Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 05.02.1996; Aktenzeichen 3 Ca 3379/94)

 

Tenor

Die zur Beschwerde gewordene Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.02.1996 – Az.: 3 Ca 3379/94 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf DM 899,88 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Rechtsstreit ist durch gerichtlichen Vergleich vom 28. März 1995 beigelegt worden, in dem rechtshängige und nicht anhängige Streitgegenstände gemeinsam verglichen worden sind.

Die ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers berechnen die von dem Kläger an sie zu zahlenden Prozeßkosten wie folgt:

Wert: DM 23.458,–

10/10 Prozeßgebühr

gem. § 31 I 1

BRAGO

DM 1.025,–

10/10 Erörterungsgebühr

gem. § 31 I 4

BRAGO

DM 1.025,–

Wert: DM 41.051,50

10/10 Vergleichsgebühr

gem. § 23 I 3

BRAGO

DM 1.345,–

Wert: DM 18.093,50

15/10 Vergleichsgebühr

gem. §§ 23 I 1; 13 III

BRAGO

DM 1.002,50

5/10 Differenzprozeßgebühr

gem. §§ 32 II; 13 III

BRAGO

DM 320,–

Auslagenpauschale

gem. § 26

BRAGO

DM 40,–

15 % Mehrwertsteuer

DM 713,63

DM 5.471,13

abzüglich vom DAS darauf gezahlter

DM 4.318,25

DM 1.152,88

Das Arbeitsgericht Bremen hat durch Beschluß vom 05.02.1996 die von dem Kläger an seine ehemaligen Prozeßbevollmächtigten zu erstattenden Kosten entsprechend deren Antrag festgesetzt. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 20.02.1996 zugestellt worden. Er hat dagegen am 04.03.1996 Erinnerung beim Arbeitsgericht eingelegt und diese begründet. Das Arbeitsgericht hat nicht abgeholfen.

Der Kläger berechnet die von ihm an seine ehemaligen Prozeßbevollmächtigten zu erstattenen Kosten wie folgt:

Streitwert: DM 23.458,–

10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 I 1 BRAGO

DM 1.025,–

10/10 Erörterungsgebühr gem. § 31 I 4 BRAGO

DM 1.025,–

Streitwert: DM 59.145,–

10/10 Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO

DM 1.565,–

Streitwert: DM 18.093,50

5/10 Differenz-Prozeßgebühr gem. § 32 II BRAGO

DM 320,–

Auslagen gem. § 26 BRAGO

DM 40,–

15 % MwSt.

DM 596,25

Summe:

DM 4.571,25

abzüglich von der Rechtsschutzversicherung des Klägers gezahlter

DM 4.318,25

Restbetrag:

DM 253,–

Er ist der Auffassung, daß bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich lediglich eine 10/10 Vergleichsgebühr aus dem Vergleichswert, nicht jedoch eine 10/10 Vergleichsgebühr aus dem Wert der rechtshängigen Ansprüche und eine 15/10 Vergleichsgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche anfallen dürfe. Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine 15/10 Vergleichsgebühr erhalte, sei die Entlastung der Gerichte durch die Vermeidung gerichtlicher Verfahren. Dieser Zweck treffe dann nicht zu, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sei und lediglich außergerichtliche Ansprüche in den im gerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleich mit einbezogen würden. Das Gericht würde dann nämlich mit den nicht rechtshängigen Ansprüchen ebenfalls befaßt.

Der Begriff der „Anhängigkeit” im gebührenrechtlichen Sinn des § 23 Abs. 1 Satz § BRAGO sei anders zu verstehen als im verfahrensrechtlichen Sinne der ZPO. Als anhängig im Sinne des § 23 BRAGO seien die Ansprüche zu verstehen, die mit dem anhängigen Rechtsverhältnis im Zusammenhang stünden.

Die ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers verteidigen den erstinstanzlichen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zur Beschwerde gewordene Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht die Kostenfestsetzung in der Weise vorgenommen, daß aus einem Wert von DM 41.051,50 eine 10/10 Vergleichsgebühr und aus einem Wert von DM 18.093,50 eine 15/10 Vergleichsgebühr anzusetzen ist.

Nach § 23 BRAGO in der Fassung seit 01.07.1994 erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs eine 15/10 Gebühr. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr. Sind in einem gerichtlichen Vergleich neben anhängigen auch nicht anhängige Gegenstände mitgeregelt, so tritt die Beschränkung der Vergleichsgebühr auf die 10/10 Gebühr nur nach dem Wert der ersteren ein. Die einheitliche Vergleichsgebühr entsteht deshalb nach ihrem Wert in Höhe von 15/10, nach dem Wen der anhängigen Ansprüche aber in Höhe lediglich der vollen Gebühr. Die 15/10 Vergleichsgebühr für die nicht anhängigen und die 10/10 Vergleichsgebühr für die anhängigen Ansprüche dürfen allerdings addiert nicht höher sein als eine 15/10 Gebühr aus der Summe der beiden Werte. Die Beschwerdekammer teilt die vom Landesarbeitsgericht Stuttgart (vergl. Beschluß vom 14.07.1995 Az.: 1 Ta 37/95 Kostenrechtsprechung BRAGO § 23 Nr. 80) und von Eicken (in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., Rdnr 40 f zu § 23 BRAGO) vertretene Auffassung. Allein dadurch, daß auch über die nichtanhängigen Ansprüche eine Einigung zu einem gerichtlichen Protokoll genommen wird, werden diese nicht anhängig. Der Begriff der ...

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