Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 08.07.1999; Aktenzeichen 7 Ca 7500/94)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 08.07.1999 – Az.: 7 Ca 7500/94 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt DM 5.000,00.

 

Tatbestand

I

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat durch Urteil vom 18.10.1996 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber zu erklären, ob sie den Versorgungsverschaffungsanspruch der Klägerin durch Nachversicherung oder in anderer Weise erfüllen will.

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 08.07.1999 den folgenden Beschluß erlassen:

„Zur Erzwingung der der Beklagten durch Urteil des LAG Bremen vom 18.10.1996 (4 Sa 1/96 + 149/96) auferlegten Verpflichtung, der Klägerin gegenüber zu erklären, ob sie den Versorgungsverschaffungsanspruch durch Nachversicherung oder in anderer Weise erfüllen will, wird gegen die Beklagte als Schuldnerin des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von DM 5.000,00 festgesetzt und für den Fall, daß dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je DM 1.000,00 ein Tag Zwangshaft.”

Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 14.07.1999 zugestellt. Die Beklagte hat mit einem am 28.07.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen.

Die Beklagte hat angekündigt, den Beschluß umgehend zu begründen. Eine Begründung ist jedoch bis heute beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II

1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt worden. Sie ist zulässig.

2. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten, die zu Unrecht von der Zusatzversorgung ausgeschlossen worden sind – wie die Klägerin – nicht lediglich ein Schadensersatzanspruch zu, sondern ein tarifvertraglicher Erfüllungsanspruch. Denn auch bei einer tarifvertraglich geregelten Zusatzversorgung gelten die sonstigen betriebsrentlichen Grundsätze, wonach zwischen arbeitsrechtlicher Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden ist. Für die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen selbst zu zahlen oder ob er sich zur Leistungsgewährung eines rechtlich selbständigen Versorgungsträgers bedient. Die Tarifvertragsparteien haben die versorgungsrechtliche Verpflichtung nicht auf eine bloße Durchführungsform verkürzt. Wie das Landesarbeitsgericht Bremen im Urteil vom 18.10.1996 festgestellt hat, hat die Beklagte die Erklärungpflicht, wie sie der Versorgungsverschaffungspflicht nachkommen will, spätestens dann, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist.

b) Der Versorgungsfall ist hier bereits eingetreten, so daß die Klägerin wissen muß, wie die Beklagte sich die Versorgungsverschaffung vorstellt. Dies muß der Klägerin gegenüber von der Beklagten erklärt werden.

c) Die Vollstreckung von Willenserklärungen, denen die für eine Vollstreckung nach § 894 ZPO notwendige Bestimmtheit fehlt, erfolgt nach § 888 ZPO (vgl. Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 888 Rdz. 3 „Willenserklärung”; Musielak ZPO § 894 Rdz. 7).

Die Vollstreckung nach § 894 ZPO scheidet aus, da der Schuldner – die Beklagte – unter mehreren denkbaren Erklärungen wählen kann. Nach dem Vollstreckungstitel, dem Urteil vom 18.10.1996, ist eben nicht nur eine Willenserklärung möglich. Da die Beklagte mehrere Möglichkeiten hat – wie oben ausgeführt – ihre Leistungspflicht zu erfüllen, dazu aber zunächst Voraussetzung ist, daß sie sich entscheidet, wie sie erfüllen will, muß die Abgabe der Erklärung nach § 888 ZPO erzwungen werden (vgl. dazu: Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 894 ZPO Rdz. 2; Münchener Kommentar zur ZPO-Schilken § 894 ZPO Rdz. 4).

Die Willenserklärung kann auch kein Dritter vornehmen, da nur die Beklagte z.B. die Möglichkeit hat, eine Nachversicherung abzuschließen, so daß auch eine Vollstreckung nach § 887 ZPO ausscheidet.

3. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Titel ist zugestellt, die Vollstreckungsklausel ist erteilt.

Gründe, die die Zwangsvollstreckung hindern, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Höhe des Zwangsmittels ist angemessen, auch die Anordnung der Ersatzhaft ist nicht zu beanstanden.

4. Auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Höhe des Beschwerdewertes ergibt sich aus dem Betrag, der zur Erzwingung festgesetzt wurde.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 70 ArbGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 912122

FA 2000, 165

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