Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 01.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1165/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.11.1995 – 1 Ca 1165/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich des durchgeführten Revisionsverfahrens – zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Vergütungsgruppe die Klägerin zu bezahlen ist.
Die Klägerin absolvierte an der Technischen Universität D. nach einem dreijährigen Grundlagenstudium in der Fachrichtung Maschinenbau ein zweijähriges Spezialisierungsstudium in der Fachrichtung Arbeitsingenieurwesen. Am 26.09.1985 wurde der Klägerin der akademische Grad „Diplomingenieur” verliehen. Am 01.09.1990 erhielt sie den Fachabschluß auf dem Gebiet „Technische Arbeitshygiene” und war danach berechtigt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Fachingenieur der Medizin” zu führen.
Vom 01.01.1985 bis zum 14.10.1990 arbeitete die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut, für Arbeitshygiene/Arbeitshygieneinspektion des Bezirkes P. bis 1988 im Bereich Arbeitshygiene (Fachgebiet: Staub), anschließend im Bereich Ergonomie (Fachgebiet: maßgebliche Gestaltung).
Seit dem 15.10.1990 ist die Klägerin im Amt für Soziales und Versorgung in P. tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung.
Ab dem 01.07.1991 wurde die Klägerin als technische Beraterin eingesetzt. Mit Schreiben vom 16.12.1992 in Verbindung mit Schreiben vom 16.02.1993 wurde ihr die Tätigkeit einer beratenden Ingenieurin mit Wirkung vom 01.07.1991 übertragen. Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O und seit dem 15.10.1994 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
Die Tätigkeit der Klägerin als beratende Ingenieurin umfaßt zumindest 57 % gutachterliche Tätigkeit zu spezifizierten Einzelproblemstellungen im Zusammenhang mit der Neuschaffung und/oder Erhaltung, behinderungsgerechte Umgestaltung bzw. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen, Arbeitsmitteln und des Arbeitsumfeldes behinderter Arbeitnehmer. Diese gutachterliche Tätigkeit mündet in fachtechnischen Stellungnahmen. Wegen der Darstellung der Tätigkeit der Klägerin im einzelnen wird auf die Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 30.06.1992 (Bl. 13 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts einzelner von der Klägerin erstellter fachtechnischer Stellungnahmen wird auf die Anlagen 2 bis 4 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13.12.1993 (Bl. 155 bis 164 d.A.), die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.06.1996 (Bl. 377 bis 482 d.A.) sowie die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13.08.1996 (Bl. 499 bis 501, 506 bis 508 d.A.) verwiesen.
Mit ihrer am 28.06.1993 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe II a BAT-O ab dem 01.07.1991, hilfsweise in der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 01.07.1991 und vom 01.01.1993 in der Vergütungsgruppe II a BAT-O begehrt.
Sie hat vorgetragen, sie habe nicht nur ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, sondern übe auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht ohne ein entsprechendes Hochschulstudium aufgabengerecht bewältigen.
Zumindest übe sie Tätigkeiten aus, die der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 a BAT-O entsprechen. Die achtjährige Bewährungszeit für einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II a BAT-O sei am 30.09.1992 abgelaufen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.07.1991 Vergütung gem. der Vergütungsgruppe II a BAT-O sowie,
- hilfsweise ab dem 01.07.1991 Vergütung gem. der Vergütungsgruppe III BAT-O und ab dem 01.01.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O sei zutreffend. Die von der Klägerin ausgeübte gutachterliche Tätigkeit bedürfe lediglich eines technischen Sachverstandes. Ihre Qualifikation als Diplomingenieurin sei für ihre Tätigkeit lediglich von Vorteil, nicht aber erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT-O seien erfüllt. Die Klägerin verfüge über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und übe auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Die gutachterliche Tätigkeit der Klägerin, die sie zeitlich überwiegend erbringe, stelle einen Arbeitsvorgang dar. Das Erstellen der Gutachten erfordere die von der Klägerin abgeschlossene Hochschulausbildung.
Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im einzelnen wird auf dieses (Bl. 309 bis 325 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihm am 08.01.1996...