rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Beschlußverfahren von einem Arbeitgeber ein Antrag nach § 100 BetrVG, sodann vom Betriebsrat ein Antrag nach § 101 BetrVG und schließlich ein weiterer Antrag des Arbeitgebers nach § 99 BetrVG gestellt, beträgt der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit für den Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 BetrVG DM 6.000,–, für den Antrag nach § 100 BetrVG DM 3.000,– und für den Antrag nach § 101 BetrVG ebenfalls DM 3.000,–.
Verfahrensgang
ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 11.04.1991; Aktenzeichen 1 BV 23/90) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluß über die Wertfestsetzung – Ziffer 4 des Tenors des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 11. April 1991 – 1 BV 23/90 – … abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf DM 12.000,– festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist nicht
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren zum einen über die Zulässigkeit eines vom Arbeitgeber gestellten Antrags nach § 100 BetrVG und eines nachgeschobenen Antrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie um einen vom Betriebsrat gestellten Antrag nach § 101 BetrVG.
Das Arbeitsgericht hat in Ziffer 4 des Beschlusses vom 11. April 1991 den beantragten Wert für die anwaltliche Tätigkeit auf DM 7.500,– festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrats.
Dieser beantragt,
den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 22.965,–, hilfsweise auf DM 18.000,– festzusetzen.
Die Antragstellerin – Arbeitgeberin – hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg:
1. Das Arbeitsgericht hat trotz ständiger Kritik des Landesarbeitsgerichts an dieser Verfahrensweise erneut Hauptsacheverfahren und Wertfestsetzungsverfahren gemeinsam entschieden. Das Arbeitsgericht übersieht bei dieser Praxis, daß § 61 Abs. 1. ArbGG gemäß § 84 ArbGG für das Beschlußverfahren gerade nicht entsprechend anzuwenden ist.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist in keiner speziellen Wertvorschrift geregelt, so daß in einem Beschlußverfahren § 8 Abs. 2 BRAGO anzuwenden ist (vgl. LAG Kostenrechtsprechung § 8 BRAGO Nr. 14; LAG Bremen AnwBl. 1984 Seite 165 Kostenrechtsprechung § 8 BRAGO Nr. 37; Hartmann Kostengesetze 23. Aufl. § 8 BRAGO Anm. 3; Tschisgale-Satzky Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982 Seite 64). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stellt stets einen in seinem Wert unabhängigen Faktor dar, der nicht abhängig ist z.B. von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses, zu dessen Änderung (Eingruppierung) die Zustimmung nach § 99 BetrVG versagt worden ist. Es ist ferner nicht abhängig von der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers. Das Mitbestimmungsrecht stellt im Gegenteil einen abstrakten gleichbleibenden Wert dar, der nicht zu vergleichen ist mit dem des individualrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens.
Bei individuellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG muß deshalb für die Wertfestsetzung stets auf § 8 Abs. 2 BRAGO zurückgegriffen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 11 zu § 8 BRAGO; LAG Bremen LAGE Nr. 14 zu § 8 BRAGO) werden für die Streitwertfestsetzung die immaterielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen.
Daneben sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Vetter NZA 1986 Seite 182 f; Welzel DB 1977 Seite 723).
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsmerkmale ist nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. die oben zitierten Entscheidungen) davon auszugehen, daß für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO ein Wert von DM 6.000,– anzunehmen (vgl. dazu im einzelnen LAG Bremen AnwBl. 1984 Seite 164) ist.
Der Antrag nach § 100 BetrVG ist mit der Hälfte des Wertes des Zustimmungsersetzungsantrages zu bewerten (vgl. dazu LAG Hamm LAGE § 8 BRAGO Nr. 12). Der Antrag hat lediglich für eine vorübergehende Zeit Bedeutung, bildet andererseits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag die Grundlage für die einstweilige Beschäftigung des Arbeitnehmers auf dem neuen Arbeitsplatz. Deshalb erscheint es angemessen, gegenüber dem Antrag nach § 99 BetrVG einen Abschlag von 50 % vorzunehmen.
Das gleiche gilt für den vom Betriebsrat gestellten Gegenantrag gemäß § 101 BetrVG. Die materiellrechtliche Wirkung dieses Antrags, der Aufwand der Prozeßbevollmächtigten bei der Begründung und das Interesse des Betriebsrats an einer Entscheidung sind abhängig von dem Ausgang des Verfahrens nach § 99 BetrVG. Die materiellrechtliche Grundlage für ein Obsiegen bzw. Unterliegen wird mit der Entscheidung nach §§ 99, 100 BetrVG gelegt. Die ...