Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung zur Einstellung. Mitteilung aufstockungswilliger Teilzeitkräfte
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Einstellungsinformation gem. § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu informieren, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, da solche Arbeitnehmer durch die Einstellung Nachteile erleiden könnten.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen 8 BV 808/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.10.2009 – 8 BV 808/09 – abgeändert:
Die Anträge des Arbeitgebers werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur befristeten Einstellung der Arbeitnehmerin B. im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung ab dem 10.02.2009 bis zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill Produkten und die dringende Erforderlichkeit der einstweiligen Durchführung dieser Maßnahme.
Die Antragsstellerin betreibt in B. ein Krankenhaus. Der Betriebsrat ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Antragsstellerin beschäftigt u.a. Mitarbeiter in Teilzeit und mit befristeten Arbeitsverträgen. Mitarbeiter, welche lediglich in Teilzeit tätig sind, haben zum Teil Wünsche auf Aufstockung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber der Beteiligten zu 1) zum Ausdruck gebracht.
Ein Tarifvertrag zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e.V. und der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, der unter anderem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die in einem Arbeitsverhältnis unter anderem zum Klinikum L. gGmbH, der Antragsstellerin stehen, sieht unter § 5 – Familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung – folgendes vor:
(1) |
Grundsätzlich sind Vollzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere auch für gehobene und höhere Positionen. |
(2) |
Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit ist im Rahmen der wirtschaftsplanmäßigen Möglichkeiten zu entsprechen. |
Hintergrund der beabsichtigten Einstellung ist, dass bei der Beteiligten zu 1) geplant ist, künftig das Essen für die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht mehr im Hause, sondern an zentraler Stelle im Rahmen des Klinikverbundes zubereiten zu lassen. Bis zur Umsetzung dieser Cook+Chill genannten Maßnahme wird die Mittagsmahlzeit weiter von der Beteiligten zu 1) zubereitet.
Unter dem Datum 22.01.2009 schrieb die Antragsstellerin Stellen für „Küchenhelfer/in oder Leiharbeitnehmer/innen zur Aushilfe in der Küche/Cafeteria/Bistro in Teilzeit als Krankheitsvertretung bzw. bis längstens zum Zeitpunkt der Belieferung mit Cook+Chill Produkten (KBM)” aus (vgl. Bl. 28 d. A.). Mit Schreiben vom 09.02.2009 beantragte die Antragsstellerin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur befristeten Einstellung der Mitarbeiterin B. als Küchenhilfe (im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Firma F.) und kündigte an, diese Maßnahme als vorläufige personelle Maßnahme „insbesondere zur Aufrechterhaltung des Dienstplanes” nach § 100 BetrVG durchzuführen (vgl. Bl. 35 d. A.). Dabei teilte die Antragstellerin mit, dass ihr weitere Bewerbungen und Aufstockungswünsche nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 12.02.2009 widersprach der Betriebsrat der vorläufigen befristeten Einstellung von Frau B.. Dabei führt der Betriebsrat aus, er bezweifle nicht, dass es im Bereich der Küche einen Personalengpass gäbe. Im Übrigen verweist er die Antragsstellerin darauf, dass andere Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfes bestünden. Unter dem 17.02.2009 verweigerte der Betriebsrat mit einem dreiseitigen Schreiben (vgl. Bl. 87 ff. d.A.) seine Zustimmung zur befristeten Einstellung.
Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung zunächst darauf gestützt, dass ihm nicht alle notwendigen Informationen vorgelegen hätten. Unter anderem heißt es:
„Der Betriebsrat möchte wissen, wie viele und welche Bewerber/-innen, Arbeitnehmer/-innen der KLdW gGmbH und Leiharbeitnehmer/-innen sich bisher überhaupt hier im Hause auf die in diesem Bereich ausgeschriebenen Stellen beworben haben.
Dem Betriebsrat ist bekannt, dass es mehrere befristet beschäftigte Arbeitnehmer/-innen im Bereich der Wirtschaftsbetriebe der KldW gibt, wie viele insgesamt und welche ist ihm jedoch nicht bekannt.
Außerdem haben mindestens 10 weitere Arbeitnehmer/-innen einen Antrag auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit aus sozialen Gründen gestellt, die Ihnen alle vorliegen.
Wie viele und welche Bewerber/-innen gab es oder gibt es? Wie viele Arbeitszeitaufstockungsbegehren liegen Ihnen vor?
Teilzeit in welchem Umfang ist vorgesehen? Wie soll die Lage der täglichen ...