Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wachleiters im Polizeivollzugsdienst
Leitsatz (amtlich)
1. Auch für Beschäftigte im Polizeivollzugsdienst der neuen Bundesländer gilt gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O die Analge 1 a zum BAT-O nicht. Sie werden entsprechend der 2. BesÜV nach den Regelungen des BbesG, insbesondere nach der Anlage I zum BBesG, vergütet.
2. Ein als Wachleiter einer Polizeiwache beschäftigter Mitarbeiter im Polizeivollzugsdienst ist mit einer Tätigkeit eines 1. Polizeihauptkommissars betraut, die nach der Anlage I zum BBesG eine Stelle nach der Besoldungsgruppe A 13 und entsprechend nach der Vergütungsgruppe II a des BAT-O zu vergüten ist.
Normenkette
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, § 2 Nr. 3; 2. BesÜV; BBesG, Anlage I
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 25.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 4633/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 25.04.1996 – 2 Ca 4633/95 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger vom 01.01.1995–29.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich 4 % auf die Nettodifferenzbeträge für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.01.1996 seit dem 16.01.1996 und für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis zum 29.02.1996 seit dem 15.02.1996 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/10, das beklagte Land 7/10 zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 29.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O oder der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen ist.
Der am 01.06.1941 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft der Polizei ist, war seit dem 01.07.1991 als Angestellter im Polizeivollzugsdienst in einer Stelle des gehobenen Dienstes beschäftigt. Mit Schreiben vom 18.11.1991 wurde der Kläger in die Stelle eines Wachleiters der Wache … beim Schutzbereich … eingesetzt.
In einer Zuordnung von Funktionen des höheren und gehobenen Dienstes zu den einzelnen Besoldungsgruppen des Ministeriums des Innern (im folgenden Funktionserlass), der am 18.02.1992 an die Polizeipräsidien versandt wurde, wurde unter den Besoldungsgruppen A 13/A 12 u. a. der Wachleiter aufgeführt.
Im Arbeitsvertrag vom 26.03.1992 war in § 3 geregelt, daß der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert ist.
Ab 01.02.1993 erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
Mit Schreiben vom 05.11.1993 an den Kläger führte das beklagte Land u. a. aus:
„Mit Erlaß des Ministeriums des Innern IV/3-502 vom 08.06.1993 wurde dem Polizeipräsidium … der Stellenplan für das Haushaltsjahr 1993 zugewiesen. Auf der Grundlage dieses Stellenplanes wurden erstmals auch Ämter der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bereit gestellt. Ein solches Amt wurde Ihnen zur Verfügung gestellt, so daß ab 01.01.1993 unter Berücksichtigung der oben genannten Richtlinien eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III vorgenommen wurde”
Mit Schreiben vom 11.10.1994 forderte der Kläger ab dem 01.07.1994 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O.
Mit Schreiben vom 10.11.1994 führte das beklagte Land u. a. aus:
„Ich nehme dennoch Bezug auf mein Schreiben vom 05.11.1993. Derzeit teilte ich Ihnen mit, daß mir im Haushaltsjahr 1993 erstmals Ämter der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) zur Verfügung gestellt wurden. Diese Ämter kann ich beamtenrechtlich gemäß Grundsatzbeschluß Nr. 3 des Landespersonalausschusses vom 08.04.1992 noch nicht nutzen. Zum Zwecke der Eingruppierung entsprechend der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 habe ich Ihnen ein solches Amt zur Verfügung gestellt. Danach wurden Sie unter Berücksichtigung dieser Richtlinien in die Vergütungsgruppe III eingruppiert. Der in Ihren vom 10.09.1993, 11.01.1994 und 11.10.1994 vorliegenden Schreiben geforderten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a kann ich, wie bereits mitgeteilt, nicht entsprechen. Eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe setzt außer der Einweisung in eine entsprechende Planstelle auch voraus, daß der für das Tarif recht zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister dieser Eingruppierung zustimmt. Auf der Grundlage des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1993 – 4 AZR 16/93 – hat der Innenminister den Finanzminister um eine entsprechende Zustimmung ersucht. Eine Entscheidung ist bis zum heutigen Tag nicht ergangen.”
Seit dem 01.03.1996 erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O.
Mit seiner am 29.12.1995 beim Arbeitsgericht
eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.07.1994 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen.
Er hat vorg...