Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstilllegung. Betriebsbedingte Kündigung. Unternehmerentscheidung. Konzernbezug. Weiterbeschäftigungspflicht in einem anderen Konzernunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine beabsichtigte Betriebsstilllegung hat greifbare Formen angenommen, wenn die Gesellschafter beschließen, keine Angebote mehr abzugeben, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen und die Liquidation der Gesellschaft einzuleiten.
2. Die Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel in einem anderen Konzernunternehmen eingesetzt werden kann, führt nicht zur Verpflichtung des Arbeitgebers, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die Unterbringung des Arbeitnehmers in einem anderen Konzernunternehmen zu versuchen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 3 Ca 2311/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom19.12.2002 – 3 Ca 2311/02 – teilweise abgeändert und die Kündigungsschutzklage hinsichtlich der Kündigung vom 28.10.2002 abgewiesen.
2. Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.10.2002.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1991 als Monteur mit einem monatlichen Bruttoverdienst von EUR 1.500,00 beschäftigt. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 heißt es unter 9.
„Sollte während des Vertragsverhältnisses Arbeitsmangel auftreten, so kann Herr Dxxxxx Txxxxx auch an anderer Stelle oder in einer anderen Kxxxx-Niederlassung eingesetzt werden.”
Die Beklagte ist eine im Handelsregister Cxxxxxx (HRB 1217) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Namensteil „Kxxxx” sind in acht weiteren Städten der Bundesrepublik Deutschland im Handelsregister eingetragen.
Auf einer Gesellschafterversammlung am 15.10.2002 wurde beschlossen, die Gesellschaft mit Wirkung zum 31.01.2003 aufzulösen und die Liquidation zu beantragen und durchzuführen; ab sofort keine Angebote abzugeben bzw. Aufträge anzunehmen; die Mitarbeiter zu kündigen und die Schließung des Betriebes mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28.10.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Seit dem 01.01.2003 befindet sich die Beklagte in Liquidation.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vortrages der Parteien in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus abgesehen.
Mit Urteil vom 19.12.2002 – 3 Ca 2311/02 – hat das Arbeitsgericht Cottbus unter anderem festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 28.10.2002 noch durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, und die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Monteur über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast, dass Maßnahmen zur Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen hätten, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen hat es darauf verwiesen, dass der Kläger an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen hätte weiterbeschäftigt werden können, so zumindest unstreitig in dem Betrieb Kxxxx Sanitär GmbH in Wxxxxxxx.
Gegen dieses der Beklagten am 03.02.2003 zugestellte Urteil hat sie am 26.02.2003 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2003 rechtzeitig begründet. Sie trägt vor, dass der Betrieb der Beklagten zum 28.02.2003 eingestellt worden sei; es wären danach keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden, Fertigstellungsarbeiten seien durch zwei Subunternehmen durchgeführt worden.
Sie beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus – 3 Ca 2311/02 – die Klage abzuweisen, soweit festgestellt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.10.2002 aufgelöst worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte bereits am 15.10.2002 eine Betriebsstilllegung geplant habe, dies lasse sich aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2002 nicht entnehmen. Im Übrigen geht er davon aus, dass die Kxxxx Sanitär GmbH Wxxxxxxx und die Beklagte ein Unternehmen darstellen würden.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen.
Entscheidungsgründe
A
Die an sich statthafte, nach dem Beschwerdewert zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
B
Die Berufung hat in dem angegriffenen Umfang Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die arbeitgeberseitige Kündigung aus dr...