rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Arbeitgeber zur Auskunft und Rechnungslegung gem. der ersten Stufe einer Stufenklage nach §254 ZPO verurteilt, erteilt er diese Auskunft aber freiwillig nicht und geht der Arbeitnehmer deshalb direkt zur dritten Stufe – Zahlungsanspruch – über, mit der er in der ersten Instanz obsiegt, so kann der Arbeitnehmer, solange der Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz anhängig ist, auch – unter Ruhenlassen der Zahlungsklage – zur Zwangsvollstreckung der Auskunftsklage – zurückkehren, wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hat, daß es im Gegensatz zur ersten Instanz, den Zahlungsanspruch für nicht schlüssig begründet hält, und der Arbeitnehmer deshalb auf die bisher nicht erteilten Auskünfte angewiesen ist, um seinen Antrag begründen zu können.

2. In dem Stellen eines Antrages nach §888 ZPO in Verbindung mit einem nahezu zweijährigen Ruhen des Verfahrens in der 3. Stufe – Zahlungsanspruch – kann in der Regel die erforderliche Prozeßerklärung gesehen werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 30.08.1989; Aktenzeichen 5 Ca 5183/88)

 

Tenor

Dem Beklagten zu 2. wird die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von DM 50.000,– angedroht, wenn er seiner Verpflichtung aus Ziffer 1. a) des Schlußurteils des Arbeitsgerichts Bremen vom 30. August 1989 – 5 Ca 5183/88 –,

nämlich dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die die von ihm betriebenen Unternehmen … GmbH und … GmbH in der Zeit vom 01. April 1983 bis 31. Dezember 1987 gehabt haben im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Versorgergeschäft mit der … in Teheran,

nicht bis zum 31.12.1997 nachgekommen ist.

Der Beklagte zu 2. wird darauf hingewiesen, daß gegen ihn im Falle der Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes auch Zwangshaft verhängt werden kann.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 30. August 1989 ein Schlußurteil verkündet, dessen Tenor zu 1. a) wie folgt lautet:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die die von ihm betriebenen Unternehmen …-GmbH und … GmbH in der Zeit vom 1. April 1983 bis 31. Dezember 1987 gehabt haben im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Versorgergeschäft mit der … in Teheran.

Das Urteil ist bezüglich der Ziffer 1. a) rechtskräftig.

Nach Durchführung eines Berufungsverfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht hat das Arbeitsgericht am 19.08.1992 ein Zwischenurteil über den Grund folgenden Inhalts verkündet:

  1. Es wird festgestellt, daß der Kläger gegen den Beklagten zu 2. Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 % des Nettoergebnisses (nach Abzug von Kosten und Steuern) aus den von den Firmen …-GmbH und … GmbH im Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. Dezember 1987 getätigten „Iran-Versorger-Geschäften” hat.
  2. Der weitergehende Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 % des Bruttoertrages der genannten Geschäfte der genannten Firmen wird abgewiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil beträgt DM 492.975,37.

Sodann hat es am 26. Januar 1994 ein Schlußurteil verkündet das zu Ziffer 1. wie folgt lautet:

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 525.275,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 28.06.1988 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

In der Berufungsverhandlung hat das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, daß die Tatsachen, die einen Zahlungsanspruch wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt begründen könnten, bisher nicht in ausreichendem Maße vorgetragen worden seien. Das Arbeitsgericht hat deshalb unter Ziffer 2. und 3. in einem Hinweisbeschluß, der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.1995 ergangen ist, folgendes ausgeführt:

  1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß nach allgemeiner Auffassung, der die Kammer folgt, das Betragsverfahren erst durchgeführt werden kann, nachdem Rechnung gelegt worden ist, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die Eidesstattliche Versicherung abgegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Schumann, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, §254 ZPO, Randziffer 36; Zöller/Greger, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., §254 Rdn. 3 m.w.N.).

    Wenn auch nach dem bisherigen Vortrag des Beklagten der Kläger u.U. davon ausgehen konnte, daß eine Zwangsvollstreckung erfolglos sein könnte, so ist nach den in der heutigen mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Beklagten davon auszugehen, daß eine Vollstreckung erfolgreich sein könnte.

    Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß zunächst versucht werden muß, den ausgeurteilten Auskunftsanspruch durchzusetzen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des §254 ZPO. Es ist unzulässig, ohne eine Zwangsvollstreckung, die nur in Ausnahmefällen unterbleiben kann, das Auskunftsverfahren abzubrechen, zum Betragsverfahren überzugehen und innerhalb dieses B...

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