Verfahrensgang
ArbG Senftenberg (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 4252/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 22.11.1994 – 3 Ca 4252/93 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a oder III des BAT-O.
Der am … 1940 geborene Kläger unterrichtet seit dem 01.07.1991 als Lehrer das Fach Sport an der Realschule … in den Klassen 6 bis 10. Er schloß 1972 das Studium der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (im folgenden: DHfK) in … mit der Verleihung des akademischen Grades „Diplomsportlehrer” ab. Nach dem Zeugnis über die „Hauptprüfung” der DHfK … vom 11.02.1972, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 23 d.A.) ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung „Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Gegenstand der Abschlußprüfung waren u. a. die Fächer „Marxismus/Leninismus”, „Planung und Leitung der sozialistischen Körperkultur”, „Allgemeine Trainingslehre”, „Pädagogik”, „Psychologie” sowie die Theorie und Praxis verschiedener Sportarten. Das Thema seiner Diplomarbeit lautete „Zur Entwicklung des Sports in der Nationalen Volksarmee von 1961 bis 1971 anhand der Zeitschriften „Armeerundschau”, „Volksarmee” und „Armeesport”. Nach dem 5. Studienjahr legte er eine Prüfung im Fach „Methodik ATL” ab; im 6. Studienjahr erfolgte eine Unterweisung im Fach „Pädagogik”. Insoweit wird auf die Auszüge aus dem Studienbuch des Klägers vom 25.11.1971 und 28.01.1972 (Blatt 53, 54 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger wurde seit Abschluß seines Studiums als Lehrer im Schulsport eingesetzt.
Das beklagte Land vergütet den Kläger nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 05.11.1991 Widerspruch ein und begehrte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 01.07.1991.
Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 18.03.1992 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 01.07.1991 hinaus. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08. Mai 1991 zum BAT-O i.V.m. Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung, wonach der Kläger in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert sei.
Mit seiner am 21.12.1993 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O begehrt.
Er hat die Auffassung vertreten, seine Eingruppierung ergebe sich gemäß Nr. 3 a Satz 1 der SR 2 l I zum BAT-O aus der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21.06.1991. Danach sei er in die der Vergütungsgruppe III BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 12 einzureihen, da er als Diplomsportlehrer über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge und unstreitig Unterricht in den Klassen 6 bis 10 einer allgemeinbildenden Schule erteile.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Maßgabe der VergGr III BAT-O ab dem 01.07.1991 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der Kläger sei zutreffend in die VergGr IV a BAT-O eingruppiert, da er die nach der VergGr III BAT-O bzw. der BesGr A 12 nach der 2. BesÜV erforderliche abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung nicht aufweisen könne. Die an der DHfK … ausgebildeten „Diplomsportlehrer” seien im Gegensatz zu den „Diplomlehrern für Sport” für das Training der Leistungsportler und den Verbandssport, nicht aber für den Schulsport ausgebildet worden. Dies ergebe sich aus den von dem Kläger vorgelegten Zeugnissen, ausweislich derer er insbesondere keine Ausbildung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” erlangt habe. Dementsprechend habe der Ministerrat der ehemaligen DDR mit Verfügung vom 05.08.1985, auf deren Inhalt verwiesen wird (Blatt 44 d.A.), bereits klargestellt, daß die Diplomsportlehrer die keinen Abschluß im Lehrgebiet „Methodik des Sportunterrichts” aufwiesen, keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung als Lehrer besäßen.
Das Arbeitsgericht … hat der Klage mit Urteil vom 22.11.1994 stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Eingruppierung ergebe sich abschließend aus der Anlage 1 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV. Danach sei der Kläger in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, da er Diploml...