Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Diplomlehrers für Polytechnik
Leitsatz (amtlich)
Ein Diplomlehrer für Polytechnik besitzt nicht die notwendige Lehrbefähigung für 2 Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 3 b/A 13 Fußnote 4 der Brandenburgischen Besoldungsordnungen
Normenkette
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991; Sonderregelung SR 2 L I BAT-O Nrn. 1, 3 a; BAT-O § 11 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2093 7/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/O. vom 13.11.1996 – 2 Ca 20937/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger besuchte vom 01.09.1966 bis zum 31.07.1969 das Institut für Lehrerbildung in N. und bestand am 30.06.1969 die staatliche Abschlußprüfung. Er erlangte damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen für die Fächer Deutsch, Mathematik und Schulgartenunterricht. Am 17.02.1972 wurde ihm vom Institut für Lehrerbildung in N. bescheinigt, daß er „analog der Ausbildung der Erzieher” die Lehrbefähigung in „Körpererziehung” für die unteren Klassen der allgemeinbildenden politechnischen Oberschule erworben habe. Nach einem Fernstudium an der pädagogischen Hochschule „Krupskaja” in H. erwarb der Kläger ausweislich des Prüfungszeugnisses am 25.02.1977 in der Fachrichtung „Polytechnik” den Hochschulabschluß und erhielt damit die Lehrbefähigung zur Erteilung „des Fachunterrichts im Fach Polytechnik der polytechnischen Oberschulen der DDR”; er war danach berechtigt, die Berufungsbezeichnung „Diplomlehrer für Polytechnik” zu führen. Die Hauptprüfung legte der Kläger im „Fach Polytechnik” sowie in der „Methodik des Faches Polytechnik” ab.
Seit 1969 ist der Kläger als Lehrer tätig. Am 05.04.1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O i. V. m. Abschnitt II der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach wurde der Kläger in Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.
Seit dem 01.08.1991 ist der Kläger am Oberstufenzentrum M. tätig, wo er in der Sekundarstufe II Fachzeichnen und Bautechnik unterrichtet.
Mit einem an den Kläger eingerichteten Schreiben vom 12.02.1992 stellte das staatliche Schulamt B. F. fest, daß der Kläger aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen eine Lehrbefähigung als Diplomlehrer für 2 Fächer besitze.
Der Kläger, der Mitglied der GEW ist und z. Z. in Vergütungsgruppe III eingruppiert ist, begehrte mit Schreiben vom 08.12.1995 die Umgruppierung in die Vergütungsgruppe II a. Zur Begründung führte er aus, daß er Diplomlehrer in den Fächern Polytechnik und Fachzeichnen sei und verwies auf die Feststellung der Lehrbefähigung durch das Schulamt Bad Freienwalde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß sein Hochschulabschluß in der Fachrichtung Polytechnik der Lehrbefähigung eines Diplomlehrers für 2 Fächer entspreche. Hieraus ergebe sich sein Anspruch auf die Vergütungsgruppe II a.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.1995 eine Vergütung nach der Maßgabe der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger besitze die Lehrbefähigung als Diplomlehrer in einem Fach, nämlich im Fach Polytechnik, das dem heutigen Unterrichtsfach Arbeitslehre entspreche. Deshalb erfülle er die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe II a nicht. Im übrigen sei für die Eingruppierung nach II a entscheidend die dreijährige Verwendung entsprechend der Lehrbefähigung. Eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II besitze der Kläger ausweislich der Zeugnisse jedoch nicht.
Mit Urteil vom 13.11.1996 hat das Arbeitsgericht Frankfurt/O. der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 20.880,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß in dem Schreiben des Schulamtes Bad Freienwalde vom 12.02.1992 ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zu sehen sei, aufgrund dessen feststehe, daß der Kläger die Voraussetzung für die Vergütungsgruppe II a: „Diplomlehrer für zwei Fächer” erfülle.
Gegen das i...