Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang der Arbeitsverhältnisse in der Forstwirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ehemaliger Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb hat seinen früheren Status als selbständige juristische Person spätestens am 3.10.1990 verloren. Rechtsträger der betrieblichen Organisationseinheit „Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb” war zu diesem Zeitpunkt die Treuhandanstalt Berlin.

2. Ein Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb erfüllt die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs im Sinne von § 613 a BGB.

3. Die Arbeitsverhältnisse der in den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben tätigen Mitarbeiter sind nach 613 a BGB auf das beklagte Land übergegangen.

4. Die Treuhandanstalt Berlin hat den Betrieb des „Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs C” durch Rechtsgeschäft auf das Land Brandenburg übertragen. Das beklagte Land nutzt aufgrund einer Bewirtschaftungsvereinbarung die Forstflächen seit 1.1.1991 und bewirtschaftet sie mit den wesentlich gleichen, bisherigen Betriebsmitteln, Dabei spielt es keine Rolle, daß die Nutzung der weiteren sächlichen Betriebsmittel nicht aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung erfolgt, sondern nur von der Treuhandgeduldet wird.

 

Normenkette

BGB § 613a; Rahmenstatut der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe; TreuhandG § 11; Dritte Durchführungsverordnung zum TreuhandG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 5 Ca 1757/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des ArbG Cottbus vom 24.09.1992 – 5 Ca 1757/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 04.09.1955 geborene Kläger ist verheiratet und ist drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 05.01.1976 beim S. C. (im folgenden: C., dem Bekl. zu 2) in 1. Instanz) als Waldarbeiter im Bereich G. tätig und erhielt zuletzt eine Vergütung von monatlich DM

Seit dem 01.01.1991 befand sich der Kläger in der sogenannten Warteschleife nach dem Einigungsvertrag. Am 28.02.1991 schlossen der C. und der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab 01.03.1991 die Tätigkeit als Forstarbeiter beginnt. Unter Ziff. 2 der Vereinbarung (zusätzliche Vereinbarung) ist geregelt:

„Mit Genehmigung des Arbeitsamtes gilt dieser Arbeitsvertrag für die bestätigte ABM”.

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der vertraglichen Vereinbarung vom 28.02.1991 wird auf deren Inhalt, Blatt 5 ff der Akte, Bezug genommen.

Der C., bei dem mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind, war im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und galt nach den Regelungen der ehemaligen DDR als juristische Person. Wie sich aus dem „Rahmenstatut der S. …”, Anlage zur „Anordnung über die Aufgaben der S. und die Betreuung des LPG- und Privatwaldes” vom 11.02.1959 (GBl. DDR, Teil I, S. 121 f) ergibt, erfüllten die … zum einen Aufgaben der Forstverwaltung und zum anderen wirtschaftliche Funktionen.

Seit dem 01.07.1991 ist das A. gebildet und im Gebäude des C. in P. … untergebracht. Dort befand sich die Verwaltung und Werkstatt des C. Nunmehr befindet sich dort u. a. die Verwaltung und Werkstatt des A.. Der ehemalige Direktor des C. ist nunmehr Leiter des Amtes für Forstwirtschaft in P. Zum Amt für Forstwirtschaft in P. zählen die Oberförstereien G., J., C., F., K., D. und die neugebildete Einheit S.. Sämtliche Oberförstereien verfügen über mehrere Reviere. Die Oberförsterei G. besteht bspw. aus den Förstereien G., K., S., P. und B. Diese Förstereien werden von einem Revierförster geleitet, der diese Funktion auch z.Zt. des Bestehens des C. wahrgenommen hat. In der Oberförsterei G. werden zahlreiche Arbeitnehmer mit den selben Arbeitsaufgaben weiterhin tätig, insbesondere bei der Aufforstung, der Jungwuchspflege, der Kulturpflege, Jungbestandspflege, Rohholzgewinnung sowie bei forstwirtschaftlichen Schutzmaßnahmen, bspw. der Schädlingsbekämpfung.

Teile der Betriebsmittel blieben im Besitz des beklagten Landes und werden von den Ämtern für Forstwirtschaft genutzt.

Die früheren Arbeitsmittel, nämlich die Motorkettensägen, der Rücketraktor LKT 81, der Traktor MTS 50, mehrere Waldpflüge, Scheiben, Eggen und Äxte werden weiter benutzt. Die Revierförstereien befinden sich in den gleichen Gebäuden wie vor dem 03.10.1990. In diesen Revierförstereien wird – genauso wie im Amt für Forstwirtschaft in P. – die bisherige Büroausstattung genutzt.

Das Amt für Forstwirtschaft in P. verfügt genauso wie der S. C. über einen Holzplatz in S. Auf ihm werden die selben Arbeiten wie vor dem 03.10.1990, nämlich die Verarbeitung von Rohholz, betrieben. Von ihm werden die selben Kunden und Sägewerke beliefert.

Am 12.06.1991/04.07.1991 schlossen die Treuhandanstalt B. und das beklagte Land eine Bewirtschaftungsvereinbarung, mit der dem beklagten Land mit Wirkung vom 01.01.1991 die Bewirtschaftung von 606.000 ha Waldfläche übertragen wurde; hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anl...

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