Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Angestellten im Polizeivollzugsdienst
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; BAT-O/BL VergGr. II a; BAT-O/BL VergGr. III
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 13. November 1996 – 4 Sa 406/96 – teilweise aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 25. April 1996 – 2 Ca 4633/95 – wird auch insoweit zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 29. Februar 1996.
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist, war seit dem 1. Juli 1991 in einer Stelle des gehobenen Dienstes beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. November 1991 wurde er in eine Stelle als „Wachleiter” beim Schutzbereich S. eingesetzt.
Mit Erlaß vom 18. Februar 1992 – IV.3 – 3001 – des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg (im folgenden: Funktionserlaß) wurde im gehobenen Dienst unter den Besoldungsgruppen A 13/A 12 u.a. aufgeführt: „Wachleiter”.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 26. März 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung (§ 2). Nach § 3 dieses Vertrages ist der Kläger „in der VergGr. IV a der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert”. Nachdem der Kläger gegen diese Eingruppierung wiederholt Einwände erhoben hatte, wurden schließlich durch Änderungsvertrag vom 5. November 1993 in § 3 des Arbeitsvertrages die Worte „VergGr. IV a” durch die Worte „VergGr. III” ersetzt, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 1993. Dieser Änderungsvertrag war einem Schreiben vom 5. November 1993 – V 1.2 – 3211 (04) – an den Kläger beigefügt. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, dem Polizeipräsidium Frankfurt/Oder sei mit Erlaß des Ministeriums des Innern IV/3 – 502 vom 8. Juni 1993 der Stellenplan für das Haushaltsjahr 1993 zugewiesen worden, auf dessen Grundlage erstmals auch Ämter der Besoldungsgruppen A 13 (gehobener Dienst) bereitgestellt worden seien. Ein solches Amt werde dem Kläger zur Verfügung gestellt.
Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 11. Januar 1994 ab 1. Juli 1991 Vergütung aus der VergGr. II b gefordert hatte, verlangte er mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 nach Ablauf der Bewährungszeit „Vergütung gemäß II a bzw. II”.
Das beklagte Land erwiderte darauf mit Schreiben vom 10. November 1994 u.a.:
„Ich nehme dennoch Bezug auf mein Schreiben vom 05.11.1993. Derzeit teilte ich Ihnen mit, daß mir im Haushaltsjahr 1993 erstmals Ämter der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) zur Verfügung gestellt wurden. Diese Ämter kann ich beamtenrechtlich gemäß Grundsatzbeschluß Nr. 3 des Landespersonalausschusses vom 08.04.1992 noch nicht nutzen. Zum Zwecke der Eingruppierung entsprechend der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 habe ich Ihnen ein solches Amt zur Verfügung gestellt. Danach wurden Sie unter Berücksichtigung dieser Richtlinien in die Vergütungsgruppe III eingruppiert. Der in Ihren vom 10.09.1993, 11.01.1994 und 11.10.1994 vorliegenden Schreiben geforderten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a kann ich, wie bereits mitgeteilt, nicht entsprechen. Eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe setzt außer der Einweisung in eine entsprechende Planstelle auch voraus, daß der für das Tarifrecht zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister dieser Eingruppierung zustimmt. Auf der Grundlage des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 24.11.1993 – 4 AZR 16/93 – hat der Innenminister den Finanzminister um eine entsprechende Zustimmung ersucht. Eine Entscheidung ist bis zum heutigen Tag nicht ergangen.”
Mit Schreiben vom 15. Februar 1995 (Anlage 1) wurde dem Kläger auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums des Innern vom 15. November 1994 – IV/3.14 – 3211 – u.a. mitgeteilt, ihm sei ab 1. Juli 1991 ein Dienstposten als „Polizeihauptkommissar” übertragen worden.
Seit dem 1. März 1996 erhält der Kläger Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O.
Mit seiner am 29. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 16. Januar 1996 zugestellten Klage hat der Kläger Vergütung aus der VergGr. II a BAT-O ab 1. Juli 1994 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten (im folgenden TdL-Richtlinien) sei er nach Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit von drei Jahren in die VergGr. II a BAT-O einzureihen.
Bei einer Vergleichsbetrachtung mit Beamten sei die beamtenrechtliche Probezeit am 1. Juli 1991 in Gang gesetzt und mithin ebenfalls am 1. Juli 1994 abgelaufen.
Er erfülle die beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum Aufstieg. § 12 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) sowie das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sähen keine zusätzliche Wartezeit vor. Er habe daher mit Ablauf der Probezeit befördert werden müssen. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auf Ziff. 8 der TdL-Richtlinien. Es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die nach dieser Regelung erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.07.1994 bis zum 29.02.1996 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, nach den Regelungen der TdL-Richtlinien habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch schon nicht mangels Zustimmung des für das Tarifrecht zuständigen Ministers zu einer entsprechenden Eingruppierung.
Auch bei Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen komme als frühester Zeitpunkt für eine Beförderung nach A 13 (= II a BAT-O) der 1. Februar 1996 in Betracht. Denn dafür müßten die drei Voraussetzungen vorliegen, nämlich
- • eine Anstellung im dritten Beförderungsamt gehobener Dienst (A 12) am 1. August 1992, dem frühesten Zeitpunkt, zu dem im gehobenen Dienst im Land Brandenburg Polizisten verbeamtet worden seien,
- • eine Probezeit von 2 ½ Jahren, bei der ein halbes Jahr aufgrund von Vordienstzeiten auf die Probezeit von drei Jahren angerechnet werde,
- • und einer Wartezeit von einem Jahr.
Auch bei einer Tarifbindung beider Parteien – wie vorliegend – seien die TdL-Richtlinien anwendbar, denn in der Anlage zur 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungsübergangsverordnung – BesÜV) gebe es keine Regelungen für Beamte im Polizeivollzugsdienst. Nach den TdL-Richtlinien sei die Zustimmung des für das Tarifrecht zuständigen Ministers erforderlich. Dies sei eine eigenständige materielle Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Höhergruppierung.
Aus der Tatsache, daß dem Kläger die Leitung einer Polizeiwache übertragen worden sei, ergebe sich nicht, daß er die Tätigkeit eines Ersten Polizeihauptkommissars verrichtet habe, da die Leitung einer Polizeiwache jedem Beamten des gehobenen Dienstes übertragen werden könne. Auch aus dem Funktionserlaß ließen sich keine zwingenden Schlüsse ziehen, da von den 54 Dienstposten, die nach A 13/A 12 bewertet seien, derzeit nur fünf von Beamten, die nach A 13 besoldet werden, eingenommen würden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht teilweise stattgegeben und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. Januar 1995 bis 29. Februar 1996 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zuzüglich 4 % auf die Nettodifferenzbeträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Januar 1996 seit dem 16. Januar 1996 und für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 29. Februar 1996 seit dem 15. Februar 1996 zu zahlen. Es hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit dieser erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht vor dem 1. März 1996 keine Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu.
I.1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe bereits ab 1. Januar 1995 gegenüber dem beklagten Land ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zu. Dabei sei nicht auf die Bestimmungen der TdL-Richtlinien abzustellen, denn nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O finde die Anlage 1 a, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthalte, u.a. nicht auf Angestellte Anwendung, die im Polizeivollzugsdienst beschäftigt sind. Vielmehr seien diese – nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, in welcher sie eingestuft wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Die in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O enthaltene Verweisung auf die 2. BesÜV beinhalte eine materielle Eingruppierungsregelung, die zwingend und in den von der 2. BesÜV erfaßten Fällen auch abschließend sei. Damit sei für eine zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichende Festlegung durch TdL-Richtlinien kein Raum. Dies gelte entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nur für Lehrer, sondern auch für Polizeivollzugsbeamte, da diese von § 1 der 2. BesÜV erfaßt würden, so daß für diese – soweit die 2. BesÜV nichts anderes bestimme – die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Da die 2. BesÜV hinsichtlich der Besoldung keine Sonderregelungen enthalte, seien allein die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich. Dort sei in der Bundesbesoldungsordnung A unter der Besoldungsgruppe A 13 der Erste Polizeihauptkommissar aufgeführt.
2. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteile vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O und vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O, jeweils m.w.N.).
a) Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der im ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O enthaltenen Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften. Durch diese Verweisung wird erreicht, daß u.a. Polizeivollzugsbedienstete, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Eine solche Regelung ist insbesondere angesichts der Tatsache, daß angestellte und beamtete Polizeivollzugsbedienstete in den neuen Bundesländern oft nebeneinander in der gleichen Behörde und außerdem unter weitgehend gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind, sachgerecht. Sie rechtfertigt die in der Tarifnorm enthaltene Blankettverweisung (BAG Urteile vom 24. November 1993, a.a.O. und vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, jeweils m.w.N.).
b) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O eine materiell-rechtliche Eingruppierungsregelung enthält, die für eine zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichende Regelung keinen Raum läßt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus dem Regelungszusammenhang der Tarifbestimmung, auf die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Auslegung in erster Linie abzustellen ist (BAG Urteil vom 24. November 1993, a.a.O., m.w.N.).
Der Regelungsinhalt der Tarifnorm – Eingruppierung der angestellten Polizeivollzugsbediensteten entsprechend der Einstufung der Beamten – ist zwar durch den Zusatz eingeschränkt, daß dies „gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien” zu erfolgen habe. Damit läßt die Tarifbestimmung aber nur eine Spezifizierung durch Richtlinien im Rahmen der aus der Anwendung beamtenrechtlicher Besoldungsvorschriften gewonnenen Regelung zu. Ist diese Regelung aber, wie vorliegend, abschließend, so ist für eine solche Spezifizierung kein Raum.
3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger sei Wachleiter und als solcher mit der Tätigkeit eines Ersten Polizeihauptkommissars betraut. Der Wachleiter sei nach dem Funktionserlaß eine Stelle nach A 13/A 12 und der Erste Polizeihauptkommissar nach der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz eine A 13- Stelle. Eine solche Stelle sei dem Kläger auch zur Verfügung gestellt worden. Beim Kläger sei davon auszugehen, daß er die Stelle eines Ersten Polizeihauptkommissars innehatte, was sich nicht nur aus dem Schreiben vom 5. November 1993, sondern auch aus der Wertung des beklagten Landes bei der Höhergruppierung des Klägers zum 1. März 1996 ergebe. Unabhängig davon habe das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 25. (richtig: 28.) März 1996 selbst ausgeführt, daß der Kläger Erster Polizeihauptkommissar sei.
a) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst übersehen, daß das beklagte Land in dem vom Gericht zitierten Schriftsatz vom 28. März 1996 den Kläger als Ersten Polizeihauptkommissar erst in einem Augenblick bezeichnet hat, als dieser mit Änderungsvertrag vom 21. März 1996 ab 1. März 1996 bereits in die VergGr. II a BAT-O höhergruppiert worden war.
Der Kläger ist auch nicht schon deshalb in die von ihm zuvor begehrte VergGr. II a BAT-O eingruppiert, weil er die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Besoldungsgruppe A 13 erfüllt hatte. Denn nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 ist darüber hinaus erforderlich, daß er in diese Besoldungsgruppe tatsächlich eingestuft worden wäre, wenn das beklagte Land ihn in ein Beamtenverhältnis übernommen hätte. Denn nach der tariflichen Regelung müssen vielmehr angestellte Polizeivollzugsbedienstete nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllen, sondern für ihre Eingruppierung ist darüber hinaus maßgeblich, daß die Voraussetzungen einer Anstellung im Beamtenverhältnis vorliegen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Tarifnorm, insbesondere den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2. Dort wird für die Eingruppierung ausdrücklich auf die mutmaßliche Einstufung im Beamtenverhältnis abgestellt und nicht lediglich darauf, ob die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Besoldungsgruppe erfüllt sind. Nach Beamtenrecht ist ein Aufstieg innerhalb derselben Laufbahn jedoch an weitere Voraussetzungen gebunden. So muß u.a. der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistungen für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und die betreffende Planstelle auch tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht im Gegensatz zur Tarifautomatik des BAT-O kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung seines Dienstherrn in dieser Hinsicht (vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck von § 2 Nr. 3 des ÄnderungsTV Nr. 1. Die Regelung dient nämlich der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der beim beklagten Land beschäftigten Bediensteten, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis tätig sind. Ansonsten würde die tarifliche Regelung zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten führen. So hätten Polizeivollzugsbedienstete beim Vorliegen der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach VergGr. II a BAT-O. Damit wäre der Aufstieg der angestellten Polizeivollzugsbediensteten im Gegensatz zu dem der Beamten nicht vom Vorliegen entsprechender Planstellen abhängig. Darüber hinaus könnten bei der Höhergruppierung von angestellten Polizeivollzugsbediensteten deren bisherige Leistungen nicht berücksichtigt werden.
b) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht genügend beachtet, wenn es annimmt, die Probezeit des Klägers sei schon von Beginn seiner Tätigkeit an gelaufen, und zwar schon vor Einweisung in die Stelle eines Wachleiters und ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Planstellen für die Polizeivollzugsbeamten in dieser Besoldungsgruppe im Haushalt ausgewiesen waren. Darüber hinaus ist es unerfindlich, worauf das Landesarbeitsgericht seine Aussage stützt, der Kläger sei mit einer Tätigkeit als Erster Polizeihauptkommissar betraut worden. Wie sich aus den eigenen Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 1992, 1. Juni 1993, 25. August 1993, 11. Januar 1994 und vom 30. April 1995 ergibt, war dem Kläger mit der Einweisung in die Tätigkeit als Wachleiter lediglich die Stelle eines Polizeihauptkommissars (nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz = A 12 = BAT VergGr. III) zugewiesen worden. Das gleiche ergibt sich aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 15. Februar 1995 (Anlage 1), nach dem dem Kläger ein Dienstposten als Polizeihauptkommissar nach der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden war. Auch der Funktionserlaß weist aus, daß Wachleiter sowohl in die Besoldungsgruppe A 12 als auch in die Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert sein können. Nachdem es aber im Rahmen des Beamtenrechts keinen automatischen Anspruch auf Beförderung vom Polizeihauptkommissar zum Ersten Polizeihauptkommissar gibt, hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, daß das beklagte Land sein sachliches Ermessen bei der Weigerung, den Kläger vor dem 1. März 1996 zu befördern, verletzt hat. Hierzu hat er kein Wort vorgetragen und es ergibt sich auch nichts aus den Akten.
4. Auf den in den Vorinstanzen allein streitigen Beginn der Probe- und Wartezeiten des Klägers kommt es danach nicht an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schneider, Friedrich, Bott, Hecker, Dräger
Fundstellen