Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2868/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 19.08.1999 – 1 Ca 2868/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifliche Entgeltansprüche des Klägers für Juli bis September 1998.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Großbäckerei, tätig und als Handwerker in Tarifgruppe G des Entgeltrahmentarifvertrages und des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Beide Parteien sind Mitglied der jeweiligen tarifschließenden Verbände.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 18.12.1998 bzw. am 28.01.1999 (Klageerweiterung) eingegangenen Klage ist der Kläger der Ansicht, ihm stehe ab Juli 1998 ein Monatslohn i. H. v. 3.664,00 DM nach Tarifgruppe G zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 610,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe wegen der Verweisung des brandenburgischen Tarifvertrages auf das Tarifniveau im Bundesland H. lediglich ein Monatsentgelt i. H. v. 3.500,00 DM (gerundet) zu.
Mit Urteil vom 19.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 610,02 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Die Klage sei unbegründet. Der brandenburgische Entgelttarifvertrag habe für 1998 auf das Tarifniveau des hessischen Tarifvertrages verwiesen. Der Sinngehalt der Verweisung sei unklar, daher durch Auslegung zu ermitteln. Bedeutungsgehalt und Wortsinn des Wortes „Tarifniveau” ließen einen Bezug auf den Stundenlohnsatz im Tarifgebiet. Hessen nicht zu. Mit Tarifniveau sei vielmehr gemeint, dass das monatliche Entgelt in Brandenburg genau so hoch liegen solle wie in Hessen. Der brandenburgische Tarifvertrag verweise auch nicht auf § 3 des hessischen Entgelttarifvertrages. Weil die Tariferhöhung für 1998 schon 1995 vereinbart worden sei, müsse die unterschiedliche Arbeitszeit in Brandenburg und Hessen außer Betracht bleiben. Durch die gegenseitige Inbezugnahme von brandenburgischem Entgelttarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Manteltarifvertrag könne der Stundenlohn je nach vereinbarter Arbeitszeit bei feststehendem Monatsentgelt flexibel angepasst werden. Im Übrigen läge die Lohnerhöhung für 1998 nur nach dem Berechnungsmodell der Beklagten im Rahmen der bisherigen Anpassungen an das Westniveau.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Gegen das dem Kläger am 07. September 1999 zugestellte Urteil hat er Berufung eingelegt, die zusammen mit ihrer Begründung am 05. Oktober 1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Er wendet sich im Wesentlichen aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und meint, maßgebliche Bezugsgröße im Tarifgebiet Hessen sei ein Stundensatz und daher bei der Definition des gleichen Tarifniveaus darauf abzustellen. Demgegenüber ergebe sich das gleiche Tarifniveau nach dem Modell der Beklagten erst aus einer Rechenoperation, einer Multiplikation, die zudem noch auf die Regelung des hessischen Manteltarifvertrages zurückgreifen müsse. Dies werde jedoch vom Wortlaut des verweisenden Tarifvertrages nicht gedeckt. Da der Faktor Entgelt nicht ohne den Faktor Arbeitszeit denkbar sei, könne das Entgelt, um gleiches Niveau zu ermitteln, nur verglichen werden, wenn es sich auf dieselbe Arbeitszeit beziehe. Die Stundenregelung in Hessen sei den Tarifvertragsparteien auch bekannt gewesen. Nach dem Wortlaut des brandenburgischen Entgelttarifvertrages müsse auch für 1998 kein Monatslohn festgelegt werden, denn es sei nur ein „X” vermerkt. Der hessische Tarifvertrag sei als Bezugwert gewählt worden, weil er der Durchschnittsbezahlung aller Tarif gebiete „West” am nächsten komme. 100 % der Arbeitsleistung werde dort mit 21,18 DM pro Stunde bezahlt, nach der Berechnung der Beklagten in Brandenburg jedoch nur mit 20,20 DM pro Stunde. In Hessen habe es eine Tariferhöhung von 2,04 % gegeben, in Brandenburg nach diesem Rechenmodell jedoch nur i. H. v. 1,6 %. Die Erhöhung nach klägerischer Berechnung liege nicht außerhalb jeglichen Rahmens, zumal die letzte Erhöhungsstufe offen geblieben sei. Würde der Kläger wie in Hessen nur 165,0 Stunden pro Monat arbeiten, würde er ein niedrigeres Monatsentgelt erzielen als dort. Im Übrigen sei der Entgelttarifvertrag Brandenburg mit Wirkung ab 01.07.1999 für die Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages irrelevant.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts E. vom 19.08.1999 – 1 Ca 2868/99 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 610,02 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
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