Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei mehreren Kündigungsschutzklagen. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Arbeitsverhältnis mehrfach von dem Arbeitgeber gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer gegen jede Kündigung eine gesonderte Klage zum Arbeitsgericht, so ist der Streitwert für jede Klage unabhängig festzusetzen. Es kann daher grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Ansatz gebracht werden.
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Beschluss vom 08.05.1987; Aktenzeichen 1 Ca 135/87) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 08. Mai 1987 – 1 Ca 135/87 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit der am 21.05.1987 zum Arbeitsgericht erhobenen Beschwerde erstrebt die Klägerin die Reduzierung des vom Arbeitsgericht für das Kündigungsschutzverfahren 1 Ca 135/87 in Höhe von zwei Monatsgehältern (DM 4.270,–) festgesetzten Streitwerts auf ein Monatsgehalt (DM 2.135,–) und gleichzeitig eine entsprechende Reduzierung des vom Arbeitsgericht anläßlich der vergleichsweisen Erledigung der Kündigungsschutzverfahren 1 Ca 124/87 und 1 Ca 135/87 festgesetzten Vergleichswerts in Höhe von DM 9.040.–.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß hat keinen Erfolg.
1. Die vom Erstgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 22.05.1987 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde teilt die Beschwerdekammer nicht. Es ist zwar zutreffend, daß der ARAG-Rechtsschutzversicherung mangels Beteiligung am vorliegenden Verfahren eine Beschwerdebefugnis nicht zusteht. Aus der Beschwerdeschrift vom 21.05.1987 ergibt sich jedoch nicht, daß die Beschwerde namens der am Verfahren nicht beteiligten ARAG eingelegt werden sollte; vielmehr ist davon auszugehen, daß die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit einem zulässigen Rechtsmittel namens der Klägerin eine Reduzierung des Streitwerts erreichen wollten. Daß sie sich dabei zur Begründung auf ein beigefügtes Schreiben der ARAG-Rechtsschutzversicherung vom 20.05.1987 berufen haben, ist unschädlich, da eine Begründung überhaupt nicht erforderlich war (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 569 Rz. 9).
2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet, da die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden ist.
a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozeß eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297; LAG München, AMBl. Nr. 18/1984 C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz. Beschlüsse vom 12.05.1982 – 1 Ta 63/82; 27.01.1983 – 1 Ta 199/82; 13.12.1984 – 1 Ta 246/84; 29.10.1985 – 1 Ta 233/85; 18.04.1986 – 1 Ta 63-64/86; zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113/115; LAG Frankfurt. Beschluß vom 27.02.1985, 6 Ta 52/85; Rohlfing-Rewolle, ArbGG. § 12 Anm. VI a; Satzky, RdA 1986, 359/361). Daraus ergibt sich aber nichts für die Bewertung mehrerer Kündigungsschutzklagen in verschiedenen Prozessen. Denn § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG schreibt eine Höchstgrenze allenfalls für die Bewertung eines Prozesses, nicht aber für die Bewertung mehrerer Prozesse vor (LAG München, AMBl. Nr. 12/1985 C 22).
b) Allerdings werden zu der Frage, wie getrennte Klageverfahren gegen mehrere zeitlich aufeinander-folgende Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten sind, die unterschiedlichsten Meinungen vertreten. So vertritt das LAG Frankfurt (Beschluß vom 03.05.1985, 6 Ta 119, 122 und 123/85) die Auffassung, daß mehrere in verschiedenen Verfahren angegriffene zeitnahe Folgekündigungen wertmäßig insgesamt den Höchstwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht überschreiten dürften.
Demgegenüber geht das LAG Hamm (DB 1982, 1472 = BB 1982, 1799; KostRspr. § 12 ArbGG Nr. 92) davon aus, daß zwar jeder Feststellungsantrag gesondert zu bewerten sei, daß aber der Vierteljahresverdienst nur in dem zuerst anhängig gemachten Verfahren ausgeschöpft werden könne, während für den Antrag gegen die zweite und jede weitere Kündigung ein im Verhältnis zum Regelstreitwert ermäßigter Streitwert festzusetzen sei. Denn der Streitwert des gegen die erste Kündigung gerichteten Klageantrags decke wirtschaftlich ein weit über die dreimonatige Vertragszeit hinausgehendes Interesse ab, das sich mit dem wirtschaftlichen Interesse an der Bekämpfung der weiteren Kündigungen wegen des zeitlichen Zusammenhangs teilweise überschneide.
Nach Ansicht der Landesarbeitsgerichte Köln (EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 29) und Düsseldorf (EzA § 12 ArbGG ...