Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 17.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2164/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 17.10.1997 – 2 Ca 2164/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente auf der Grundlage der „Anordnung zur Einführung einer Zusatzrente für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 09. März 1954 (GBl. I DDR 1954 S. 301)”, im folgenden AO 54 genannt.
Der am 12.04.1928 geborene Kläger war seit dem 01.09.1954 bis zum 31.08.1990, zuletzt als Leiter Investition, im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Ab dem 01.09.1990 bezog der Kläger Vorruhestandsgeld, ab dem 01.04.1993 gesetzliche Altersrente.
Die Beklagte zahlte seit dem Ausscheiden des Klägers bis einschließlich Juni 1992 monatlich 68,00 DM Zusatzrente an der Kläger, ab 01.07.1992 erfolgten keine weiteren Zahlungen.
Mit seiner am 14.09.1992 beim Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von 4.148,00 DM netto nebst anteiligen Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten zur künftigen monatlichen Zahlung i. H. v. 68,00 DM netto, beginnend mit dem 01.08.1997, und berief sich zur Begründung seines Anspruches auf Rechtsgründe, insbesondere die betrieblichen Vereinbarungen vom 18.04. und 01.06.1990 (vgl. zu deren Inhalt Bl. 44 bis 47 d. A.) sowie die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 24.08.1990 (vgl. zu ihrem Inhalt Bl. 104 d. A.).
Mit Urteil vom 17.10.1997 hat das Arbeitsgericht Eberswalde – 2 Ca 2164/96 – die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 6.352,00 DM festgesetzt. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Urteilsinhalt (Bl. 56 bis 63) Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Gegen das ihm am 11.11.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 11.12.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und diese, nach Verlängerung der Frist bis zum 12.02.1998, fristgerecht begründet.
Er wendet sich überwiegend aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung. Mit Zahlung des Vorruhestandsgeldes habe der Kläger eine unentziehbare Anwartschaft auf die Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente nach der AO 54 erworben. Dies ergebe sich insbesondere aus § 14 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld. In Ausführung dieser Vorruhestandsverordnung habe der Kläger mit der Beklagten in der Vereinbarung vom 24.08.1990 festgelegt, daß die Zeit des Bezugs von Vorruhestandsgeld anwartschaftssteigernd auf die betriebliche Zusatzrente wirken solle. Im übrigen sei der Bezug von Vorruhestandsgeld dem Bezug von Altersrente gleichzustellen. Vorruhestands- und Altersübergangsgeld hätten lediglich die gesetzliche Rentenversicherung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entlasten sollen, obwohl die bezugsberechtigten Arbeitnehmer weder objektiv noch subjektiv auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar gewesen seien. Insofern müßte die Zahlung von Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld als vorgezogene Rentenleistung verstanden werden. Als Überschreitung der Altersgrenze gem. § 3 a AO 54 gelte nicht nur die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch der Zeitpunkt des Bezuges von Vorruhestandsgeld, zumal die AO 54 nicht selbst definiere, wann welche Altersgrenze überschritten wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 17.10.1997 – 2 Ca 2164/96 – abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger. 4.148/00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.1997 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 68,00 DM netto monatlich, beginnend mit dem 01.08.1997, jeweils fällig am 01. Werktag des Monats als betriebliche Zusatzrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet sich ebenfalls aus Rechtsgründen gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche. Der Kläger habe am 31.12.1991 nicht alle Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Zusatzrente erfüllt. Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sei der Erwerb einer Teilrente im Beitrittsgebiet ausgeschlossen, mithin könne auch nicht gem. § 14 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld eine unverfallbare Anwartschaft konstruiert werden. Auch die Vereinbarungen vom 18.04., 01.06. und 24.08.1990 begründeten einen Zahlungsanspruch des Klägers nicht, da sie ebenfalls eine bestehende Anwartschaft voraussetzen würden. Der Kläger habe jedoch eine bloße Erwerbschance, keine unverfallbare Anwartschaft erworben. Allenfalls könnte der vermeintliche Anspruch des Klägers befristet bis zum 31.12.1990 bestehen, weil die Vereinbarungen aus der Zeit vor Abschluß des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 stammen. Als Annex zur AO 54 unterlägen sie den gleichen Beschränkungen wie, dies...