 Tage gekürzt werde. Mit weiterem Schreiben vom 12.06.1996 wies die beklagte Stadt erneut darauf hin, daß „der Bildungsurlaubsanspruch für 1996/1997 bereits um 10 Arbeitstage wegen dem A – I – Lehrgang gekürzt wurde” und deshalb kein weiterer Anspruch auf Bildungsurlaub für 1996/1997 bestehe.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Eberswalde am 03.03.1997 eingegangenen und der beklagten Stadt am 01.04.1997 zugestellten Klage hat die Klägerin vor dem Hintergrund, weitere Weiterbildungsveranstaltungen nach dem BBgWBG im Jahr 1997 und 1998 zu besuchen, die Feststellung begehrt, daß sie einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung ohne Anrechnung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme Angestelltenlehrgang A – I habe. Sie hat die Auffassung vertreten, daß dieser Angestelltenlehrgang A – I eine betriebliche Weiterbildungsmaßnahme und deshalb nicht anrechnungsfähig sei. Er diene ausschließlich der beruflichen Weiterbildung und könne nicht dazu führen, ihre kulturelle oder politi...