Verfahrensgang

KreisG Schwerin-Stadt (Aktenzeichen 8 Ca 416/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes wird verworfen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1964 als Forstfacharbeiter bei den S. … beschäftigt. In diesem Betrieb waren in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Schreiben vom 31.12.1991 teilte der F. dem Kläger mit, daß die Tätigkeit des F. zum 31.12.1991 eingestellt werde und damit auch sein Arbeitsverhältnis ende. Das nunmehr beklagte Land stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es sei nicht Rechtsnachfolger der S. … geworden.

Die S. hatten in der DDR den Status einer juristischen Person und waren als eine nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende Wirtschaftseinheit im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.

In den Monaten April und Mai 1991 schlossen die Treuhandanstalt und das beklagte Land eine Vereinbarung, wonach die Treuhandanstalt dem beklagten Land mit Wirkung vom 01.01.1991 die Bewirtschaftung des ehemaligen Volkswaldes, soweit er der Treuhandanstalt übertragen worden ist, überträgt. Damit wurde nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Land die Bewirtschaftung von 336.000 ha abzüglich der durch die sowjetischen Streitkräfte genutzten und der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegenden Flächen übertragen. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung sollte das Land Mecklenburg-Vorpommern für die Bewirtschaftung landeseigenes Forstpersonal einsetzen. Nach Ziffer 4 der Vereinbarung sollte das beklagte Land die im Rahmen der Bewirtschaftung anfallenden Erlöse und Kosten für die Flächen übernehmen, die künftig in das Eigentum des Landes übergehen, die Treuhand die Kosten für den Kommunal- und Restwald. Die Vertragsparteien gingen dabei davon aus, daß nach den bisherigen Kostenansätzen dem Land Mecklenburg-Vorpommern ein Betrag in Höhe von 29.050.000,– DM jährlich zufließen sollte. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 115, 116 der Akte Bezug genommen. Jedenfalls bis zum 31.12.1991 bediente sich das beklagte Land der tatsächlich noch vorhandenen Organisation der F. … der früheren DDR bei der Erfüllung der Aufgaben, die im Rahmen der fiskalischen Waldverwaltung notwendig waren. Mit Einrichtung der hoheitlichen Forstverwaltung zum 01.01.1992 stellte sich das beklagte Land auf den Standpunkt, die Rechtsbeziehung zwischen ihr und den S. … seien erloschen. Für den Aufbau der Landesforstverwaltung wurde zu einem großen Teil Personal aus dem Bereich der F. eingestellt, das sich bei dem beklagten Land neu beworben hatte. Die Konten des F. wurden von dem beklagten Land durch das Finanzministerium mit Wirkung von Anfang Januar 1992 aufgelöst. Auf eine am 27.01.1992 bei Gericht eingegangene Klage des Klägers hat das Kreisgericht … durch Urteil vom 03.06.1992 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Mitteilung des F. vom 31.12.1991, zugegangen am 09.01.1992, nicht aufgelöst ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht und das beklagte Land verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als F. weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Land auferlegt. Der Streitwert ist auf 7.210,64 DM festgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Das beklagte Land ist der Auffassung, bei den S. … handle es sich entgegen der Auffassung des Kreisgerichtes … nicht um eine Einrichtung öffentlicher Verwaltung im Sinne des Artikel 13 Einigungsvertrag. Es behauptet hierzu, bei den F. habe es sich gewissermaßen um werbende Unternehmen gehandelt, die den Auftrag hatten, das aufstehende Holz einzuschlagen und zu verwerten. Die F. … seien weiterhin existent und sei es auch nur in Form einer Liquidationsgesellschaft. Das beklagte Land übe seine Bewirtschaftungstätigkeit im Auftrag der Treuhandanstalt allein und ausschließlich aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages vom 09.4./14.05.1991 aus.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts … – 8 Ca 616/92 – vom 03.06.1992 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Kündigung sei gemäß § 613 a Absatz 4 BGB unwirksam. Die S. hätten Aufgaben wahrgenommen, die im wesentlichen den Aufgaben entsprechen würden, die die Forstaufsicht in den alten Bundesländern wahrnehmen würde.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die Mitteilung der Beklagten vom 31.12.1991 nicht wirksam beendet worden (§ 613 a Absatz 4 BGB).

1. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichtes … ist das Berufungsgericht der Auffassung, bei den S. … der früheren DDR handle es sich nicht um eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikel 13 Einigungsvertrag. Bei den F. der früheren DDR hat die Nutzung der Wälder im Sinne der Lieferung von Holz und dessen Verarbeitung schon angesich...

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