Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
2. Soweit gemäß § 12 Abs. 1 BerHG für das Land Bremen die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz tritt und die öffentliche Rechtsberatung aufgrund der Satzung der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen von der Arbeitnehmerkammer Bremen wahrgenommen wird, ist nach der Satzung eine Vertretung vor Gerichten oder Ausschüssen im Sinne des § 111 Abs. 2 ArbGG nicht vorgesehen.
3. Auch in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz), Art. 19 Abs. 4 GG (Justizgewährungsanspruch), Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) oder Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 111 Abs. 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 05.05.2014; Aktenzeichen 3 Ca 3058/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.05.2014 - 3 Ca 3058/14 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 28.03.2014 Klage beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven gegen die Beklagte auf Zahlung verschiedener Beträge in einer Gesamthöhe von € 619,25 eingereicht.
Am 25.04.2014 hat er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG beim Arbeitsgericht eingereicht und auf Beiordnung seines Rechtsanwalts.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Beschluss vom 05.05.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 08.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08.05.2014 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingelegt. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 07.07.2014 nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger trägt vor:
Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, ihm für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. In Bremen fehle die Möglichkeit, Vertretungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Justizgewährung gemäß Art. 19 GG verletzt. Außerdem sei der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verletzt. Der Kläger bekomme allein aufgrund der Tatsache, dass er Einwohner des Bundeslands Bremen sei, keine Hilfe für anwaltliche Vertretung vor dem Ausschuss für Auszubildendenstreitigkeiten, während er diese bekäme, wenn er z.B. Einwohner des Bundeslands Niedersachsen wäre.
Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 114 ff. ZPO müsse dazu führen, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass Innungen oder Kammern die Ausschüsse für Auszubildendenstreitigkeiten bildeten.
Es sei nicht erkennbar, weshalb ein Rechtsanwalt hier unnötig sein solle. Da das Gesetz zwinge, zunächst den Ausschuss anzurufen, könne die Prozesskostenhilfe für das dortige Verfahren auch nicht mit dem Argument versagt werden, dass es sich lediglich um eine Vorstufe handele. Auch der Umstand, dass der Auszubildende nach der Entscheidung des Schlichtungsausschusses immer noch das Gericht anrufen könne, spreche nicht dagegen, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Wenn dies richtig wäre, so wäre immer dann keine Vertretungshilfe zu bewilligen, wenn eine staatliche oder gerichtliche Entscheidung anfechtbar wäre. Aber Beratungshilfe sei auch dann zu gewähren, um gegen Verwaltungsakte vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig, aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss abgelehnt.
1. Soweit ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, ist eine ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses beim Arbeitsgericht erhobene Klage unzulässig. Für solche Klagen kann deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (LAG Nürnberg Beschl. v. 02.09.2009 - 4 Ta 85/09 - ArbuR 2009, 437). Dementsprechend begehrt der Kläger jetzt auch nicht Prozesskostenhilfe für das von ihm eingeleitete Klageverfahren, sondern einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gestellt.
2. Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG ist durch das Gericht keine Prozesskostenhilf...