Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 19.11.1992; Aktenzeichen 3 BV 136/92) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.11.1992 – 3 BV 136/92 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf DM 310.500.– festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Betriebsrat hat in dem dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlußverfahren den Antrag angekündigt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmerinnen in den Filialen des Absatzgebietes Nordwest, Region Wilhelmshaven, ersetzen zu lassen:
Es folgen die Namen von 1.035 Mitarbeitern, wobei der Verfahrensbevollmächtigte lediglich die jeweiligen Computerausdrucke mit weiteren Angaben wie Personalnummer, Geburtsdatum, Arbeitszeiten etc. kopiert und eingereicht hat.
Hintergrund des Verfahrens war, daß der Arbeitgeber den mit ihm abgeschlossenen Gehalts- und Lohntarifvertrag vom 30.4.1992 gekündigt und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, daß ab 1.5.1992 jeweils nach den Tarifgebieten die Gehalts- und Lohntarife für den Einzelhandel Niedersachsen Nordrhein-Westfalen und Bremen zur Anwendung kämen. Trotz der Hinweise der Regionalbetriebsräte in den Absatzgebieten, daß beabsichtigte Umgruppierungen das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Betriebsrats nach den §§ 99 ff BetrVG auslösten, hat der Arbeitgeber ab 1.5.1992 die Eingruppierung der Mitarbeiter in die jeweils geltenden Gehalts- und Lohntarife einseitig vorgenommen.
Der Arbeitgeber hat die Eingruppierung als vorläufige Maßnahme im Sinne des § 100 BetrVG bezeichnet und um antragsgemäße Zustimmung der Betriebsräte gebeten. Der Betriebsrat hat wegen der Nichtvorlage weiterer Informationen des Arbeitgebers zu den Umgruppierungen die Zustimmung verweigert.
Das Verfahren endete durch eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten. Im vorliegenden Verfahren ist eine inhaltliche Stellungnahme des Arbeitgebers nicht erfolgt. Vor dem ersten Termin zur Anhörung haben die Beteiligten übereinstimmend mitgeteilt, daß sie sich außergerichtlich geeinigt haben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Betriebsrat hat in dem dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlußverfahren den Antrag angekündigt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmerinnen in den Filialen des Absatzgebietes Nordwest, Region Wilhelmshaven, ersetzen zu lassen:
Es folgen die Namen von 1.035 Mitarbeitern, wobei der Verfahrensbevollmächtigte lediglich die jeweiligen Computerausdrucke mit weiteren Angaben wie Personalnummer, Geburtsdatum, Arbeitszeiten etc. kopiert und eingereicht hat.
Hintergrund des Verfahrens war, daß der Arbeitgeber den mit ihm abgeschlossenen Gehalts- und Lohntarifvertrag vom 30.4.1992 gekündigt und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, daß ab 1.5.1992 jeweils nach den Tarif gebieten die Gehalts- und Lohntarife für den Einzelhandel Niedersachsen Nordrhein-Westfalen und Bremen zur Anwendung kämen. Trotz der Hinweise der Regionalbetriebsräte in den Absatzgebieten, daß beabsichtigte Umgruppierungen das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Betriebsrats nach den §§ 99 ff BetrVG auslösten, hat der Arbeitgeber ab 1.5.1992 die Eingruppierung der Mitarbeiter in die jeweils geltenden Gehalts- und Lohntarife einseitig vorgenommen.
Der Arbeitgeber hat die Eingruppierung als vorläufige Maßnahme im Sinne des § 100 BetrVG bezeichnet und um antragsgemäße Zustimmung der Betriebsräte gebeten. Der Betriebsrat hat wegen der Nichtvorlage weiterer Informationen des Arbeitgebers zu den Umgruppierungen die Zustimmung verweigert.
Das Verfahren endete durch eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten. Im vorliegenden Verfahren ist eine inhaltliche Stellungnahme des Arbeitgebers nicht erfolgt. Vor dem ersten Termin zur Anhörung haben die Beteiligten übereinstimmend mitgeteilt, daß sie sich außergerichtlich geeinigt haben.
Der Betriebsrat muß darauf achten, daß die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, daß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Er hat aber kein eigenes, im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO zu berücksichtigendes Interesse z.B. daran, daß der Arbeitnehmer mehr verdient. Dies ergibt sich eindeutig aus den Widerspruchsgründen des § 99 BetrVG. Ein Rückgriff auf die Wertberechnungsvorschriften des § 12 Abs. 7 ArbGG verbietet sich deshalb nach Auffassung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Bremen. Da also gerade keine Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) muß die Wertberechnung nach § 8 Abs. 2 BRAGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies wird im nachfolgenden Halbsatz für vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unterschiedlich konkre...