Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 05.04.2001; Aktenzeichen 2 BV 2011/2000)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 5. April 2001 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Gründe

I.

Am 23.08.2000 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat für die 35. bis einschließlich 37. Kalenderwoche 2000 zwanzig Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu entleihen und in der Produktion zu beschäftigen.

Die zwanzig Leiharbeitnehmer sollten nach diesem Antrag ab dem 28. August 2000 entliehen und auf folgenden Arbeitsplätzen beschäftigt werden:

  • Mischraum für Gemüsemischarbeiten
  • Abpacken und Entmanteln von Fischplatten

Der Antrag wurde im Einzelnen kurz begründet.

Mit Schreiben vom 24.08.2000 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu diesem Antrag unter Hinweis auf „§ 99 Abs. II Ziffer 3”.

Unter dem 24. August 2000 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die zwanzig Leiharbeitnehmer im Sinne des § 100 Abs. 1 BetrVG vorläufig beschäftigen werde.

Mit Schreiben vom 28.08.2000 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er bestreite, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei und verweigerte die Zustimmung.

Mit dem am 31. August 2000 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren beantragt die Arbeitgeberin:

1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Entleihe und Beschäftigung von zwanzig Leiharbeitnehmern im Mischraum für Gemüsemischarbeiten und zum Abpacken und Entmanteln der Fischplatten in der Zeit vom 28.08.2000 bis einschließlich 37. Kalenderwoche 2000 wird ersetzt.

2. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Entleihe und Beschäftigung von zwanzig Leiharbeitnehmern im Mischraum für Gemüsemischarbeiten und zum Abpacken und Entmanteln der Fischplatten in der Zeit vom 28.08.2000 bis einschließlich 15.09.2000 durch die Antragstellerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der Betriebsrat beantragte, die Anträge zurückzuweisen.

Er stellte seinerseits folgende Anträge:

  1. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den Betriebsrat vor der Eingliederung von Leiharbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG dergestalt zu beteiligen, dass vor der Eingliederung eine Anhörung beim Betriebsrat stattfindet, in der dem Betriebsrat Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Ausbildungsstand und vorgesehener Arbeitsplatz des jeweils einzugliedernden Leiharbeitnehmers bekannt gegeben werden.
  2. Es wird festgestellt, dass die Eingliederung von Leiharbeitnehmern in den Betrieb des Arbeitgebers im Zeitraum vom 28.08.2000 bis zum 16.09.2000 rechtswidrig war.
  3. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, keine Leiharbeitnehmer in den Betrieb einzugliedern, ohne das Verfahren gemäß den §§ 99, 100 BetrVG durchgeführt zu haben.
  4. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe im Einzelfall durch das Gericht festgesetzt wird.

Das Arbeitsgericht Bremerhaven verkündete am 11. Oktober 2000 den folgenden Beschluss:

  1. Wegen der Anträge der Antragstellerin wird das Verfahren gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt, da die Antragstellerin insoweit mit Zustimmung des Antragsgegners die Hauptsache für erledigt erklärt hat; die betroffene Maßnahme war am 15.09.2000 beendet.
  2. Die Anträge des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27.09.2000 auf Seite 2 werden zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss beim Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats beantragt nach Abschluss des Verfahrens den Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenberechnung gemäß § 10 BRAGO festzusetzen auf DM 184.000,–.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 5. April 2000 wurde der Gegenstandswert zur Berechnung der anwaltlichen Gebühren für den Antrag zu 1. in der Antragsschrift vom 31.08.2000 auf DM 20.000,– festgesetzt. Der Gegenstandswert für den Antrag zu 2. der Antragsschrift wurde auf DM 10.000,– festgesetzt. Der Gegenstandswert für die Gegenanträge des Antragsgegners wurde auf DM 24.000,– festgesetzt.

Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats am 9. April 2001 zugestellt. Mit einem am 17. April 2001 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz legt der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 5. April 2001 Beschwerde ein und beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenrechnung festzusetzen auf DM 144.000,–.

Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats ergeben sich folgende zusammenzuzählende Einzelwerte:

Zustimmungsersetzungsantrag § 99 BetrVG

DM 80.000,–

Antrag zu 1) des Arbeitgebers vom 31.08.00

Dringlichkeitsantrag gem. § 100 BetrVG

DM 40.000,–

Antrag zu 2) des Arbeitgebers vom 31.08.00

Form und Umfang der Beteiligung

DM 8.000,–

Antrag zu 1) des Betriebsrates vom 27.09.00

Feststellung der Rechtswidrigkeit

DM 8.000,–

Antrag zu 2) des Betriebsrates ...

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