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LAG Brandenburg Urteil vom 27.09.2002 - 5 Sa 368/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessbeschäftigung. Befristung. Schriftform

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bietet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits eine Beschäftigung an, so handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung bedarf gem. § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.

2. Das – während des Kündigungsrechtsstreits befristet begründete – Arbeitsverhältnis wandelt sich im Fall der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage nicht rückwirkend in ein faktisches Arbeitsverhältnis um. Hat der Arbeitnehmer jedoch die Unwirksamkeit der Befristungsabrede rechtzeitig klageweise geltend gemacht und der Arbeitgeber nicht wenigstens vorsorglich gekündigt, besteht dieses Arbeitsverhältnis auch über den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Kündigungsrechtsstreits fort.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4, § 16 S. 1, § 17 S. 1, § 21

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 4 Ca 333/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 7 AZR 113/03)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers dasUrteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom18.04.2002 – 4 Ca 333/02 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung beendet worden ist.

2. Die Kosten erster Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 5/8 und der Beklagte 3/8 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits.

Der Kläger war seit dem 01.12.1997 als Kfz.-Meiste...

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