Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2831/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom2.6.1999 – 3 Ca 2831/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des tariflichen Entgeltes ab 1.7.1998.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Verpackungsmitarbeiterin tätig, bevor sie als Betriebsratsvorsitzende von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit wurde.
Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Brot- und Backwarenindustrie in den fünf neuen Bundesländern Anwendung. Nach dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 26.2.1991 ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe F eingruppiert, die 95 % der Eckentgeltgruppe G entspricht.
§ 2 des Entgelttarifvertrages für die neuen Bundesländer vom 12.6.1995 weist unter der Überschrift „Entgelte” die in den einzelnen Tarifgruppen monatlich zu zahlenden Bruttovergütungen aus, beginnend ab 1.3.1995, mit einer stufenweisen Erhöhung bis 1.4.1998. Die Spalte 1.7.1998 ist mit einem „x” gekennzeichnet. Dazu heisst es weiter in § 2:
„x)
Die Gruppe G (100 %) wird zum 1.7.1998 auf das Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen erhöht; die übrigen Gruppen werden entsprechend in Relation angepaßt.”
Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Brotindustrie Hessen vom 1.7.1998 regelt in § 3
„Löhne für gewerbliche Arbeitnehmer |
Lohngruppe |
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ab 1. Juli 1998 |
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DM |
… |
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4. Bäcker |
100 % |
21/18 |
…” |
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Für die Lohnabrechnungen Juli, August und September 1998 legte die Beklagte für die Klägerin einen Stunden-Faktor von 19,19 DM zugrunde, auf dessen Basis sie auch die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Überstunden berechnete.
Diesen Faktor errechnete die Beklagte in der Weise, dass sie den Stunden-Ecklohn des Lohn- und Gehaltstarifvertrages – 21,18 DM – mit der in Hessen maßgeblichen Monatsarbeitszeit von 165 Stunden multiplizierte, den so ermittelten Monatsbetrag von 3.494,70 DM entsprechend der Bewertungsgruppe F auf 95 % = 3.319,97 DM ermäßigte und diesen Wert wiederum durch die in den neuen Bundesländern maßgebliche Monatsarbeitszeit von 173 Stunden dividierte.
Nachdem die Beklagte den mit Schreiben vom 3.9.1998, 22.9.1998 und 16.10.1998 von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin mit ihrer am 16.12.1998 beim Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen Klage die Bezahlung eines Differenzbetrages von 410,57 DM brutto nebst Zinsen begehrt.
Sie hat vorgetragen, eine Auslegung des Entgelttarifvertrages ergebe, dass das „Tarifniveau Hessen” am Stundenlohn zu ermitteln sei und das Monatsentgelt sich aus der Multiplikation mit der in den neuen Bundesländern maßgeblichen Arbeitszeit von 173 Stunden ergebe, was zu einem Stundenlohn in der Tarifgruppe F von 20,12 DM brutto führe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 410,57 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die von ihr gewählte Berechnungsmethode für zutreffend. Die von der Klägerin geforderte Berechnungsmethode habe dagegen mittelbar die Wirkung einer Arbeitszeitverkürzung. Ein dahingehender Regelungswille sei den Tarifverträgen nicht zu entnehmen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem am 2.6.1999 verkündeten Urteil abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Auslegung der tariflichen Regelung ergebe, dass mit „Tarifniveau Hessen” das – unter Zugrundelegung der in Hessen maßgeblichen Arbeitszeit ermittelte – dortige Monatsentgelt gemeint sei, so dass die Berechnung der Beklagten zutreffend sei.
Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im Einzelnen wird auf dieses (Bl. 61 bis 70 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 19.7.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 19.8.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.1999 – am 18.10.1999 begründet.
Sie trägt vor, nach dem Wortlaut könne unter dem Begriff „Tarifniveau” sowohl ein Stundensatz als auch ein Monatslohn verstanden werden. Da der hessische Tarifvertrag jedoch Stundenlöhne ausweise, sei ihre Auslegung „dichter” am Wortlaut als die Auslegung der Beklagten. Demgegenüber müsse die Beklagte zunächst eine gedankliche Konstruktion anwenden, nämlich eine Hochrechnung des Stundessatzes nach den hessischen Verhältnissen, um die nach ihrer Auffassung anzuwendende Bezugsgröße zu ermitteln. Da der Faktor Entgelt nicht ohne den Faktor Arbeitszeit denkbar sei, ergebe sich, dass Entgelte auch nur dann miteinander verglichen werden könnten, wenn sie sich auf dieselbe Arbeitszeit bezögen. Dies sie dem Begriff „Niveau” immanent. Den Tarifvertragsparteien des Entgelttarifvertrages der n...