Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 24.07.1986; Aktenzeichen 1 BV Ga 4/86) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 24. Juli 1986 – 1 BV Ga 4/86 – abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsstellen in Bremerhaven am Freitag, dem 25.7.1986, in der Zeit nach 18.30 h und am Sonnabend, dem 26.7.1986, in der Zeit nach 14.00 h ihre Arbeitnehmer ohne vorheriges Zustimmungsverfahren zu beschäftigen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Haft bis zu 6 Monaten angedroht.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ihre Verbrauchermärkte in Bremerhaven während der „Sail 86” am Freitag, dem 25.07.1986, und Sonnabend, dem 26.07.1986, länger zu öffnen und Arbeitnehmer auch in dieser Zeit zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 06.06.1986 beantragte die Antragsgegnerin beim Betriebsrat die Zustimmung zu dieser Massnahme. In einem weiteren Schreiben vom 30.06.86 wurde detailliert aufgeführt, wieviel Mitarbeiter an den einzelnen Tagen benötigt werden. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Öffnungen nicht erteilt.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigte Massnahme der erweiterten Ladenöffnung am Freitag, dem 25., und Sonnabend, dem 26.07., dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäss § 87 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 BetrVG unterliege.
Er hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin bzw. der Haft gegen die gesetzlichen Vertreter, die Verkaufsstellen in Bremerhaven am Freitag, den 25.7. in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Samstag, den 26.7. in der Zeit von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu öffnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 24. Juni 1986 und vertritt die Auffassung, dass sie danach ihre Verbrauchermärkte am Freitag und am Sonnabend länger geöffnet halten könne. Dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Betriebsrat habe auch nicht bei der Frage des Arbeitseinsatzes mitzusprechen. Die Antragsgegnerin ordne keine generelle Arbeitszeitverlängerung an; sie greife vielmehr nur auf die Mitarbeiter zurück, die an den beiden Tagen freiwillig zur Mehrarbeit bereit wären. Individuelle Arbeitszeitregelungen zu treffen, sei der Antragsgegnerin nicht verwehrt. Dazu brauche sie den Betriebsrat nicht einzuschalten.
Das Arbeitsgericht hat am 24. Juli 1986 den folgenden Beschluss verkündet:
Der Antrag des Betriebsrats mit Antragsschrift vom 18. Juli 1986, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ihre Verbrauchermärkte in Bremerhaven am Freitag, dem 25. Juli 1986, nach 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonnabend, dem 26. Juli 1986, über 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten, wird zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Dem erkennenden Gericht sei es verwehrt, der Antragsgegnerin zu verbieten, ihre Verbrauchermärkte in Bremerhaven am Freitag, dem 25.07.1986, von 18.30 h bis 20.00 h geöffnet zu halten. Die Möglichkeit der längeren Öffnungszeiten für die Geschäfte sei durch die Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 24.06.1986 gedeckt.
Eine andere Frage sei es, ob die Beschäftigten während der längeren Ladenöffnungszeiten verpflichtet seien, die feilgebotenen Waren des täglichen und touristischen Bedarfs auch zu verkaufen. Dabei gehe es um die Arbeitszeit. Die Frage der Anwendbarkeit des § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG könne in diesem Verfahren jedoch nicht geklärt werden; denn mit dem vom Betriebsrat verfolgten Antrag lasse sich eine Klärung nicht herbeiführen. Der vom Betriebsrat gestellte Antrag lasse sich nicht umdeuten. Eine Umdeutung verbiete sich im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 25. Juli 1986 zugestellt wurde, hat der Antragsteller am 24. Juli 1986 Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet.
Er trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe die Pflicht gehabt, den Antrag umzudeuten. Aus der Begründung des Antrags habe sich eindeutig ergeben, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin habe aufgeben lassen wollen, es zu unterlassen, dass die Arbeitnehmer ausserhalb der Ladenöffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz zu Mehrarbeit herangezogen werden. Dass dies von der Antragsgegnerin beabsichtigt sei, gehe nicht zuletzt aus der „Information an alle Bremerhavener Märkte” hervor.
Der Antragsteller beantragt,
den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin bzw. der Haft gegen die gesetzlichen Vertreter, die Verkaufsstellen in Bremerhaven am Freitag, den 25.7.86 ...