Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.07.1992; Aktenzeichen 3 Ca 3051/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.08.1994; Aktenzeichen 9 AZR 199/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 20.07.1992 – 3 Ca 3051/91 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.440,14 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Mitglied der Industriegewerkschaft Metall ist, war vom 17. März 1960 bis zum 30. September 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1975 war er Gruppenleiter im Bereich der Verpackungskonstruktion. Ihm waren zehn Personen unterstellt. Er war u. a. für die Konstruktion der Verpackung von Schwermaschinen verantwortlich und zuständig für die Überprüfung der für die Maschinen und Anlagen erforderlichen Dokumentationen sowie die einzelnen Konstruktionsgruppen, die zum späteren Aufbau der gelieferten Maschinen notwendig waren. Sein letztes monatliches Bruttoentgelt betrug 2.050,00 DM.

Am 27.09.1990 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld, die u. a. folgende Regelungen enthielt:

„Auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990 (GBl I Nr. 7, S. 52) und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen wird im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen zwischen … vereinbart

1. das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der … bei Berlin wird zum 30.09.1990 aufgehoben.

2. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn/Nettogehalt von 1.498,82 DM hat der Arbeitnehmer ab 01.10.1990 einen monatlichen Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe von 1.050,00 DM. …

5. Das Vorruhestandsgeld wird neu berechnet, wenn im Betrieb Lohnveränderungen gem. § 6 der 5. DB vom 07.03.1985 zur Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. I Nr. 10, S. 109) eintreten, die für den Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit wirksam geworden wären.”

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf diese (Bl. 7 f d.A.) verwiesen.

Entsprechend den Regelungen des Einigungsvertrages erhielt der Kläger von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Antrag Vorruhestandsgeld. Für die Zeit vom 01.04.1991 bis 31.12.1991 betrug das Vorruhestandsgeld monatlich 1.122,00 DM, ab 01.01.1992 bis 30.06.1992 1.442,00 DM und ab 01.07.1992 mehr als 1.598,91 DM.

Am 27.11.1990 wurde zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der … Industriegewerkschaft Metall der Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie Tarifgebiet II Berlin (Ost) und Brandenburg – (TV) geschlossen, der für die Beklagte Anwendung fand.

Durch die Gehaltskommission der Beklagten wurde im Protokoll vom 21.03.1991 festgelegt, daß der Nachfolger des Klägers in die Gehaltsgruppe G 5 mit entsprechendem Gruppenleiterzuschlag einzustufen sei.

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund der abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung vom 27.09.1990 sei die Beklagte verpflichtet, ihm 70% des Nettoentgelts zu zahlen, das er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte. Da die Leistung der BA niedriger sei, habe die Beklagte die Differenz zu tragen. Daß die BA ab 03.10.1990 das Vorruhestandsgeld aus Mitteln des Bundes zahle, schließe die Zahlungspflicht der Beklagten nicht aus. Die entsprechende Vorschrift des Einigungsvertrages modifiziere lediglich die Höhe des auch nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 08.02.1990 (VO) zu erstattenden Betrages. Es handle sich um Leistungen durch Dritte, die die Zahlungspflicht der Beklagten lediglich reduzierten.

Bei Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der Beklagten hätte sich ab 01.04.1991, ausgehend von einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 5 des TV ein monatlicher Nettogehaltsanspruch von 1.915,48 DM und ab 01.04.1992 von 2.284,13 DM ergeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.969,47 DM nebst 4% Zinsen aus dem sich aus 875,32 DM seit Rechtshängigkeit der Klage ergebenden Zinsen sowie weiteren 4% Zinsen aus einem Betrag von 218,83 DM jeweils seit dem 01.09.1991, 01.10.1991, 01.11.1991, 01.12.1991, 01.01.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, mit der Übernahme der Zahlung des Vorruhestandsgeldes durch die BA seien Ansprüche der Bezieher von Vorruhestandsgeld gegenüber ihren früheren Arbeitgebern entfallen. Der TV vom 27.11.1990 gelte nicht für den Kläger, da er bei Abschluß des TV nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers beruhe auf dem Vorruhestandsvertrag. Darin habe sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 70% seiner letzten Nettobezüge zu gewähren. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge