Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Widerrufsrecht. Arbeitnehmer als Verbraucher. Haustürgeschäft
Leitsatz (amtlich)
§ 312 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) ist auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht anwendbar.
Normenkette
BGB §§ 312, 355
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.05.2002 – 6 Ca 500/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung sowie im Zusammenhang damit darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.
Die Klägerin war seit 1998 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Ab Juli 2001 war die Klägerin arbeitsunfähig krank.
Am 28.01.2002 erschien die Klägerin im Büro des Geschäftsführers der Beklagten. Dort unterzeichnete die Klägerin einen von der Beklagten, vorbereiteten „Aufhebungsvertrag”, auf dessen Inhalt (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen wird. Zudem wurde der Klägerin ein Kündigungsschreiben ausgehändigt, auf das die Klägerin über den Worten: „Kenntnis genommen” ebenfalls ihre Unterschrift setzte. Die Reihenfolge der Vorgänge – Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bzw. Aushändigung der Kündigung – ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 07.03.2002 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den „Widerruf der auf den. Aufhebungsvertrag vom 28.01.2002 gerichteten Willenserklärung” erklären.
Die Klägerin hat behauptet: Sie sei von der Küchenchefin der Beklagten angerufen und aufgefordert worden, in das Büro des Geschäftsführers der Beklagten zu kommen. Dort sei ihr der vorgefertigte Aufhebungsvertrag mit der Bemerkung zur Unterschrift vorgelegt worden, sie könne so eine Kündigung wegen der Krankheit vermeiden. Nach Unterschriftsleistung sei ihr die streitgegenständliche Kündigung ausgehändigt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.01.2002 beendet worden ist, sondern unverändert über den 28.02.2002 fortbesteht;
2). vorsorglich festzustellen, dass auch weitere Kündigungen vor und während des Kündigungsschutzprozesses unwirksam sind;
3) für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unteränderten Bedingungen entsprechend des sachlichen Tätigkeitsbereiches des geltenden Anstellungsvertrages in der Fassung vom 06.04.1998 weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet: Die Klägerin habe im Januar 2002 mitgeteilt, auf längere Zeit nicht mehr arbeiten zu können, und den Wunsch geäußert, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Mit der Küchenchefin sei der Termin am 28.01.2002 vereinbart worden, in dem der Klägerin zunächst wunschgemäß das Kündigungsschreiben überreicht und sodann der Abschluss des Aufhebungsvertrages vereinbart wurde, um arbeitsgerichtliche Streitigkeiten wegen der Kündigung zu vermeiden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Am 29.05.2002 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, das Widerrufsrecht setze nach §§ 312 Abs. 1 Satz, 325 BGB n. F. eine „Überrumpelungssituation” voraus, der die Klägerin nicht ausgesetzt gewesen sei.
Gegen das ihr am 21.06.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 18.07.2002 begründet.
Sie trägt vor: Bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am 28.01.2002 habe eine „Überrumpelungssituation” vorgelegen. Sie habe keinesfalls damit gerechnet, dass ihr dort ein bereits vorbereiteter Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt werde. Hätte die Beklagte sie vorher über ihre Absichten informiert, wäre sie auf den vorgelegten Aufhebungsvertrag vorbereitet gewesen und hätte diesen nicht unterzeichnet. Der Ort der Unterschriftsleistung, das Büro des Geschäftsführers, sei ein für das Arbeitsverhältnis untypischer Ort gewesen, da sie als Spülerin dort nie gewesen sei, sondern nur in der Küche.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1) festzustellen, dass Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.01.2002 beendet worden ist, sondern unverändert über den 28.02.2002 fortbesteht;
2) für den Fall des Obsiegens mit dem. Antrag zu 1) den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen entsprechend des sachlichen Tätigkeitsbereiches des geltenden Anstellungsvertrages i. d.F. v. 06.04.1998 weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Abgesehen davon, dass die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst habe, habe sie schon deshalb nicht überrumpelt werden können,...