Verfahrensgang
ArbG Bremen (Aktenzeichen 7 Ca 7114/92) |
Tenor
Die zur Beschwerde gewordene Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerde wert beträgt DM 458,90.
Tatbestand
I.
Die Prozeßparteien schlossen am 27. November 1992 in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Bremen einen Abfindungsvergleich, durch den 2 weitere Rechtsstreitigkeiten, von denen der eine ebenfalls am Landesarbeitsgericht Bremen, der andere am Arbeitsgericht Bremen anhängig war, erledigt wurden.
Ziffer 4 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:
„Mit diesem Rechtsstreit sind die Rechtsstreitigkeiten 4 Sa 240/92 und 4 Sa 354/92 = Landesarbeitsgericht Bremen sowie der Rechtsstreit 7 Ca 7417/91 = Arbeitsgericht Bremen erledigt.”
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt die Festsetzung der Kosten gegen die Beklagte, die sich in dem Vergleich verpflichtet hatte, auch die Kosten der Klägerin zu zahlen. Er macht neben einer 13/10-Gebühr nach §§11, 31 Abs. 1 Kiffer 1 BRAGO, einer Gebühr nach §§11, 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO jeweils nach dem Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich abgeschlossen wurde, eine Gebühr nach dem Gesamtstreitwert des Vergleichs gemäß §§11 und 23 BRAGO und einer Gebühr von 6,5/10 gemäß §§11 und 32 BRAGO nach dem überschießenden Vergleichswert geltend.
Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Bremen hat die Gebühr nach §§11, 32 BRAGO abgesetzt und ausgeführt:
„Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Prozeßgebühr. Die Prozeßgebühr beträgt maximal 10/10.
In dieser Höhe war sie bereits in den jeweiligen Ausgangsverfahren angefallen, so daß eine darüber hinausgehende Prozeßgebühr nicht mehr durch den Vergleich entstehen konnte.”
Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19.3.1993 zugestellt.
Mit einem am 24. März 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Erinnerung ein und beantragt, auch die Gebühr nach §32 Abs. 2 BRAGO festzusetzen. Rechtspfleger in und Richter des Arbeitsgerichts Bremen haben der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht Bremen zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zur Erinnerung gewordene Beschwerde ist unbegründet:
1. Die nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Beklagte festzusetzende Gebühr gemäß §§11, 32 Abs. 2 BRAGO beträgt DM 458,90. Mit diesem Betrag ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin deshalb auch beschwert. Die Erinnerung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist mithin insgesamt zulässig.
2. Um den Anwendungsbereich des §32 BRAGO erfassen zu können, muß zunächst klargestellt werden, daß §32 Abs. 1 BRAGO den gleichen Bereich umfaßt wie §31 BRAGO. Er gilt damit für den zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt. Das ist derjenige Anwalt, der mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt ist. §32 Abs. 1 BRAGO soll also die Fälle abdecken, in denen zwar ein Auftrag zur Einreichung einer Klagschrift, eines Antrags etc. erteilt wurde, diese aber im Ergebnis nicht durchgeführt werden konnte.
§32 Abs. 2 BRAGO setzt nun im Gegensatz zu Abs. 1 der gleichen Vorschrift keinen Auftrag zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs voraus, sondern es genügt der Auftrag, eine Einigung herbeizuführen und diese zu Protokoll des Prozeßgerichts zu bringen. Aus dem Wortlaut des §32 Abs. 2 BRAGO „Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen” – dies im Bezug zu Absatz 1 der gleichen Vorschrift, der wiederum nur zu verstellen ist, wenn man auch §31 BRAGO mitberücksichtigt – folgt, daß die Gebühr nach §32 Abs. 2 BRAGO nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt auch nur einen Auftrag, eine Einigung herbeizuführen, erhalten hat. Denn §32 BRAGO soll die Fälle abdecken, die von §31 BRAGO nicht umfaßt sind, also die Tätigkeit des Rechtsanwalts honorieren, der trotz Auftrags aus verschiedenen Gründen nicht dazu gekommen ist, eine Klagschrift, eine Klagerwiderungsschrift, einen Schriftsatz etc. beim Gericht einzureichen, der sich aber dennoch – dies wird vom Gesetz unterstellt – mit der Sache befaßt hat (§32 Abs. 1 BRAGO) sowie des Prozeßbevollmächtigten, der nur mit einem Teilauftrag, nämlich der Protokollierung eines Vergleichs ausgestattet wurde, bzw. der nach einem Klagauftrag gemäß §31 Abs. 1 BRAGO das Gericht aus verschiedensten Gründen nicht mit der Sache befaßt, also keinen Schriftsatz in der Sache einreicht, sondern lediglich um Protokollierung einer Einigung bittet.
Aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift folgt deshalb nach Auffassung der Kammer zwingend, daß die halbe Prozeßgebühr nur der Rechtsanwalt erhalten kann, der nicht bereits eine Prozeßgebühr in der gleichen Sache nach §31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO verdient hat. Denn wer bereits die Gebühr nach §31 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO verdient hat, dessen Auftrag endigt nicht, bevor er die Klage … eingereicht hat und er beantragt auch nicht „lediglich”...