Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 28.01.1998; Aktenzeichen 7 Ca 3770/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.08.2000; Aktenzeichen 6 AZR 174/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.01.1998 – 7 Ca 3770/97 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anrechnung der Zeiten der Tätigkeit der Klägerin bei dem Institut für Halbleiterphysik F. im Hinblick auf die Ermittlung der Jubiläumszeiten.

Die Klägerin war vom 01.01.1980 bis zum 31.01.1992 im Institut für Halbleiterphysik F. beschäftigt. Das Institut war eine Einrichtung der Akademie der Wissenschaften der DDR, die nach den Regelungen des Einigungsvertrages (EV) bis zum 31.12.1991 als Einrichtung des Landes Brandenburg fortbestand. Zum 01.01.1992 wurde die Institut für Halbleiterphysik F. GmbH gegründet. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist das Land Brandenburg. Das bis zum 31.12.1991 befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Land Brandenburg verlängerte sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.1991 um einen Monat bis zum 31.01.1992. Seit dem 16.11.1992 ist die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt.

In einer Berechnung der Beschäftigungszeiten vom 15.02.1994 berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1980 bis zum 31.12.1990 im Hinblick auf die Berechnung des Dienstjubiläums. Mit Schreiben vom 22.05.1997 erfolgte durch die Beklagte eine Neufestsetzung. Dabei rechnete sie die Zeiten der Tätigkeit der Klägerin im Institut für Halbleiterphysik nicht mehr bei der Jubiläumszeit an.

Mit ihrer am 28.10.1997 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Ermittlung der Jubiläumszeiten ihre Dienstjahre im Institut für Halbleiterphysik anzurechnen.

Sie hat vorgetragen, das Land Brandenburg habe sich die Aufgaben des Instituts für Halbleiterphysik zu eigen gemacht. Es habe erkennen lassen, daß es die Aufgaben des Instituts fortführen wolle. Daß es eine private Rechtsform der Fortführung gewählt habe, könne sich nicht nachteilig auf die Anrechnung der Dienstzeiten auswirken.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Dienstjahre der Klägerin vom 01.01.1980 bis 31.01.1992 im Institut für Halbleiterphysik F. … bei der Ermittlung der Jubiläumszeiten gem. § 19 Übergangsvorschift Ziff. 3 i. V. m. § 39 BAT-O anzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die neugegründete GmbH sei nicht Rechtsnachfolgerin des früheren Instituts für Halbleiterphysik F. Von einer Aufgabenkontinuität könne nicht die Rede sein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das

Institut für Halbleiterphysik sei nicht nach Artikel 13 EV überführt worden. Das Land Brandenburg habe das Institut nur vorläufig mit dem Ziel seiner Auflösung bis zum 31.12.1991 fortgeführt. Es habe sich um eine Übergangslösung gehandelt. Es könne dahinstehen, ob die Aufgaben des Instituts durch die GmbH übernommen worden seien, da die GmbH keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und mithin kein öffentlicher Arbeitgeber die Aufgaben übernommen habe.

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im einzelnen wird auf dieses (Bl. 52 bis 58 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.04.1998 zugestellte Urteil am 12.05.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.07.1998 am 10.07.1998 begründet.

Sie trägt vor, das Land Brandenburg habe sich die Forschungsaufgaben des Instituts für Halbleiterphysik zu eigen gemacht, indem es jenes nach dem Beitritt übernommen und als 100 %ige Gesellschafterin der am 01.01.1992 gegründeten GmbH die Forschungsaufgaben fortgeführt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.01.1998 – 7 Ca 3770/97 – abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Dienstjahre der Klägerin vom 01.01.1980 bis 31.01.1992 im Institut für Halbleiterphysik F. … bei der Ermittlung der Jubiläumszeit gem. § 19 Übergangsvorschift Ziff. 3 i. V. m. § 39 … BAT-O anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei schon unzulässig. Die Klägerin begehre nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Vorfrage. Es fehle auch das Bedürfnis nach alsbaldiger Feststellung, da ein Anspruch auf eine Jubiläums Zuwendung frühestens am 01.01.2005 bestehe. Eine abschließende Klärung sei mit der begehrten Feststellung ebenfalls nicht verbunden, da die Jubiläumszahlung als tarifliche Regelung der Disposition der Tarifvertragsparteien unterliege.

Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit seien nicht zu beanstanden. Eine Übernahme der Aufgaben des Instituts für Halbleiterphysik durch das Land ha...

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