Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 04.01.1995; Aktenzeichen 3 (2) Ca 1558/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen 2 AZR 12/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 04.01.1995 – 3 Ca 1558/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die am … 1952 geborene, verheiratete und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin wurde am 1.10.1990 als Leiterin eines Lagerabschnitts im Materiallager 2 der Nationalen Volksarmee der DDR in S. eingestellt. Im Zuge der deutschen Einigung wurde das Materiallager von der Beklagten übernommen und in Verwertungslager 2 umbenannt. Die von ihr weiterbeschäftigte Klägerin war ab dem 1.7.1991 als Bürosachbearbeiterin tätig. Durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 13.12.1993 wurde das Verwertungslager 2 als militärische Dienststelle mit Wirkung zum 31.12.1993 aufgelöst. Die dort anfallenden Aufgaben, die Lagerung, Sicherung und der Abschub von Sanitätsmaterial der NVA, führte ab dem 1.1.1994 die Fa MDSG mbH entsprechend einem mit der Beklagten abgeschlossenen Lagerhaltungsvertrag unter Nutzung der vorhandenen Betriebsmittel weiter. In einer Personalversammlung vom 11.10.1993 wurden die Arbeitnehmer über die vorgesehene Betriebsübernahme des Lagers informiert. Eine schriftliche Information der Klägerin hierüber erfolgte mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 12). Als sie Mitte Oktober 1993 eine Weiterbeschäftigung bei der Fa MDSG ablehnte, teilte der Dienststellenleiter des Lagers mit Schreiben vom 10.11.1993 dem örtlichen Personalrat die Absicht zu ihrer Kündigung mit. Als er es mit Schreiben vom 1.12.1993 ablehnte, den unter dem 15.11.1993 vorgebrachten Einwendungen des Personalrates zu entsprechen, wandte sich dieser unter dem 3.12.1993 an das Korps- und Territorialkommando Ost. Von dieser Stelle aus wurde das Beteiligungsverfahren nicht weiterbetrieben. Ab dem 1.1.1994 war die Klägerin von der Arbeitspflicht freigestellt. Für die Zeit vom 26.1. bis zum 11.4.1994 war sie zur Standortbekleidungskammer abgeordnet und anschließend wieder freigestellt. Auf der Grundlage des Schreibens vom 18.3.1994 (Bl. 39–40) wurde am 24.3.1994 mit dem Personalrat der Standortverwaltung die beabsichtigte Kündigung der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen erörtert. Nach Mitteilung des Personalrates vom 30.3.1994 (Bl. 39), daß er die Kündigung zur Kenntnis nehme, kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.4.1994 (Bl. 3) zum 30.6.1994. Die ihr am 20.4.1994 zugegangene Kündigung griff die Klägerin mit der am 9.5.1994 bei dem Arbeitsgericht Eberswalde eingegangenen und gegen das Land Brandenburg, vertreten durch den Minister für Verteidigung, vertreten durch die Standortverwaltung S., gerichteten Klage an. Die Standortverwaltung reichte die ihr zugesandte Klage nebst Terminladung an das Arbeitsgericht unter dem 19.5.1994 mit dem Hinweis zurück, daß die Klage sich in der Sache gegen die Bundesrepublik Deutschland richte, sie aber nicht befugt sei, diese vor Gericht zu vertreten oder für sie Klagen in Empfang zu nehmen. Mit einem am 2.6.1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilte daraufhin die Klägerin mit, daß die Klage nunmehr gegen die Bundesrepublik Deutschland, Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VII, gerichtet sei, Dieser wurde die Klage am 8.6.1994 zugestellt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung und ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam sei. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, daß sie durch den Betriebsübergang begründet sei und daher gegen § 613 a BGB verstoße. Desweiteren sei gegen das BPersVG verstoßen worden, weil das Kündigungsverfahren trotz Anrufung der übergeordneten Dienststelle durch den Personalrat nicht ausgesetzt worden sei. Der Personalrat der Standortverwaltung sei für sie nicht zuständig. Zudem sei die Möglichkeit ihrer Weiterbeschäftigung nicht geprüft worden. Alsdann hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß sie aufgrund der Auflösung der Dienststelle Mitarbeiterin der Standortverwaltung S. geworden sei. Unter den Mitarbeitern der Standortverwaltung hätte eine Sozialauswahl stattfinden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.4.1994 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, daß mit Übergang der Beschäftigungsdienststelle der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen sei. Aufgrund ihre Ablehnung der Weiterbeschäftigung bei der Fa MDSG und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten sei ihre Kündigung unumgänglich geworden. Wegen Wegfalls der Beschäftigungsstelle sei keine Sozialauswahl durchzuführen gewesen. Einer Beteiligung des Personalrates habe es nicht b...

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