Verfahrensgang
ArbG Bremen (Aktenzeichen 5 Ca 5048/86) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. – Rechtsschutz-Versicherungs-AG. – wird als unzulässig auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 426,13 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war seit dem 16.10.1985 bei der Beklagten tätig. Die Parteien stritten zunächst in dem Verfahren 5 Ca 5019/86 über die Frage, ob die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Durch Urteil vom 12. August 1987 hatte das/Arbeitsgericht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 29.11.1985 hinaus fortbesteht.
Mit dem vorliegenden Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die vorsorglich zum 18. Februar 1986 hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig schwanger.
Nachdem in einem weiteren Annahmeverzugsverfahren am 8.2.1988 ein Vergleich geschlossen wurde, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1986 vereinbart wurde, nahm die Klägerin die Klage in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren 5 Ca 5048/86 zurück.
Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin setzte das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 7.3.88 den Streitwert auf DM 6.880,– fest. Neben 3 Monatsgehältern gem. § 12 Abs. 7 KSchG wurde ein weiteres Monatsgehalt für den ebenfalls mit der Klage geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch angenommen. In der Begründung verweist das Arbeitsgericht auf § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 GKG, § 12 Abs. 7 ArbGG, § 3 ZPO. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde innerhalb von 6 Monaten zulässig.
Am 27. April 1988 ging beim Arbeitsgericht Bremen – unterschrieben von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin – ein Schriftsatz folgenden Inhalts ein:
„Geschäfts-Nr. 5 Ca 5048/86
In Sachen
./. Fa
wird auf Veranlassung der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, der ARAG,
Beschwerde
eingelegt gegen den Streitwertbeschluß vom 07.03.1988.
Zur Begründung werden die Schreiben der ARAG vom 09.07.1986, vom 21.03.88 und vom 30.03.88 jeweils in Kopie übersandt.
Nach der Rechtsauffassung des Unterzeichnenden
ist der Streitwertbeschluß des Gerichts begründet.”
In den beigefügten Schreiben der ARAG Rechtsschutz-Versicherung weist diese darauf hin, daß wegen der Kürze des Beschäftigungsverhältnisses als Streitwert für die Kündigungsschutzklage nur ein Monatsgehalt und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Gehalt festgesetzt werden dürfe. Die Gebühren würden nach einem Streitwert von 3.460,– DM abgerechnet. In einem weiteren in der Beschwerde zitierten Schreiben vom 30.12.1985 heißt es:
„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 10.3.1988 bitten wir zurückkommend auf unser Schreiben vom 9.7.1986 Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 7.3.1988 einzulegen.”
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da für die Klägerin Kündigungsschutz nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden habe. Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie von einem nicht am Rechtsstreit Beteiligten, der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, eingelegt wurde.
a) Das Arbeitsgericht hat die Wertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 BRAGO vorgenommen.
Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht zu Recht die Entscheidung nach § 9 Abs. 2 BRAGO getroffen hat oder ob nicht § 10 BRAGO die richtige Anspruchsnorm für den vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Antrag auf Streitwertfestsetzung gewesen wäre (vgl. dazu einerseits Riedel-Sußbauer-Frauenholz BRAGO, 5. Aufl., § 10 BRAGO, Rdz. 7 und Gerold-Schmidt BRAGO, 8. Aufl., § 10, Rdz. 1 sowie andererseits LAG Hamm, LAGE Nr. 38 zu § 12 ArbGG 79 Streitwert).
Da das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluß weder zugestellt noch eine Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 10 Abs. 2 BRAGO dem Beschluß beigefügt hat, ist die am 27. April beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG in jedem Fall rechtzeitig erhoben.
b) Die Beschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie allein für die Rechtsschutzversicherung eingelegt wurde.
Dies geht eindeutig aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift hervor.
In dieser wird zum einen darauf hingewiesen, daß Beschwerde „auf Veranlassung der Rechtsschutzversicherung der Klägerin, der ARAG, eingelegt” werde. Durch diese Formulierung wird deutlich, daß weder der Prozeßbevollmächtigte noch die Klägerin selbst ein Interesse an der Entscheidung haben und daß insbesondere die Klägerin selbst keinen Auftrag zur Einlegung gegeben hat, ja sich offensichtlich in dem Verfahren auf Streitwertfestsetzung überhaupt nicht bei ihrem Prozeßbevollmächtigten gemeldet hat.
Daß hier allein die Rechtsschutzversicherung Beschwerdeführerin ist, ergibt sich zum anderen daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin drei Schreiben der ARAG-Rechtsschutz-Versicherung zur Beg...