Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung eines Arbeitnehmers. Zustimmungsverweigerung. Unterrichtung des Betriebsrats. Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat zur Folge, dass der Antrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit dem festgestellt werden soll, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, als unbegründet abzuweisen ist.
2. Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG neben der Auskunft über die Personen, die sich auf die zur Besetzung anstehenden Stelle beworben haben, auch Auskünfte darüber, welche Auswirkungen die vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung auf die bereits vorhandenen Arbeitnehmer haben wird.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 08.01.2009; Aktenzeichen 1 BV 121/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 08.01.2009 – 1 BV 121/08 – teilweise abgeändert:
Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur befristeten Einstellung von Frau A. im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung ab dem 05.08.2008 mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit C. + C..
Die antragstellende Arbeitgeberin beschäftigt u.a. Mitarbeiter in Teilzeit und mit befristeten Arbeitsverträgen. Mitarbeiter, die in Teilzeit arbeiten, haben nach Angaben des Betriebsrates zum Teil Wünsche auf Aufstockung an die Arbeitgeberin herangetragen.
Ein Tarifvertrag zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, der unter anderem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis unter anderem zum Klinikum L. d. W. gGmbH, der Arbeitgeberin stehen, gilt, sieht unter § 5 – Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung – folgendes vor:
(1) |
Grundsätzlich sind Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere auch für gehobene und höhere Positionen. |
(2) |
Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen. |
Mit Schreiben vom 04.08.2008 beantragte die Arbeitgeberin einen Betriebsrat die Zustimmung zur befristeten Einstellung von Frau A. ab dem 05.08.2008 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung und informierte den Betriebsrat zugleich gem. § 100 BetrVG. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 18 d. A. verwiesen. Die Maßnahme wurde ab dem 05.08.2008 als vorläufige Maßnahme gem. § 100 BetrVG durchgeführt. Mit Schreiben vom 06.08.2008, der Arbeitgeberin zugegangen am 07.08.2008, lehnte der Betriebsrat die vorläufige Einstellung von Frau A. ab. Mit Schreiben vom 08.08.2008 bat der Betriebsrat um weitere Informationen hinsichtlich der Einstellung der Frau A.. Vorsorglich wurde die Zustimmung zur Einstellung verweigert. In dem Schreiben heißt es weiter, der Betriebsrat wolle wissen, wie viele und welche BewerberInnen sich auf die ausgeschriebenen Stellen beworben hätten. Es sei ihm bekannt, dass es mehrere BewerberInnen gebe, wie viele insgesamt und welche seien jedoch nicht bekannt. Außerdem hätten mindestens 10 weitere ArbeitnehmerInnen einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit aus sozialen Gründen gestellt, die dem Arbeitgeber vorlägen. Er sei nicht über den Arbeitslohn informiert, er könne insoweit nicht beurteilen, ob das Gleichheitsprinzip eingehalten werde. Der Betriebsrat führt weiter aus, er befürchte Nachteile für bereits beschäftigte ArbeitnehmerInnen unter anderem dahingehend, dass Arbeitszeitaufstockungsbegehren nicht stattgegeben werde und dass befristet Beschäftigte ArbeitnehmerInnen, die sich ebenfalls auf diese Stellen beworben hätten, keine Vertragsverlängerung erhielten. Der Betriebsrat nennt insgesamt 12 Namen von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Er sei strikt gegen den Einsatz von regulären Arbeitsverhältnissen durch prekäre und dann auch noch in der Form der Leiharbeit. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Bl 19 ff d. A. verwiesen.
Mit ihrem am 11. August 2008 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Antrag verfolgt die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und vorläufigen Einstellung von Frau A. weiter.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, dass im Bereich der Küche ein Personalengpass bestünde, der noch bis zum Herbst – also bis zur Belieferung des Krankenhauses mit C. + C. – anhalten werde. Es sei e...