Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 3143/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 1996 – 2 Ca 3134/95 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) für den Zeitraum von Februar bis Mai 1995.
Der Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt, zuletzt als … Seine Ehefrau war ebenfalls bei der Beklagten tätig.
Auf ihren Antrag vom 05.11.1991 erhielt die Ehefrau des Klägers sowohl Kindergeld für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder der Eheleute als auch den kinderbezogenen Ortszuschlag nach § 16 des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR). Ab 01.01.1994 zahlte die Beklagte an die Ehefrau des Klägers den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages in Höhe von … DM brutto monatlich bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 31.01.1995 als persönliche Zulage nach dem am 01.01.1994 inkraft getretenen Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV).
Mit dem Schreiben vom 20.02.1995 bat der Kläger darum, den Besitzstand seiner Ehefrau bzw. den kinderbezogenen Betrag von … DM ab Februar auf ihn zu übertragen. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf, daß ein Berechtigtenwechsel nach dem 01.01.1994 nicht mehr möglich sei.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage durch das am 11.01.1996 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird (Bl. 66, 67 d.A.) stattgegeben und den Streitwert auf 931,28 DM festgesetzt. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Bl. 68, 69 d.A.), hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K nach § 7 ÜTV, der dahingehend auszulegen sei, daß die Zulage auch dann zu zahlen sei, wenn nach den persönlichen Verhältnissen am 31.12.1993 ein Anspruch bestanden hätte, dieser jedoch wegen der Anspruchsberechtigung des Ehegatten „gehemmt” gewesen sei; mit Ausscheiden des Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis lebe dieser Anspruch wieder auf.
Gegen dieses ihr am 12.02.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 08.03.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 09.04.1996 (Dienstag nach Ostern) begründet.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dem Kläger stehe die PZÜ-K nicht zu. § 7 Abs. 1 ÜTV erfasse nur solche Ansprüche, die am 31.12.1993 im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich vorhanden und zu realieren gewesen seien. Die nach der Privatisierung zu zahlende Zulage nach § 7 ÜTV könne mit dem kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages nicht gleichgesetzt werden. Ein Wahlrecht der Eheleute sei mit dem Wegfall der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst erloschen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.01.1996 – 2 Ca 3143/95 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und meint, von einer freien Wahlentscheidung, wer den kinderbezogenen Ortszuschlag in Anspruch genommen habe, könne nicht ausgegangen werden, da er über das Bestehen eines solchen Wahlrechts nicht informiert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 04.04.1996 und vom 20.08.1996 (Bl. 80 bis 89, 107 bis 115 d. A.) nebst Anlagen sowie des Klägers vom 21.05.1996 (Bl. 98 bis 100 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der PZÜ-K.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung u. a. der ÜTV Anwendung, von dessen Geltungsbereich der Kläger gemäß § 1 ÜTV erfaßt wird, da sein Arbeitsverhältnis nach Art. 2 § 14 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 zur Beklagten übergeleitet worden ist.
In § 7 des ÜTV in der ab 01.10.1994 geltenden Fassung heißt es zur kinderbezogenen persönlichen Zulage:
„(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31.12.1993.
Ausführungsbestimmungen
1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen ...