rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Zum Streit wert eines Beschlußverfahrens nach §§99 f BetrVerfG, wenn lediglich der Zeitpunkt, zu dem mehrere Arbeitnehmer höhergruppiert werden sollen, im Streit ist.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 12.10.1994; Aktenzeichen 3 BV 43/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 12.10.1994 – 3 BV 43/94 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
DM 10.000,–
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Arbeitgebers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Betriebsrat hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Eingruppierung der Mitarbeiter
- … zum 1.5.1992,
- … zum 1.5.1992,
- … zum 18.1.1993,
- … zum 1.11.1992,
- … zum 7.1.1993,
- … zum 26.1.1993
- … zum 1.4.1990 und
- … zum 14.5.1990
vorzunehmen.
Bezogen auf die Mitarbeiter … und … waren vor dem Arbeitsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 9 BV 17/93 Verfahren anhängig. Für die Mitarbeiterin … hatte die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 24.3.1993 im Wege des Widerantrages die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3, 7. Tätigkeitsjahr, beantragt. Hinsichtlich der Mitarbeiter … und … hatte der Betriebsrat unter demselben Aktenzeichen Verfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach §101 BetrVG zu zwingen. Diese 3 Verfahren sind durch die am 1.3.1994 erfolgte Zustimmung zu der beantragten Eingruppierung erledigt. Hinsichtlich der Mitarbeiter … und … hat das Landesarbeitsgericht die Anträge auf Ersetzung der nicht gewährten Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung in Lohngruppe II, Lohnstaffel a, abgelehnt. Bezüglich der Mitarbeiter … und … waren ebenfalls Eingruppierungsstreitigkeiten anhängig. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmung des Betriebsrats zu der gewünschten niedrigeren Eingruppierung ist hier ebenfalls zurückgewiesen worden. Bezüglich der genannten Mitarbeiter ist dem Betriebsrat ein neuer Zustimmungsantrag auf den 1.3.1994 als Anfangstermin vorgelegt worden, dem zugestimmt wurde. Der Betriebsrat meint, die Eingruppierung müsse zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die angekündigten Anträge zurückzuweisen.
Er sieht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge, hält sie zudem für unbegründet und meint, die Arbeitnehmer müßten individualrechtlich, wenn sie einen Anspruch hätten, gegen den Arbeitgeber vorgehen.
Das Verfahren wurde sodann für erledigt erklärt.
Auf den Wertfestsetzungsantrag des Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Wert für das Beschlußverfahren auf DM 24.000,– festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereichte Beschwerde des Arbeitgebers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Gegenstandswert des Verfahrens auf DM 6.000,– festzusetzen,
hilfsweise
den Gegenstandswert auf DM 13.000,– (DM 6.000,– für den ersten Mitarbeiter sowie DM 1.000,– für jeden weiteren Mitarbeiter) festzusetzen.
Der Betriebsrat meint, die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts sei nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts erfolgt die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren insbesondere auch dann, wenn es um die Frage eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geht, nach §8 Abs. 2 BRAGO (vgl. LAG Bremen, Kostenrechtsprechung, §8 BRAGO Nr. 37; LAG Bremen. 3 Ta 78/92 vom 11.1.1993; LAG Bremen 1 Ta 55+59/92 vom 19.11.1992; LAG Bremen, 2 Ta 48/92 vom 13.1.1993; LAG Bremen. 4 Ta 79/92 vom 20.1.1993; LAG Bremen 4 Ta 84/92 vom 29. März 1993).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nämlich in keiner speziellen Wertvorschrift geregelt. Es stellt einen in seinem Wert unabhängigen Faktor dar, der zum Beispiel nicht abhängig ist von der Dauer des individualrechtlichen Arbeitsverhältnisses, zu dessen Eingruppierung die Zustimmung nach §99 BetrVG versagt worden ist. Es ist ferner nicht abhängig von der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers. Das Mitbestimmungsrecht stellt im Gegenteil einen abstrakten gleichbleibenden Wert dar, der nicht zu vergleichen ist mit dem des individualrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens. Das Interesse des Betriebsrats an einer Eingruppierung ist auch ein völlig anderes als das eines Arbeitnehmers, dem es in der Regel darauf ankommt, durch den Antrag auf Höhergruppierung einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu erreichen.
Der Betriebsrat muß hingegen darauf achten, daß die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, daß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Er hat aber kein eigenes im Rahmen des §8 Abs. 2 BRAGO zu berücksichtigendes Interesse z.B. daran, daß der Arbeitnehmer mehr verdient. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer...