Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 05.06.2001; Aktenzeichen 1 BV 29/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.06.2001 – Az: 1 BV 29/01 – teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf DM 16.000,– festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit dem am 6. März 2001 beim Arbeitsgericht Bremen eingereichten Antrag im Beschlussverfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Unterlassung, Dienstpläne für Verkaufsstellen im Geschäftsbereich Bremen ohne Zustimmung des Betriebsrats aufzustellen bzw. zu ändern, es sei denn, die Zustimmung zur Aufstellung von Dienstplänen bzw. Änderung von Dienstplänen ist durch die Einigungsstelle ersetzt worden, oder es handelt sich um eine Einzelfallmaßnahme ohne kollektiven Bezug bzw. um eine Arbeitskampfmaßnahme. Ferner begehrte er Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 20.000,–. Dieser Antrag wurde von dem Antragsteller wegen einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.

Durch Beschluss vom 5. Juni 2001 setzte das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 8.000,– fest. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 8. Juni 2001 Beschwerde beim Arbeitsgericht ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hält eine Wertfestsetzung mit DM 24.000,– für angemessen, da die Antragsgegnerin mehrfach in der Vergangenheit gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verstoßen habe und sich der Unterlassungsanspruch auf die Zukunft richte.

Das Arbeitsgericht Bremen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2001 nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, teilweise unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit zu Unrecht mit lediglich DM 8.000,– festgesetzt; der Wert ist vielmehr mit DM 16.000,– festzusetzen.

Der Betriebsrat hat mit seinem Antrag einen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG wegen des Erlasses von Dienstplänen für Verkaufsstellen ohne Zustimmung des Betriebsrats geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts erfolgt die Wertfestsetzung in Fällen der vorliegenden Art nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAGO, da im Beschlussverfahren keine Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorgesehen sind. Der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens ist demnach gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. LAG Bremen Kostenrspr Nr. 37 zu § 8 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., Rdnr 13 zu § 8 BRAGO; Tschisgale-Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., Seite 64). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stellt stets einen in seinem Wert unabhängigen Faktor dar, der an sich nicht abhängig ist z.B. von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers, wenn es um die Zustimmung nach § 99 BetrVG z.B. geht. Das Mitbestimmungsrecht stellt im Gegenteil einen abstrakten gleichbleibenden Wert dar. Nach ständiger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 11 zu § 8 BRAGO; LAG Bremen LAGE Nr. 14 zu § 8 BRAGO) werden für die Streitwertfestsetzung die immaterielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab herangezogen. Daneben sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits und die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen zu berücksichtigen (vgl. LAG Bremen LAGE Nr. 14 zu § 8 BRAGO; LAG Bremen Beschluss vom 15.10.1992 Az: 2 Ta 64/92; LAG Bremen Beschluss vom 17.12.1997 Az: 1 Ta 60 u. 64/97; Vetter NZA 1986, 182 f; Welzel DB 1977, 723).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein es in seinem Beschluss vom 13.03.1997 Az: 4 Ta 115/96 für den Antrag auf Untersagung, Aufhebungsverträge abzuschließen, für angemessen erachtet, den Betrag von DM 8.000,– mit 1,5 zu multiplizieren. Andererseits hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 11.03.1997 Az: 4 Ta 2/97 bei dem Streit um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eine Bewertung in Höhe von 3/4 des Regelstreitwerts von DM 8.000,– als angemessen angesehen. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat in einem Beschluss vom 29.06.1995 Az: 4 Ta 38/95 bei dem Streit um das Mitbestimmungsrecht für mehrere Arbeitsplätze eine Wertfestsetzung in Höhe von DM 6.000,– vorgenommen. Die Beschwerdekammer hat mit Beschluss vom 06.05.1994 Az: 1 Ta 31/94 bei einem allgemein gefaßten Antrag, der sich auf den streitigen Umfang des Mitbestimmungsrechts bezog, eine Verdoppelung des regelmäßig gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO anzunehmenden Werts für angemessen erachtet. Anträge auf Unterlassung von Überstunden unter Verletzung des Mitbestimmungsrecht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge