Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteiler: MB
Leitsatz (amtlich)
1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren muß der Bewilligungsbeschluß die grundsätzlichen Fragen des Umfangs der Vergütung für den beigeordneten Prozeßbevollmächtigten regeln, da er gem. § 122 Abs. 1 BRAGO die Grundlage für den Umfang des Vergütungsanspruchs bildet.
2. Um den Grundsatz, daß durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe keine vermeidbaren Mehrkosten verursacht werden dürfen, zu gewährleisten, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog anzuwenden. Dies geschieht durch die Aufnahme einer Formulierung wie „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts” in dem die Beiordnung aussprechenden Bewilligungsbeschluß.
Verfahrensgang
ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 14.09.1987; Aktenzeichen 1 Ca 387/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremerhaven – Az.: 1 Ca 387/87 – vom 14. September 1987 wird in der Form des Haupt- und des Hilfsantrages als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers.
Der Beschwerdewert wird auf DM 233,28 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat durch Beschluß vom 14. September 1987 dem Kläger für den ersten Rechtszug ausschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der in Bremen ansässig ist, beigeordnet. In dem Beschluß hat das Arbeitsgericht Bremerhaven die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Bremerhaven hat, dem Kläger aus der Staatskasse nicht erstattet werden sollten.
Gegen diesen ihm zugegangenen Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 18. Januar 1988 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne die Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes” erfolgt,
hilfsweise,
die Beiordnung mit der Maßgabe vorzunehmen, daß Reisekosten bis zur Höhe erstattet werden, die bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wären.
Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs hat die Beklagte fiktive Reisekosten des Klägers in Höhe von DM 168,– übernommen. Dieser Betrag soll nach den Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei den zu erstattenden Reisekosten in Abzug gebracht werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Es ist davon auszugehen, daß Beschwerdeführer nicht der Kläger, sondern sein Prozeßbevollmächtigter ist.
Für den beigeordneten Prozeßbevollmächtigten bestimmt sich der Umfang der von der Staatskasse zu zahlenden Vergütung unmittelbar nach dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses (§ 122 Abs. 1 BRAGO). Soweit die Erstattung von Reisekosten durch den angefochtenen Beschluß ausgeschlossen wird, ist der Prozeßbevollmächtigte zwar gem. § 3 Abs. 4 S. 1 BRAGO grundsätzlich nicht daran gehindert, eine besondere Vereinbarung über die Erstattung derartiger Kosten mit der Partei zu treffen. Aber gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wonach die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Parteien nicht geltend machen können, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, könnte hier eine entsprechende Erstattung von dem Kläger selbst nicht verlangt werden. Da hier die Prozeßkostenhilfe für den gesamten Streitgegenstand bewilligt worden ist, ist es unzulässig, Reisekosten erstattet zu verlangen, die der Beiordnungsbeschluß von der Erstattung gerade ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1985 LAGE Nr. 2 zu § 121 ZPO). Folglich ist nur der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch den angefochtenen Beschluß materiell beschwert.
Der am 18. Januar 1988 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangene Beschwerdeschriftsatz ist deshalb dahingehend auszulegen, daß es sich um eine Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß es in dem Beschwerdeschriftsatz heißt „…legen wir gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 14. September 1987 Beschwerde ein…” und sich bei den Anträgen kein Hinweis darauf befindet, daß sie namens und in Vollmacht des Mandanten gestellt werden.
2. Der Hauptantrag war zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht in dem Beschluß die Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts” vornehmen durfte. a) Gem. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann ein nicht bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Durch diese Einschränkung soll dem fiskalischen Grundsatz Rechnung getragen werden, durch die Beiordnung eines nicht am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwaltes keine Mehrkosten entstehen zu lassen. Es ist nun streit...