Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers (Konrektors) an einer „Förderschule für geistig Behinderte”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach den Regelungen des BbgBesG erfüllt ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Vergütungszahlung nach der Besoldungsgruppe A 14 = Vergütungsgruppe 1 b BAT-O (§ 11 Abs. 2 BAT-O), der als stellvertretender Schulleiter (Konrektor) an einer „Förderschule für geistig Behinderte” mit mehr als 45 Schülern tätig ist.

2. Dabei ist für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b in diesem Fall – auch unter Gleichbehandlungsaspekten mit den beamteten Lehrern – unbedeutend, daß eine (A-14-)Planstelle an der Förderschule nicht vorhanden ist, da es sich nicht um ein Beförderungs- sondern um ein Funktionsamt handelt, für dessen Besoldung allein die Schüleranzahl maßgeblich ist.

 

Normenkette

BAT-O § 11 Abs. 2; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 § 2; BbgBesG i.d.F. vom 31.08.1995 (GVBl I, 238) § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 27.06.1996; Aktenzeichen 5 Ca 3146/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 10 AZR 329/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 27.06.1996 – 5 Ca 3146/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen BAT-O.

Der Kläger, der nach einer Fachschulausbildung und anschließendem zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule … den Abschluß „Diplomlehrer für Hilfsschulen” erwarb, ist an der Förderschule für geistig Behinderte in … beschäftigt. Nachdem er zunächst kommissarisch mit den Aufgaben betraut worden war, beauftragte das beklagte Land den Kläger mit dem Schreiben vom 02.05.1995, auf das wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 16 d.A.), mit der Wahrnehmung der Funktion als ständiger Vertreter der Förderschule. Diese Schule wurde ausweislich der amtlichen Schulstatistik im Schuljahr 1995/96 von 46 Schülern besucht.

Das beklagte Land zahlte bis 30.06.1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a, danach Vergütungsgruppe III des BAT-O.

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit der vor dem Arbeitsgericht Neuruppin erhobenen Klage die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land ab dem 01.08.1995 zur Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O, hilfsweise II a BAT-O verpflichtet ist.

Das Arbeitsgericht hat durch das am 27.06.1996 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 62 bis 64 d.A.), der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und den Streitwert auf 27.312,84 DM festgesetzt. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe verwiesen wird (Bl. 64 bis 68 d.A.), hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger wäre als Beamter in der Besoldungsgruppe A 14, weil für einen Förderschulkonrektor an einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 Schülern im Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg ein entsprechendes Amt ausgebracht ist. Das Fehlen einer Planstelle zu Beginn des Schuljahres 1995/96 stehe dem nicht entgegen, da – soweit im Bereich der Eingruppierung von Angestellten überhaupt ein Planstellenerfordernis angenommen werden könne – nach der vorrangigen Regelung in der Vorbemerkung Nr. 1.2 Abs. 2 der Anlage 1 allein auf die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik abzustellen sei.

Gegen dieses ihm am 15.07.1996 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem am 24.07.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am Montag, dem 26.08.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe lediglich eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III zu, weil bis 1997 eine Planstelle in der Besoldungsgruppe A 14 nicht zur Verfügung gestanden habe und dies wegen der gebotenen Gleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b entgegenstehe.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 27.06.1996 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Planstellenerfordernis bei Beförderungsstellen könne jedenfalls nicht auf Funktionsämter übertragen werden, zumal bei Angestellten im Gegensatz zu Beamten eine Änderung der Schülerzahlen unmittelbar vergütungsrechtliche Folgen hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des beklagten Landes ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 S...

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