Entscheidungsstichwort (Thema)
wirtschaftliche Identität bei Kündigungsschutz- und Leistungsklage
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Kündigungsschutzverfahren auch Lohnansprüche für die Zeit nach dem den Gegenstand der Kündigungsschutzklage bildenden Beendigungszeitpunkt geltend gemacht, ist der Streitwert der Leistungs- und der Feststellungsklage bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG wirtschaftlich identisch. In einem solchen Falle ist der jeweils höhere Wert als Streitwert festzusetzen.
(Ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg)
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 04.12.1987; Aktenzeichen 10 Ca 3252/87) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte … und Partner vom 08. Dezember 1987 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04. Dezember 1987 – 10 Ca 3252/87 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß vom 04. Dezember 1987, mit dem das Arbeitsgericht den Streitwert für das zugrundeliegende Verfahren auf 28.845,– DM und den überschießenden Vergleichswert auf 5.769,– DM festgesetzt hat. Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst eine Kündigungsschutzklage, mit der sich der Kläger gegen eine Kündigung wandte, die ihm die Beklagte am 22. Juni 1987 außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30. September 1987 ausgesprochen hat. Gegenstand des Verfahrens war darüberhinaus eine Leistungsklage, mit der der Kläger im Wege mehrfacher Klageerweiterung seine Gehaltsforderungen für die Monate Juni bis Oktober 1987 in Höhe von zuletzt 28.845,– DM geltend gemacht hat. Gegen den ihnen am 04. Dezember 1987 formlos übersandten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 08. Dezember 1987, gerichtet an das Arbeitsgericht Nürnberg und dort eingegangen am 09. Dezember 1987, Beschwerde eingelegt, mit der sie begehren, den für den Vergleich antragsgemäß festgesetzten Streitwert auch für das Verfahren auf 34.614,– DM festzusetzen. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat der Beschwerde mit Beschluß vom 09. Dezember 1987 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagten wurde dazu rechtliches Gehör gewährt. Sie hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Die an sich statthafte Beschwerde, die als im eigenen Namen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingelegt anzusehen ist, weil mit ihr die Festsetzung eines höheren Streitwertes begehrt wird (vgl. u. a. Gerold-Schmidt, BRAGO, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 101; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 9 BRAGO Anm. 3 B d), ist auch frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig (§§ 9 BRAGO, 25 GKG, 569 ZPO).
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert zutreffend auf 28.845,– DM festgesetzt und es deshalb zurecht abgelehnt, der dagegen eingelegten Beschwerde abzuhelfen. Den eingehenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 09. Dezember 1987 dazu folgt auch das Landesarbeitsgericht, so daß gemäß § 543 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse des Beschwerdegerichts entsprechend anwendbar ist (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 543 Anm. 1), von einer Darstellung der Entscheidungsgründe im einzelnen abgesehen werden kann.
Dagegen vermag die Kammer der Meinung der Beschwerdeführer nicht zu folgen, für die Kündigungsschutzklage und die Leistungsklage sei jeweils ein gesonderter Wert anzusetzen und beide Werte seien für den Streitwert zu addieren. Denn das Erstgericht hat bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953 zutreffend darauf hingewiesen, daß dann, wenn – wie hier geschehen – im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses mit einer Leistungsklage auch Lohnansprüche für einen Zeitraum nach dem strittigen und den Gegenstand der Kündigungsschutzklage bildenden Beendigungszeitpunkt geltend gemacht werden, das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei an der Leistungs- und der Feststellungsklage im Rahmen und bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gleich und damit deren Streitwert wirtschaftlich identisch ist, mit der Folge, daß der jeweils höhere Wert als Streitwert festzusetzen ist. Dies entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. zuletzt Beschluß vom 08.07.1987 – 6 Ta 12/87 –), an der sie festhält, wie auch – soweit feststellbar – der übrigen Kammern des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vgl. die Beschlüsse vom 22.08.1984 – 3 Ta 18/84 –, vom 16.02.1987 – 4 Ta 23/85 –, vom 30.04.1987 – 5 Ta 7/87 – und vom 10.02.1987 – 7 Ta 2/87 –). Auch die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat in einem zwar nicht gleichen, aber vergleichbaren Fall – einem Kündigungsschutzverfahren, in dem gleichzeitig ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht wurde – wirtschaftliche Identität der an sich verschiedenen Streitgegenstände angenommen und es deshalb abgelehnt, den Weiterbeschäftigungsanspruch gesondert zu bewerten und streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
Ist der Streitwert fü...