Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 04.01.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1566/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 04.01.1995 – 3 Ca 1566/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die am … 1941 geborene Klägerin war seit dem … 1971 als Lagerarbeiterin in einem Materiallager der Nationalen Volksarmee der DDR in S. beschäftigt. Im Zuge der deutschen Einigung wurde das Materiallager von der Beklagten übernommen und in Verwertungslager 2 umbenannt. Mit der weiterbeschäftigten Klägerin schloß die Beklagte unter dem 4.3.1992 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Blatt 6 und 7 der Akte verwiesen wird. Durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 13.12.1993 wurde das Verwertungslager 2 als militärische Dienststelle mit Wirkung zum 31.12.1993 aufgelöst. Die dort anfallenden Aufgaben, die Lagerung, Sicherung und der Abschub von Sanitätsmaterial der NVA, führte ab dem 1.1.1994 die Fa MDSG mbH entsprechend einem mit der Beklagten abgeschlossenen Lagerhaltungsvertrag unter Nutzung der vorhandenen Betriebsmittel weiter. In einer Personalversammlung vom 11.10.1993 wurden die Arbeitnehmer über die vorgesehene Betriebsübernahme des Lagers informiert. Eine schriftliche Information der Klägerin hierüber erfolgte mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 23). Als sie Mitte Oktober 1993 eine Weiterbeschäftigung bei der Fa MDSG ablehnte, teilte der Dienststellenleiter des Lagers mit Schreiben vom 10.11.1993 dem örtlichen Personalrat die Absicht zu ihrer Kündigung mit. Als er es mit Schreiben vom 1.12.1993 ablehnte, den unter dem 24.11.1993 vorgebrachten Einwendungen des Personalrates zu entsprechen, wandte sich dieser unter dem 3.12.1993 an das Korps- und Territorialkommando Ost. Von dieser Stelle aus wurde das Beteiligungsverfahren nicht weiterbetrieben. Bis zum 14.1.1994 arbeitete die Klägerin in dem Verwertungslager aufgrund einer Abordnung zur Logistikbrigade Ost weiter. Danach war sie von der Arbeitspflicht freigestellt. Für die Zeit vom 21.1. bis zum 11.4.1994 war sie zur Standortbekleidungskammer abgeordnet und anschließend wieder freigestellt. Auf der Grundlage des Schreibens vom 18.3.1994 (Bl. 26–27) wurde am 24.3.1994 mit dem Personalrat der Standortverwaltung die beabsichtigte Kündigung der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen erörtert. Nach Mitteilung des Personalrates vom 30.3.1994 (Bl. 26), daß er die Kündigung zur Kenntnis nehme, kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.4.1994 (Bl. 5) zum 31.12.1994. Diese Kündigung griff die Klägerin mit der am 10.5.1994 bei dem Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen Klage an.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung und ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam sei. Sie hat einen Betriebsübergang des Lagers nach § 613 a BGB ebenso bestritten wie die Auflösung der Dienststelle. Desweiteren hat sie die Auffassung vertreten, daß keine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates vorliege, weil das am 10.11.1993 eingeleitete Beteiligungsverfahren nicht abgeschlossen worden und der Personalrat der Standortverwaltung für sie nicht zuständig sei. Aber auch dieser Personalrat sei nicht zutreffend informiert und durch den Dienststellenleiter beteiligt worden. Sie hat fernerhin bestritten, daß die Standortverwaltung eine eigenständige Dienststelle sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.4.1994 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, daß mit Übergang der Beschäftigungsdienststelle der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen sei. Aufgrund ihre Ablehnung der Weiterbeschäftigung bei der Fa MDSG und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten sei ihre Kündigung unumgänglich geworden. Einer Beteiligung des Personalrates habe es nicht bedurft, weil der Personalrat mit dem Übergang der Beschäftigungsdienststelle untergegangen sei. Das bereits eingeleitete Beteiligungsverfahren sei eingestellt worden, weil die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit nach dem Einigungsvertrag, auf die sich die Kündigungsabsicht gestützt habe, seit 1994 nicht mehr gegeben sei. Es sei ein neues Kündigungsverfahren eingeleitet worden, zu dem der bei der Standortverwaltung Strausberg bestehende Personalrat vorsorglich durch den Dienststellenleiter beteiligt worden sei.
Das Arbeitsgericht Eberswalde hat durch Urteil vom 4.1.1995 – 3 Ca 1566/94 der Klage entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Kündigung deswegen unwirksam sei, weil der aufgrund der als Versetzung geltenden Abordnung zuständige Personalrat der Standortverwaltung zur Kündigung nicht ordnunggemäß informiert worden sei. Die Auflösung des Verwertungslagers habe nicht mehr zwingend zum Wegfall ...