Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage nach § 7 ÜTV besteht nicht, wenn der Ehegatte des bei der Deutschen Bahn AG beschäftigten Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist und ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zustünde.

2. Der Anspruch aus § 7/I ÜTV lebt nicht wieder auf, wenn die im Tarifvertrag vorgesehenen Voraussetzungen erst nach dem Inkrafttreten des ÜTV's eingetreten sind oder eintreten.

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 05.12.1996; Aktenzeichen 13 a Ca 3640/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 6 AZR 550/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.12.1996, Aktenzeichen 13 a Ca 3640/96, in Ziffern 1 und 2 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.10.1994 die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K) gemäß § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) für das minderjährige Kind des Klägers in Höhe von DM 145,01 zu zahlen.

§ 7 Abs. 1 ÜTV hat folgenden Wortlaut:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31.12.1993.

Ausführungsbestimmungen

  1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Absatz 1.

  2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen den von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogener Teil des Ortszuschlags und dem Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers – entsprechend den persönlichen Verhältnissen – nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.

    Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01.01.1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrags.

Der Kläger war seit 01.05.1992 bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt. Im Rahmen deren Privatisierung ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang am 01.01.1994 zur Beklagten, der Deutschen Bahn AG, über. Die Tochter des Klägers ist am 29.01.1988 geboren. Seine Ehefrau war bis 30.06.1994 beim Landratsamt Schleiz tätig, sie schied dann aus dem öffentlichen Dienst vollständig aus. Das Kindergeld für die gemeinsame Tochter erhielt der Kläger. Dem Kläger wurde von der Beklagten ein tariflicher Sozialzuschlag für die Tochter bis Dezember 1993 und darüber hinaus bis September 1994 gewährt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den Sozialzuschlag aufgrund des § 7 Abs. 1 ÜTV auch nach dem 30.09.1994 zu zahlen, nachdem er den Sozialzuschlag in streitgegenständlicher Höhe bis 30.09.1994 erhalten habe.

Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage lägen bei dem Kläger nicht vor, nachdem seine Ehefrau am 31.12.1993 im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei und ihr damit kinderbezogene Leistungen zugestanden hätten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, nachdem der Kläger am Stichtag 31.12.1993 den Sozialzuschlag tatsächlich erhalten habe, stehe ihm gemäß § 7 Abs. 1 ÜTV auch weiterhin die tarifliche kinderbezogene persönliche Zulage zu. § 7 Abs. 1 ÜTV sei dahingehend auszulegen, daß persönliche Verhältnisse am 31.12.1993, bezogen auf die Zahlung eines kinderbezogenen Betrages des Sozialzuschlages solche seien, die der betroffene Arbeitnehmer am Stichtag tatsächlich realisiert habe; den zum 01.01.1994 übergeleiteten Arbeitnehmern solle das gewährt und erhalten bleiben, was sie am Stichtag 31.12.1993 tatsächlich erhalten hätten. Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils wird, auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens im einzelnen, Bezug gen...

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