Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Lehrerin im Unterricht an einer Sonderschule, die nur neben einer Fachschulausbildung an einem Institut für Lehrerausbildung ein 2-jähriges Hochschulstudium absolviert hat, ist nicht nach der Vergütungsgruppe III zu vergüten.

 

Normenkette

1. Änderungstarifvertrag zum BAT-O § 2 Nr. 3 S. 1; 2. BesÜV

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 06.12.1994; Aktenzeichen 4 Ca 10107/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.1997; Aktenzeichen 6 AZR 75/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts … v. 06.12.1994 (4 Ca 10107/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin einen Anspruch hat, ab dem 01.07.1991 nach Vergütungsgruppe II BAT-O vergütet zu werden.

Die am …1940 geborene Klägerin erwarb 1958 am Lehrerbildungsinstitut N. den Fachschulabschluß und erhielt damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen und die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten. In der Zeit vom 01.09.1960 bis zum 31.07.1962 absolvierte die Klägerin ein pädagogisches Hochschulstudium an der …-Universität zu … und legte das Staatsexamen (Erweiterungsprüfung) als Sonderschullehrerin ab.

Seit dem 24.07.1958 ist die Klägerin im Schuldienst tätig. Seit dem 01.08.1962 arbeitet sie an einer zunächst „Hilfsschule” genannten Einrichtung in E. Sie erteilt in den Fächern Deutsch und Mathematik in den Klasse 1–10 Unterricht.

Unter dem 23.04.1992 schlossen die Parteien einen „Arbeitsvertrag für Lehrkräfte”, in dem es u. a. heißt:

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Die Probezeit beträgt 6 Monate.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderung TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O i. V. m. Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.”

Die tarifgebundene Klägerin begehrt mit ihrer am 22.12.1993 beim Arbeitsgericht … eingegangenen und am 15.02.1994 dem Beklagten zugestellten Klage die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie wegen ihrer langjährigen Tätigkeit als Sonderschullehrerin Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben habe, die der einer Sonderschullehrerin mit einem vierjährigen Hochschulstudium gleichkämen.

Sie hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des BAT-O seit dem 01.07.1991 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin weder nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder noch der 2. Besoldungsübergangsverordnung ein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-O zustehe, da sie die Voraussetzungen – vierjähriges wissenschaftliches Hochschulstudium – nicht erfülle.

Mit Urteil vom 06.12.1994 hat das Arbeitsgericht … die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 14.400,00 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 16.12.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.1995, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 16.03.1995 mit Schriftsatz vom 16.03.1995, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihre Ausbildung zumindest dieselbe Intensität und denselben Umfang gehabt habe wie eine vierjährige Hochschulausbildung. In Anbetracht ihres Studiums am Institut für Lehrerbildung … und des weiteren Studiums an der …-Universität verfüge sie über eine von Art und Umfang gleichwertige Ausbildung wie die Absolventen eines vierjährigen Hochschulstudiums. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß im Jahre 1960 das von ihr absolvierte Studium die beste Art der Wissensvermittlung in der von ihr angestrebten Fachrichtung gewesen sei. Es habe zu diesem Zeitpunkt nicht die Möglichkeit bestanden, den Abschluß einer Sonderschullehrerin im Wege eines vierjährigen Studiums zu erlagen. Ihr Fall – Abschluß eines zweijährigen Hochschulstudiums – sei weder in den TdL-Richtlinien noch in der Anlage zur 2. BesÜV geregelt. Eine gegenteilige Auffassung werde der Regelung in Artikel 37 Abs. 1 Satz 1 EV nicht gerecht....

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