Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung eines Arbeitnehmers. Zustimmungsverweigerung. Unterrichtung des Betriebsrats. Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat zur Folge, dass der Antrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit dem festgestellt werden soll, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, als unbegründet abzuweisen ist.
2. Der Arbeitgeber muss im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG neben der Auskunft über die Personen, die sich auf die zur Besetzung anstehenden Stelle beworben haben, auch Auskünfte darüber, welche Auswirkungen die vom Arbeitgeber beabsichtigte Einstellung auf die bereits vorhandenen Arbeitnehmer haben wird.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 28.01.2009; Aktenzeichen 6 BV 620/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates vom 09.07.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28.01.2009 – Az.: 6 BV 620/08 – hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten (künftig: Arbeitgeberin und Betriebsrat) streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur befristeten Einstellung von Herrn M. im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung ab dem 05.08.2008 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit „Cook+Chill-Produkten”.
Die antragstellende Arbeitgeberin beschäftigt u.a. Mitarbeiter in Teilzeit und mit befristeten Arbeitsverträgen. Mitarbeiter, die in Teilzeit arbeiten, haben nach Angaben des Betriebsrates zum Teil Wünsche auf Aufstockung an die Arbeitgeberin herangetragen.
Ein Tarifvertrag zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, der unter anderem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis unter anderem zum K. L. d. W. gGmbH, der Arbeitgeberin stehen, gilt, sieht unter § 5 – Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung – folgendes vor:
(1) |
Grundsätzlich sind Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere auch für gehobene und höhere Positionen. |
(2) |
Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen. |
Mit Schreiben vom 31.07.2008 (Bl. 79 d.A.), beim Betriebsrat eingegangen am 01.08.2008, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur befristeten Einstellung von Herrn M. ab dem 04.08.2008 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung und informierte den Betriebsrat zugleich gem. § 100 BetrVG. Die Arbeitgeberin führte die Maßnahme ab dem 04.08.2008 als vorläufige Maßnahme gem. § 100 BetrVG durch. Mit Schreiben vom 04.08.2008 (Bl. 10 d.A.), der Arbeitgeberin zugegangen am 05.08.2008, lehnte der Betriebsrat die vorläufige Einstellung von Herrn M. ab. Mit Schreiben vom 08.08.2008 teilte der Betriebsrat mit, nicht ausreichend informiert worden zu sein und bat um weitere Informationen hinsichtlich der Einstellung des Herrn M.. Vorsorglich wurde die Zustimmung zur Einstellung verweigert. In dem Schreiben heißt es weiter, der Betriebsrat wolle wissen, wie viele und welche BewerberInnen sich auf die ausgeschriebenen Stellen beworben hätten. Es sei ihm bekannt, dass es mehrere BewerberInnen gebe, wie viele insgesamt und welche seien jedoch nicht bekannt. Außerdem hätten mindestens 10 weitere ArbeitnehmerInnen einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit aus sozialen Gründen gestellt, die dem Arbeitgeber vorlägen. Er sei nicht über den Arbeitslohn informiert, er könne insoweit nicht beurteilen, ob das Gleichheitsprinzip eingehalten werde. Der Betriebsrat führt weiter aus, er befürchte Nachteile für bereits beschäftigte ArbeitnehmerInnen unter anderem dahingehend, dass Arbeitszeitaufstockungsbegehren nicht stattgegeben werde und dass befristet Beschäftigte ArbeitnehmerInnen, die sich ebenfalls auf diese Stellen beworben hätten, keine Vertragsverlängerung erhielten. Der Betriebsrat nennt insgesamt 12 Namen von Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Er sei strikt gegen den Einsatz von regulären Arbeitsverhältnissen durch prekäre und dann auch noch in der Form der Leiharbeit. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf Bl 19 ff d. A. verwiesen.
Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 37 ff d. A. verwiesen.
Mit ihrem am 07.08.2008 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Antrag verlangt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung von Herrn M..
Die A...